Keine Irreführung durch die Aussage "Machen Sie Ihre Patienten langzeitglücklich!"
OLG Frankfurt a.M. v. 7.6.2021 - 6 W 39/21
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind forschende Pharmaunternehmen. Sie sind Wettbewerber im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Fertigarzneimitteln zur Behandlung mittelschwerer und schwerer Plaque-Psoriasis, eine nicht-ansteckende chronische Autoimmunkrankheit, umgangssprachlich auch "Schuppenflechte" genannt.
Die Antragsgegnerin vertreibt in Deutschland ein Fertigarzneimittel, das zur Behandlung mittelschwerer und schwerer Plaque-Psoriasis zugelassen ist. Sie bewarb das Präparat mit einer Anzeige in einem vorwiegend von Ärzten und Dermatologen abonnierten Newsletter in der Ausgabe 9/21 vom 5.3.2021. Die hervorgehobene Überschrift der Anzeige lautet wie folgt: "Plaque-Psoriasis: Machen Sie Ihre Patienten langzeitglücklich".
Die Antragstellerin hielt diese Aussage für irreführend und forderte ihre Unterlassung. Sie suggeriere fälschlich, es seien Daten zu emotionalen Gefühlszuständen von Patienten mit Plaque-Psoriasis erhoben worden.
Das LG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Auch die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde vor dem OLG blieb erfolglos.
Die Gründe:
Der Antragstellerin steht im Hinblick auf die angegriffene Werbung kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3a UWG i.V.m. § 3 S. 1 Nr. 1 HWG bzw. § 5 I UWG zu. Die angegriffene Angabe ist nicht irreführend.
Die Aussage "Machen Sie Ihre Patienten langzeitglücklich" wird im Kontext der Werbung nicht als Tatsachenangabe, sondern als wertende Anpreisung wahrgenommen. Die Werbung richtet sich an Fachkreise, zu denen vor allem Ärzte gehören. Der Senat, der ständig mit Wettbewerbssachen und häufig mit Heilmittelwerbung befasst ist, verfügt aufgrund seiner Erfahrung über die erforderliche Sachkunde, um eigenständig beurteilen zu können, wie die vorliegende Werbeaussage von den Fachkreisen verstanden wird. Demgegenüber reicht zur Glaubhaftmachung des von der Antragstellerin behaupteten Verkehrsverständnisses nicht die eidesstattliche Versicherung ihres Senior Medical Managers.
Die Angabe "langzeitglücklich!" ist Bestandteil einer Aufforderung an die Ärzte. Sie sollen ihre Patienten mit dem Arzneimittel glücklich machen. Die Diktion der Aufforderung und ihre Positionierung als blickfangmäßig herausgestellte Überschrift sprechen für eine typische reklamehafte Übertreibung. Die angesprochenen Fachkreise erkennen, dass die Überschrift Aufmerksamkeit erregen soll und nicht der Informationsvermittlung dient.
Die Aussage enthält auch keinen unrichtigen Tatsachenkern. Anpreisungen, die in die äußere Form einer subjektiven Wertung gekleidet sind, können zwar in verdeckter Form eine objektiv nachprüfbare Aussage enthalten. So liegt etwa eine Anpreisung mit einem nachprüfbaren Tatsachenkern vor, wenn der angesprochene Verkehr eine Angabe ungeachtet ihrer subjektiven Einfärbung als Hinweis auf eine bestimmte Beschaffenheit des mit der Angabe beworbenen Produkts auffasst. Die Aufforderung, die Patienten "langzeitglücklich" zu machen, knüpft an die Ergebnisse einer Studie an, die in der Werbung erwähnt wird und die sich über fünf Jahre erstreckte und Daten lieferte, die für einen Therapieerfolg sprechen. Geht man davon aus, dass die Anpreisung "langzeitglücklich" von den Fachkreisen darauf bezogen wird, dass die Therapie mit dem Medikament Beeinträchtigungen durch die Krankheit der Plaque-Psoriasis über fünf Jahre erfolgreich bekämpft, mag darin ein Tatsachenkern liegen. Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass dieses Studienergebnis nicht der Wahrheit entspricht.
