09.08.2018

Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsbeschlusses zur Ausübung der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss

Die Klage eines Aktionärs auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsbeschlusses zur Ausübung der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss unterliegt jedenfalls bis zur Nachberichterstattung auf der nachfolgenden Hauptversammlung nicht der Monatsfrist entsprechend § 246 Abs. 1 AktG, ist aber ohne unangemessene Verzögerung zu erheben. Unabhängig davon, ob bei Vorliegen der in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausdrücklich genannten Voraussetzungen eine weitergehende sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses erforderlich ist, ist das grundlegende Gebot des § 53a AktG zu beachten, Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

BGH 10.7.2018, II ZR 120/16
Der Sachverhalt:

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, deren Aktien an verschiedenen inländischen Börsen im Freiverkehr gehandelt werden. Ursprünglich hielten L, der zugleich dem aus zwei Personen bestehenden Vorstand der Beklagten angehört, und W jeweils 32,5 % der Aktien. Im Oktober 2011 veräußerte W sein Aktienpaket an die Klägerin. Durch den Erwerb weiterer Aktien erhöhte die Klägerin ihre Beteiligung; nach ihrer Darstellung hielt sie am 8.12.2011 42,5 % des Grundkapitals.

Der Vorstand der Beklagten war durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30.4.2008 ermächtigt worden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital von vier Mio. € bis zum 29.4.2013 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu 2 Mio. € zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden konnte. Am 8.12.2011 beschloss der Vorstand der Beklagten, das Grundkapital um bis zu 400.000 € auf bis zu 4,4 Mio. € durch Ausgabe von bis zu 400.000 Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen und das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Ausgabepreis wurde mit 4,50 € je neue Aktie festgesetzt. Nr. 4 des Vorstandsbeschlusses lautet: "Die neuen Aktien werden von der B. Bank AG, u. in Abstimmung mit der Gesellschaft platziert." Mit Beschluss vom 12.12.2011 stimmte der Aufsichtsrat der Beklagten dem Vorstandsbeschluss zu.

Nachdem die B. Bank AG die Aktien aus der Kapitalerhöhung gezeichnet hatte, wurde die Durchführung der Barkapitalerhöhung am 19.12.2011 in das Handelsregister eingetragen. Am selben Tag erfuhr die Klägerin von der Barkapitalerhöhung und teilte dem Registergericht sowie der Beklagten mit, dass sie die Kapitalerhöhung für rechtswidrig halte. Am 22.12.2011 erwarb L die neuen Aktien von der B. Bank AG. Am 28. Dezember 2011 beschloss der Vorstand der Beklagten, das Grundkapital um weitere 450.000 € durch Ausgabe von 450.000 Stückaktien gegen Sacheinlage zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre erneut ausgeschlossen wurde. Der Aufsichtsrat stimmte dem Beschluss am selben Tag zu. Im Zuge dieser Kapitalerhöhung brachte L seine Geschäftsanteile an der H-GmbH gegen Zuteilung der 450.000 neuen Aktien in die Beklagte ein. Die Durchführung der Sachkapitalerhöhung wurde am 23.1.2012 in das Handelsregister eingetragen; die Klägerin erfuhr am selben Tag davon.

Das LG gab der Feststellungsklage, mit der die Klägerin sich gegen die zur Barkapitalerhöhung am 8. und 12.12.2011 sowie zur Sachkapitalerhöhung am 28.12.2011 gefassten Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüsse gewandt hat, statt und stellte antragsgemäß die Nichtigkeit der Beschlüsse fest. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG ebenso wenig Erfolg wie die teilweise zugelassene Revision vor dem BGH.

Die Gründe:

Das OLG hat jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beschlüsse zur Barkapitalerhöhung vom 8. und 12.12.2011 nichtig sind.

Der Senat hat bisher nicht entschieden, ob der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsbeschlusses zur Ausübung der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss binnen einer bestimmten Frist klageweise geltend zu machen ist und wann eine solche Frist beginnt. In der Literatur ist die Frage umstritten. Hinsichtlich einer möglichen Klagefrist wird unter Hinweis auf die erforderliche Rechtssicherheit die Ansicht vertreten, die Feststellungsklage sei jedenfalls bei minderschweren Beschlussmängeln in analoger Anwendung des § 246 Abs. 1 AktG binnen eines Monats zu erheben. Andere lehnen die Annahme einer starren Frist unter analoger Anwendung des § 246 Abs. 1 AktG mit der Begründung ab, dies führe zu einer zu starken Einschränkung der Aktionärsrechte, und fordern eine flexiblere zeitliche Eingrenzung für die Erhebung der Klage. Meist wird dabei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG als Leitbild für die Beurteilung der Frage herangezogen, ob der Aktionär die Feststellungsklage mit der aufgrund der Treuepflicht gebotenen Zügigkeit erhoben hat.

Für den Beginn des maßgebenden Zeitraums wird teilweise als maßgeblich erachtet, wann der Aktionär den beanstandeten Beschluss kannte oder kennen musste. Andere stellen auf die Nachberichterstattung in der nächsten Hauptversammlung ab. Zutreffend ist, dass die Erhebung der Feststellungsklage vor der nachfolgenden Hauptversammlung, in der der Vorstand über die Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Bericht erstattet, nicht an eine starre Frist gebunden ist. Ob im Anschluss an die Nachberichterstattung auf die Monatsfrist entsprechend § 246 Abs. 1 AktG zurückgegriffen werden kann, muss vorliegend nicht entschieden werden. Letztlich gilt jedenfalls, dass die Klage jedenfalls bis zur Nachberichterstattung auf der nachfolgenden Hauptversammlung nicht der Monatsfrist entsprechend § 246 Abs. 1 AktG unterliegt, ungeachtet dessen aber ohne unangemessene Verzögerung zu erheben ist.

Im Übrigen ist die Einschätzung des OLG, dass die Beschlüsse des Vorstandes und des Aufsichtsrats über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals durch Barkapitalerhöhung rechtswidrig und daher nichtig seien, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings halten sich die angegriffenen Beschlüsse im Rahmen der durch die Hauptversammlung erteilten Ermächtigung. Insbesondere hat danach der Ausgabebetrag der neuen Aktien den am Tag der Festlegung des Ausgabebetrags bestehenden Börsenkurs nicht wesentlich unterschritten. Da die Barkapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals von 4 Mio. € nicht überstieg, waren damit zugleich die in § 186 Abs. 3 S. 4 AktG genannten Voraussetzungen für einen vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre erfüllt. Dies schließt aber eine die Rechtswidrigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses begründende Verletzung des Gebotes, die Aktionäre gleich zu behandeln (§ 53a AktG), nicht aus.

Für den Fall eines vereinfachten Bezugsrechtsausschluss wird angenommen, dass es einer (weiteren) sachlichen Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses, die grundsätzlich erforderlich ist, dann nicht mehr bedürfe oder eine sachliche Rechtfertigung widerleglich oder unwiderleglich vermutet werde. Es ist allerdings streitig, ob und ggf. in welcher Weise der nach dem reinen Gesetzeswortlaut anzunehmende Anwendungsbereich des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG einzuschränken ist. Diese Streitfrage muss hier indes nicht entschieden werden, da die angegriffenen Beschlüsse jedenfalls gegen § 53a AktG verstoßen. Auch wenn eine weitergehende sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses bereits bei Vorliegen der in § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausdrücklich genannten Voraussetzungen für entbehrlich gehalten wird, ist das grundlegende Gebot des § 53a AktG zu beachten, Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

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