03.02.2022

Keine Verwechslungsgefahr zwischen Fernsehbeitrag und Buch mit demselben Titel

Zwischen dem Titel "Nie wieder keine Ahnung!" für eine Fernsehbeitragsreihe und demselben Titel für ein Sachbuch besteht keine Verwechslungsgefahr. Wenn unterschiedliche Werke betroffen sind, scheidet eine Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus.

OLG Frankfurt a.M. v. 11.1.2022 - 6 W 102/21
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über den Titel "Nie wieder keine Ahnung!". Die Antragstellerin ist eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt. Sie hatte 2009-2011 für ihr Fernsehprogramm eine Beitragsreihe mit der Bezeichnung "Nie wieder keine Ahnung! Malerei" und "Nie wieder keine Ahnung! Architektur" produziert. Die Beiträge wurden noch 2021 ausgestrahlt. Die Antragstellerin veröffentlichte zudem eine Titelschutzanzeige für diesen Titel.

Die Antragsgegnerin vertreibt seit Herbst 2021 unter dem Titel "Nie wieder keine Ahnung!" ein Sachbuch, das sich mit "vermeintlichem Allgemeinwissen aus Politik, Wirtschaft und Weltgeschehen" befasst. Die Antragstellerin sieht sich hierdurch in ihren Titelschutzrechten verletzt.

Das LG wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Nutzung des Titels zurück. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Der Antragstellerin steht kein Unterlassungsanspruch zu.

Es fehlt an einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr. Der Titel "Nie wieder keine Ahnung" genießt zwar Werktitelschutz, auch wenn er aufgrund seines beschreibenden Anklangs nur geringe Unterscheidungskraft aufweist. Die sich gegenüberstehenden Werktitel sind auch identisch. Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Ähnlichkeit der Werke.

Werktitel dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen. Es muss die Gefahr bestehen, dass "der Verkehr den einen Titel für den anderen hält". Wenn unterschiedliche Werke betroffen sind, scheidet eine Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus. So ist es hier. Es stehen sich eine im Fernsehen ausgestrahlte Beitragsreihe und ein Buch gegenüber. Auch wenn inhaltliche Ähnlichkeit besteht, ist nicht ersichtlich, dass der Verkehr das Buch der Antragsgegnerin für die Betragsreihe der Antragstellerin halten könnte.

Mehr zum Thema:
  • Aufsatz: Rechtliche Möglichkeiten zur Bekämpfung von Markenpiraterie - Teil I (Kelp, IPRB 2022, 15)
  • Kurzbeitrag: Rosenau - AC Mailand unterliegt vor dem EuG gegen deutschen Schreibwarenhersteller (IPRB 2021, 277)
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OLG Frankfurt a.M. PM vom 1.2.2022
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