LaReDa Hessen
Die Parteien sind forschende Pharmaunternehmen. Sie sind Wettbewerber im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Fertigarzneimitteln zur Behandlung mittelschwerer und schwerer Plaque-Psoriasis, eine nicht-ansteckende chronische Autoimmunkrankheit, umgangssprachlich auch "Schuppenflechte" genannt.
Die Antragsgegnerin vertreibt in Deutschland ein Fertigarzneimittel, das zur Behandlung mittelschwerer und schwerer Plaque-Psoriasis zugelassen ist. Sie bewarb das Präparat mit einer Anzeige in einem vorwiegend von Ärzten und Dermatologen abonnierten Newsletter in der Ausgabe 9/21 vom 5.3.2021. Die hervorgehobene Überschrift der Anzeige lautet wie folgt: "Plaque-Psoriasis: Machen Sie Ihre Patienten langzeitglücklich".
Die Antragstellerin hielt diese Aussage für irreführend und forderte ihre Unterlassung. Sie suggeriere fälschlich, es seien Daten zu emotionalen Gefühlszuständen von Patienten mit Plaque-Psoriasis erhoben worden.
Das LG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Auch die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde vor dem OLG blieb erfolglos.
Die Gründe:
Der Antragstellerin steht im Hinblick auf die angegriffene Werbung kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3a UWG i.V.m. § 3 S. 1 Nr. 1 HWG bzw. § 5 I UWG zu. Die angegriffene Angabe ist nicht irreführend.
Die Aussage "Machen Sie Ihre Patienten langzeitglücklich" wird im Kontext der Werbung nicht als Tatsachenangabe, sondern als wertende Anpreisung wahrgenommen. Die Werbung richtet sich an Fachkreise, zu denen vor allem Ärzte gehören. Der Senat, der ständig mit Wettbewerbssachen und häufig mit Heilmittelwerbung befasst ist, verfügt aufgrund seiner Erfahrung über die erforderliche Sachkunde, um eigenständig beurteilen zu können, wie die vorliegende Werbeaussage von den Fachkreisen verstanden wird. Demgegenüber reicht zur Glaubhaftmachung des von der Antragstellerin behaupteten Verkehrsverständnisses nicht die eidesstattliche Versicherung ihres Senior Medical Managers.
Die Angabe "langzeitglücklich!" ist Bestandteil einer Aufforderung an die Ärzte. Sie sollen ihre Patienten mit dem Arzneimittel glücklich machen. Die Diktion der Aufforderung und ihre Positionierung als blickfangmäßig herausgestellte Überschrift sprechen für eine typische reklamehafte Übertreibung. Die angesprochenen Fachkreise erkennen, dass die Überschrift Aufmerksamkeit erregen soll und nicht der Informationsvermittlung dient.
Die Aussage enthält auch keinen unrichtigen Tatsachenkern. Anpreisungen, die in die äußere Form einer subjektiven Wertung gekleidet sind, können zwar in verdeckter Form eine objektiv nachprüfbare Aussage enthalten. So liegt etwa eine Anpreisung mit einem nachprüfbaren Tatsachenkern vor, wenn der angesprochene Verkehr eine Angabe ungeachtet ihrer subjektiven Einfärbung als Hinweis auf eine bestimmte Beschaffenheit des mit der Angabe beworbenen Produkts auffasst. Die Aufforderung, die Patienten "langzeitglücklich" zu machen, knüpft an die Ergebnisse einer Studie an, die in der Werbung erwähnt wird und die sich über fünf Jahre erstreckte und Daten lieferte, die für einen Therapieerfolg sprechen. Geht man davon aus, dass die Anpreisung "langzeitglücklich" von den Fachkreisen darauf bezogen wird, dass die Therapie mit dem Medikament Beeinträchtigungen durch die Krankheit der Plaque-Psoriasis über fünf Jahre erfolgreich bekämpft, mag darin ein Tatsachenkern liegen. Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass dieses Studienergebnis nicht der Wahrheit entspricht.