"Keinohrhasen"-Drehbuchautorin verklagt Produktionsfirma: Vergütungsanspruch aus § 32a UrhG weitgehend verjährt
LG Berlin v. 27.9.2023 - 15 O 296/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte die beiden Beklagten zuvor erfolgreich auf Auskunft über die Verwertungserträge der Filme "Keinohrhasen" und "Zweiohrküken" in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten nach Erteilung der Auskünfte nun auf Zahlung einer angemessenen Beteiligung an den Verwertungserträgen der Filme "Keinohrhasen" und "Zweiohrküken" im Wege der Anpassung ihrer ursprünglich für die Rechte an den Drehbüchern der beiden Filme erhaltenen Vergütung gemäß § 32a UrhG geklagt.
Die Beklagten haben beantragt die Klage abzuweisen, da bereits kein auffälliges Missverhältnis zwischen der gezahlten Vergütung und den Verwertungserträgen bestünde. Darüber hinaus haben die Beklagten sich darauf berufen, dass etwaige Ansprüche bereits verjährt seien.
Das LG hat mit seinem Urteil festgestellt, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung nach § 32a UrhG dem Grunde nach besteht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim KG innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.
Die Gründe:
Angesichts des weit überdurchschnittlichen Erfolges der beiden Filme hat die Klägerin einen Anspruch darauf, die vereinbarte Vergütung nachträglich anzupassen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Klägerin ganz überwiegend als Alleinurheberin der Drehbücher zu den Filmen "Keinohrhasen" und "Zweiohrküken" anzusehen ist.
Jedoch steht der Klägerin nur ein Anspruch auf Vertragsanpassung bzw. Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung für die von ihr erstellten Drehbücher für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 zu, da Anpassungsansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 verjährt sind.
Der Anspruch aus § 32a UrhG verjährt innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der bzw. die Urheber*in von den anspruchsbegründenden Umständen, hier also dem weit überdurchschnittlichen Erfolg der beiden Filme, Kenntnis hatte bzw. hätte haben müssen.
Die Klägerin hatte Kenntnis vom Kinoerfolg beider Filme und hätte aufgrund des ihr bekannten weit überdurchschnittlichen Erfolges der Filme an den Kinokassen auch davon ausgehen müssen, dass die nachfolgenden Verwertungsformen weit überdurchschnittliche Erlöse erzielen würden, da es naheliegend ist, dass sich ein großer Kinoerfolg auch bei der nachfolgenden DVD-Auswertung, der Pay-TV Auswertung, der Video- und der Auslandsauswertung fortsetzt.
Da die Klägerin erst im Jahr 2018 Klage erhoben hat, konnte die Verjährung somit nur für Ansprüche ab dem 1. Januar 2015 gehemmt werden. Der Anspruch der Klägerin auf eine angemessene Beteiligung an den Verwertungserträgen für die vor diesem Zeitpunkt liegende Hauptvermarktungsphase der beiden Filme ist damit verjährt, so dass die Klage der Klägerin aus diesem Grund in weiten Teilen abzuweisen war.
Die Klägerin hat gegen beide Beklagten daher für die Nutzung der Filmproduktionen "Keinohrhasen" und "Zweiohrküken" bis Ende des Jahres 2020 lediglich einen Anspruch auf Zahlung eines Gesamtbetrages iHv insgesamt gut 180.000 €; die für diesen Zeitraum von der Klägerin geforderte Gesamtsumme belief sich hingegen auf über zwei Mio €.
Für die Nutzung der beiden Filmproduktionen ab dem Jahr 2021 hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung für den Film "Keinohrhasen" iHv 3,68 % der Nettoerlöse und für den Film "Zweiohrküken" iHv 3,48 % der Nettoerlöse.
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LG Berlin PM Nr. 23 vom 27.9.2023
Die Klägerin hatte die beiden Beklagten zuvor erfolgreich auf Auskunft über die Verwertungserträge der Filme "Keinohrhasen" und "Zweiohrküken" in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten nach Erteilung der Auskünfte nun auf Zahlung einer angemessenen Beteiligung an den Verwertungserträgen der Filme "Keinohrhasen" und "Zweiohrküken" im Wege der Anpassung ihrer ursprünglich für die Rechte an den Drehbüchern der beiden Filme erhaltenen Vergütung gemäß § 32a UrhG geklagt.
Die Beklagten haben beantragt die Klage abzuweisen, da bereits kein auffälliges Missverhältnis zwischen der gezahlten Vergütung und den Verwertungserträgen bestünde. Darüber hinaus haben die Beklagten sich darauf berufen, dass etwaige Ansprüche bereits verjährt seien.
Das LG hat mit seinem Urteil festgestellt, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung nach § 32a UrhG dem Grunde nach besteht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim KG innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.
Die Gründe:
Angesichts des weit überdurchschnittlichen Erfolges der beiden Filme hat die Klägerin einen Anspruch darauf, die vereinbarte Vergütung nachträglich anzupassen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Klägerin ganz überwiegend als Alleinurheberin der Drehbücher zu den Filmen "Keinohrhasen" und "Zweiohrküken" anzusehen ist.
Jedoch steht der Klägerin nur ein Anspruch auf Vertragsanpassung bzw. Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung für die von ihr erstellten Drehbücher für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 zu, da Anpassungsansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 verjährt sind.
Der Anspruch aus § 32a UrhG verjährt innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der bzw. die Urheber*in von den anspruchsbegründenden Umständen, hier also dem weit überdurchschnittlichen Erfolg der beiden Filme, Kenntnis hatte bzw. hätte haben müssen.
Die Klägerin hatte Kenntnis vom Kinoerfolg beider Filme und hätte aufgrund des ihr bekannten weit überdurchschnittlichen Erfolges der Filme an den Kinokassen auch davon ausgehen müssen, dass die nachfolgenden Verwertungsformen weit überdurchschnittliche Erlöse erzielen würden, da es naheliegend ist, dass sich ein großer Kinoerfolg auch bei der nachfolgenden DVD-Auswertung, der Pay-TV Auswertung, der Video- und der Auslandsauswertung fortsetzt.
Da die Klägerin erst im Jahr 2018 Klage erhoben hat, konnte die Verjährung somit nur für Ansprüche ab dem 1. Januar 2015 gehemmt werden. Der Anspruch der Klägerin auf eine angemessene Beteiligung an den Verwertungserträgen für die vor diesem Zeitpunkt liegende Hauptvermarktungsphase der beiden Filme ist damit verjährt, so dass die Klage der Klägerin aus diesem Grund in weiten Teilen abzuweisen war.
Die Klägerin hat gegen beide Beklagten daher für die Nutzung der Filmproduktionen "Keinohrhasen" und "Zweiohrküken" bis Ende des Jahres 2020 lediglich einen Anspruch auf Zahlung eines Gesamtbetrages iHv insgesamt gut 180.000 €; die für diesen Zeitraum von der Klägerin geforderte Gesamtsumme belief sich hingegen auf über zwei Mio €.
Für die Nutzung der beiden Filmproduktionen ab dem Jahr 2021 hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung für den Film "Keinohrhasen" iHv 3,68 % der Nettoerlöse und für den Film "Zweiohrküken" iHv 3,48 % der Nettoerlöse.
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