Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Süßwaren-Marken "Warendorfer Pferdeäppel" und "Warendorfer Pferdeleckerli"
OLG Hamm 24.5.2011, I-4 U 216/10Die Parteien sind Konkurrenten auf dem Süßwarenmarkt. Der Beklagte vertreibt in seinem Geschäftslokal und über das Internet Pralinen unter der Bezeichnung "Warendorfer Pferdeäppel". Er ist seit 2003 Inhaber der für Waren der Klasse 30 eingetragenen Wort-/Bildmarke "Warendorfer Pferdeäppel".
Seit 2009 vertreibt der Kläger gemeinsam mit einem Hotelier in einem Betrieb und über das Internet eine Schokoladen-Trüffel-Spezialität, die mit "Warendorfer Pferdeleckerli" bezeichnet ist. Der Beklagte sah darin eine Verletzung seiner Marke und machte mit seiner Widerklage - die vom Kläger erhobene negative Feststellungsklage haben die Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt - u. a. Unterlassungsansprüche gegen seine Konkurrenten geltend.
Das LG wies die Widerklage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Dem Beklagten steht der dem Kläger gegenüber aus § 14 Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 2 UWG geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "Warendorfer Pferdeäppel" und der benutzten Zeichen "Warendorfer Pferdeleckerli" besteht nicht. Der örtliche aber auch überörtliche Verbrauchermarkt orientiert sich nicht an der Herkunftsbezeichnung "Warendorf". Die Wortbestandteile unterscheiden sich nach Klang, Schriftbild und insbes. Wortsinn ganz erheblich. "Pferdeleckerli" sind als leckere ergänzende Zugabe zum (genussreichen) Essen oder Fressen bestimmt, wenn auch im eigentlichen Wortsinn durch Pferde.
"Pferdeäppel" als Exkremente sind lästige Folge auch guter Ernährung der Pferde. Pralinen verfremdet als "Pferdeäppel" zu beschreiben ist originell und wird vom Verbraucher in Erinnerung gehalten. Dies gilt nicht in gleicher Weise für die Bezeichnung von Pralinen als "Pferdeleckerli". Nicht nur "Pferdeäppel" und "Pferdeleckerli" werden von Verbrauchern auseinandergehalten, sondern auch "Warendorfer Pferdeäppel" und "Warendorfer Pferdeleckerli".
Linkhinweis:
- Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der Rechtsprechungsdatenbank NRW.
- Um direkt zum Volltext zu gelangen, klicken Sie bitte hier.