Keine Rechtsbeschwerde bei fehlender Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers im Umfang der Zulassung
BGH 12.4.2011, II ZR 14/10Die M-AG als Klägerin führte vor dem LG einen Rechtsstreit gegen die V-GmbH als Beklagte zu 1) und die U-Familienstiftung als Beklagte zu 2). Im September 2007 erhoben die drei Widerklägerinnen (die Beklagte zu 2) ist die Widerklägerin zu 1) Widerklage gegen die Klägerin (Widerbeklagte zu 1) und den bis dahin am Rechtsstreit unbeteiligten Widerbeklagten zu 2), den Drittwiderbeklagten und Rechtsbeschwerdeführer, die sie mit Schriftsatz von Oktober 2008 gegenüber dem Drittwiderbeklagten erweiterten. Im Dezember 2008 nahmen die Widerklägerinnen ihre Widerklageanträge mit Zustimmung des Drittwiderbeklagten zurück.
Nachdem die Klägerin und die Beklagten sich verglichen hatten, erlegte das LG den Widerklägerinnen die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten auf. Der Streitwert wurde ab Erweiterung der Widerklage für den gesamten Rechtsstreit auf 8.080.000 €, der Streitwert für die Widerklage insgesamt auf 2.400.000 € festgesetzt. Auf Antrag des Drittwiderbeklagten setzte das LG mit Kostenfestsetzungsbeschluss auf der Grundlage eines Streitwerts von 8.080.000 € die von den Widerklägerinnen zu tragenden außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten auf 76.767 € fest. Auf die sofortige Beschwerde der "Beklagten zu 1)-3)" gegen die Kostenfestsetzung änderte das OLG den Kostenfestsetzungsbeschluss dahin ab, dass jede der drei Widerklägerinnen an Kosten 8.631 € nebst Zinsen an den Drittwiderbeklagten zu erstatten habe.
Das OLG war der Ansicht, die Beschwerdeschrift sei bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Widerklägerinnen die sofortige Beschwerde nicht auch im Namen der Beklagten zu 1), sondern im Namen der Widerklägerin zu 3) eingelegt habe. Das LG habe der Kostenfestsetzung zu Unrecht einen Streitwert von 8.080.000 € zugrunde gelegt. Der gem. § 2 Abs. 1 RVG für die Berechnung der Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Drittwiderbeklagten maßgebende Wert des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit sei beschränkt auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Widerklägerinnen und dem Drittwiderbeklagten und betrage daher (nur) 2.400.000 €.
Die gegen den Beschluss des OLG gerichtete Rechtsbeschwerde des Drittwiderbeklagten wurde vom BGH als unzulässig verworfen.
Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist teilweise bereits mangels Zulassung unzulässig; im Umfang der Zulassung ist sie unzulässig, weil der Drittwiderbeklagte nicht beschwert ist.
Das Beschwerdegericht kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO auf Teile des Streitstoffs beschränken. Vorliegend hat das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es die Frage für klärungsbedürftig hält, ob § 15a RVG auf die vorliegende Fallgestaltung Anwendung findet. Die Verpflichtung der Widerklägerinnen, die übrigen anwaltlichen Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Drittwiderbeklagten zu ersetzen, stellt dagegen einen von der Zulassungsfrage unabhängigen Teil des im Kostenfestsetzungsverfahren zu beurteilenden Streitstoffs dar.
Soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen ist, ist sie unzulässig, weil der Drittwiderbeklagte durch die Beschwerdeentscheidung nicht beschwert ist. Beschwert sind insoweit nur die Widerklägerinnen. Denn das OLG hat § 15a RVG zugunsten des Drittwiderbeklagten angewandt und die von seinem Prozessbevollmächtigten angemeldete Verfahrensgebühr nicht um die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr gekürzt, sondern i.H.v. 1,3 (§ 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG) festgesetzt.
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