Keine Kontoführungsentgelte für Bausparverträge
OLG Celle v. 17.11.2021 - 3 U 39/21
Der Sachverhalt:
Die beklagte Bausparkasse gab in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) eine Entgeltklausel vor, nach der für jedes Konto ein sog. "Jahresentgelt" von 12 € zu zahlen ist. Hiergegen wendet sich der klagende Verbraucherschutzverein mit seiner Klage. Er begehrt, dass es der Beklagten untersagt wird, die Entgeltklausel zu verwenden.
Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Es widerspricht dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages, ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen.
In dieser Phase ist der Bausparkunde der Darlehensgeber, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens schuldet. Zudem verwaltet die Bausparkasse die Bausparkonten im eigenen Interesse, weil sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparer geordnet entgegennehmen und erfassen muss. Der Bausparkunde erhält durch diese Leistungen der Bausparkasse schließlich ebenso wenig wie die Gesamtheit aller Bausparer einen besonderen Vorteil, sondern nur das, was nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen ohnehin erwartet werden darf.
Die Revision gegen diese Entscheidung war wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Dass Kontoführungsgebühren in der Darlehensphase nicht wirksam durch Bausparbedingungen festgesetzt werden können, hat der BGH bereits früher entschieden. Eine höchstrichterliche Klärung betreffend die Ansparphase steht bislang noch aus.
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OLG Celle PM vom 17.11.2021
Die beklagte Bausparkasse gab in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) eine Entgeltklausel vor, nach der für jedes Konto ein sog. "Jahresentgelt" von 12 € zu zahlen ist. Hiergegen wendet sich der klagende Verbraucherschutzverein mit seiner Klage. Er begehrt, dass es der Beklagten untersagt wird, die Entgeltklausel zu verwenden.
Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Es widerspricht dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages, ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen.
In dieser Phase ist der Bausparkunde der Darlehensgeber, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens schuldet. Zudem verwaltet die Bausparkasse die Bausparkonten im eigenen Interesse, weil sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparer geordnet entgegennehmen und erfassen muss. Der Bausparkunde erhält durch diese Leistungen der Bausparkasse schließlich ebenso wenig wie die Gesamtheit aller Bausparer einen besonderen Vorteil, sondern nur das, was nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen ohnehin erwartet werden darf.
Die Revision gegen diese Entscheidung war wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Dass Kontoführungsgebühren in der Darlehensphase nicht wirksam durch Bausparbedingungen festgesetzt werden können, hat der BGH bereits früher entschieden. Eine höchstrichterliche Klärung betreffend die Ansparphase steht bislang noch aus.
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