07.12.2011

Keine Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft bei mehrheitlich berufsfremden Gesellschaftern

Zwar können Mitglieder der Patentanwaltskammer Gesellschafter und Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Die Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss jedoch Rechtsanwälten zustehen und diese müssen die Gesellschaft auch verantwortlich (mehrheitlich) führen.

BGH 10.10.2011, AnwZ (Brfg) 1/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die im Januar 2009 von zwei Patentanwälten und einem Rechtsanwalt gegründet wurde. Jeder der drei Gesellschafter übernahm einen gleichen Geschäftsanteil. Durch Gesellschafterbeschluss wurden alle drei zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Im Februar 2009 beantragte die Klägerin ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten. Diese wies den Antrag allerdings zurück, weil die Klägerin den Erfordernissen der §§ 59e und 59f BRAO nicht entspreche. Die Klage der Klägerin, mit welcher diese beantragt hatte, die Beklagte zu verpflichten, sie unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, wurde abgewiesen. Auch die vom AGH zugelassene Berufung blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Zwar können gem. § 59e Abs. 1, § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO Mitglieder der Patentanwaltskammer Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss jedoch Rechtsanwälten zustehen. Eine GmbH, bei welcher - wie hier -die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmanteile Patentanwälten zusteht, welche nicht zugleich Rechtsanwälte sind, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.

Ähnliches gilt für die Geschäftsführertätigkeit. Zwar können Patentanwälte Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Die Rechtsanwaltsgesellschaft muss jedoch von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden, d.h. die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein, was hier nicht zutraf.

Die einschlägigen Bestimmungen der BRAO sind auch nicht wegen mehrfacher Grundrechtsverstöße verfassungswidrig. Vielmehr handelt es sich um Berufsausübungsregelungen, die dem Rechtssatzvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG genügen und durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt sind. So bewirkt die Vorschrift des § 59e Abs. 2 BRAO, dass die anwaltlichen Berufsträger innerhalb der Gesellschaft nicht von Angehörigen anderer sozietätsfähiger Berufe majorisiert werden. Er sichert dadurch die Unabhängigkeit der anwaltlichen Berufsausübung in der GmbH gegen eine berufsfremde Einflussnahme durch Gesellschafter, die nicht Berufsträger sind. Das gilt auch dann, wenn die Satzung eine einfache Mehrheit nicht genügen lässt, sondern eine qualifizierte Mehrheit erfordert. Die einfache Mehrheit der Berufsträger kann dann zwar Beschlüsse nicht erzwingen, aber immer noch rechtswidrige Beschlüsse verhindern.

Letztlich ist auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gewahrt. Zwar gebt es keine besonderen Vorschriften über die Struktur, die Geschäftsführung oder die Vertretung einer gemischten Sozietät oder einer entsprechenden Partnerschaft. Entgegen der Ansicht der Klägerin gibt es jedoch einen sachlichen Grund, welcher die unterschiedliche Behandlung der GmbH gegenüber der Sozietät und der Partnerschaftsgesellschaft rechtfertigt. Denn die Rechtsanwaltsgesellschaft wird selbst zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Sozietät und die Partnerschaftsgesellschaft sind dagegen trotz ihrer Rechtsfähigkeit nicht Träger der Berufszulassung. Sie stützen sich in ihrer Tätigkeit auf die Berufszulassung ihrer Gesellschafter und haben sich in deren Grenzen zu bewegen.

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