03.09.2018

Keine Vergütungspflicht für Eintragung in ein zweifelhaftes Online-Branchenbuch

Der Betreiber eines Online-Branchenbuchs hat keinen Anspruch auf Bezahlung, wenn er in seinem Vertragsformular nicht hinreichend auf die Kostenpflicht seiner Dienstleistung hinweist. Der Empfänger eines Schreibens, das mit dem Wort "Korrekturabzug" überschrieben ist, erwartet nicht den Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses.

AG Frankfurt a.M. 22.2.2018, 32 C 2278/17 (90)
Der Sachverhalt:

Dem Verfahren liegt der Streit um die Eintragung eines Unternehmens in ein Branchenbuch zugrunde, für welche die Klägerin die Zahlung von rd. 1.300 € begehrt. Die Klägerin übersandte dem Beklagten ein Schreiben, welches mit "Eintragungsantrag/Korrekturabzug" überschrieben war. Dort sollte der Beklagte seine aktuellen Firmendaten einsetzen, wobei die Klägerin um Rücksendung binnen 14 Tagen bat.

Im unteren Drittel des Schreibens fand sich folgender Text: "Die Richtigkeit der oben aufgeführte Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von rd. 1.100 € netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt." Der Beklagte sandte das Schreiben ausgefüllt mit seinen Firmendaten unterschrieben zurück.

Das AG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:

Eine Entgeltklausel wie die vorliegende verstößt gegen § 305 c Abs. 1 BGB, weil sie für den Empfänger überraschend ist. Sie ist daher unwirksam.

Die berechtigte Erwartung eines Kunden - hier des Beklagten - ist es, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handelt, weil im oberen Teil des Schreibens das Wort "Korrekturabzug" angegeben ist. Der Empfänger eines solchen Schreibens erwartet daher nicht den Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses.

Der Hinweis auf die Vergütungspflicht im Fließtext im unteren Teil des Schreibens ist so gewählt, dass der Empfänger diesen nicht zur Kenntnis nimmt. Gerade durch die drucktechnisch hervorgehobene Fristsetzung von 14 Tagen wird beim unbefangenen Leser die Chance zur sorgfältigen Lektüre und zur Wahrnehmung der Entgeltklausel herabgesetzt.

AG Frankfurt a.M. PM Nr. 10 vom 31.8.2018
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