Klage gegen Einordnung einer Tragetasche als systembeteiligungspflichtige Verpackung erfolglos
VG Trier v. 22.6.2022 - 9 K 391/22.TR
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Firma mit Sitz im Großraum Trier, stellt Verpackungsprodukte aller Art aus Papier und Kunststoff her und vertreibt diese. Zu ihrem Sortiment zählen auch sog. Permanenttragetaschen aus recyceltem PET mit zwei Henkelpaaren in verschiedenen Größen, die sie für ihre Kunden mit unterschiedlichen Designs und Aufdrucken versieht.
Im Januar 2019 erließ die beklagte Zentrale Stelle und Verpackungsregister, eine mit hoheitlichen Rechten beliehene Stiftung des bürgerlichen Rechts, zu deren Aufgaben insbesondere die Überwachung der Systembeteiligung - die Kosten der Sammlung und Recycling von Verpackungsabfällen sollen fair und transparent auf alle Verpackungshersteller verteilt werden - gehört, auf Antrag einer anderen Firma den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid. Dieser betrifft eine nicht von der Klägerin hergestellte und vertriebene Kunststofftasche und wurde auf der Internetseite der Beklagten veröffentlicht. Hierin stellte die Beklagte fest, dass eine Tasche aus Kunststoff mit zwei Henkeln, Zierdruck und einem Markennamen (B/T/H 48cm x 15cm x 38cm) bei Abgabe in einem Bekleidungsgeschäft an einen Kunden eine systembeteiligungspflichtige Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes darstelle.
Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage vor dem VG erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Klage zulässig. Es sei damit zu rechnen, dass der streitgegenständliche Feststellungsbescheid unmittelbare Auswirkungen auf die Einordnung ihrer Produkte haben werde. Ihr müsse es möglich sein, frühzeitig dagegen vorzugehen. Im Übrigen handele es sich bei der Tragetasche nicht um eine Verpackung, sondern um eine Ware, die nicht dem Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes unterfalle.
Dies sah das VG anders. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das OVG zu.
Die Gründe:
Die Klage ist bereits unzulässig, da es der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis, der Verletzung eigener Rechte, fehlt. Sie ist nicht Adressatin der angegriffenen Entscheidung. Es reicht nicht aus, dass ihre Produkte mit den im angefochtenen Bescheid genannten im Wesentlichen vergleichbar sind.
Die Klägerin wird hierdurch auch nicht in ihrem Recht auf effektiven Rechtschutz beschnitten. Es steht ihr frei, selbst einen Antrag auf Einordnung ihrer Produkte als nicht systembeteiligungspflichte Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes zu stellen und - je nach Ausgang der Entscheidung - gegen diese den Rechtsweg zu beschreiten.
Da die Klage bereits unzulässig ist, ist über die Frage, ob die Tragetasche in den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes fällt, nicht zu entscheiden.
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VG Trier PM Nr. 17 vom 1.7.2022
Die Klägerin, eine Firma mit Sitz im Großraum Trier, stellt Verpackungsprodukte aller Art aus Papier und Kunststoff her und vertreibt diese. Zu ihrem Sortiment zählen auch sog. Permanenttragetaschen aus recyceltem PET mit zwei Henkelpaaren in verschiedenen Größen, die sie für ihre Kunden mit unterschiedlichen Designs und Aufdrucken versieht.
Im Januar 2019 erließ die beklagte Zentrale Stelle und Verpackungsregister, eine mit hoheitlichen Rechten beliehene Stiftung des bürgerlichen Rechts, zu deren Aufgaben insbesondere die Überwachung der Systembeteiligung - die Kosten der Sammlung und Recycling von Verpackungsabfällen sollen fair und transparent auf alle Verpackungshersteller verteilt werden - gehört, auf Antrag einer anderen Firma den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid. Dieser betrifft eine nicht von der Klägerin hergestellte und vertriebene Kunststofftasche und wurde auf der Internetseite der Beklagten veröffentlicht. Hierin stellte die Beklagte fest, dass eine Tasche aus Kunststoff mit zwei Henkeln, Zierdruck und einem Markennamen (B/T/H 48cm x 15cm x 38cm) bei Abgabe in einem Bekleidungsgeschäft an einen Kunden eine systembeteiligungspflichtige Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes darstelle.
Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage vor dem VG erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Klage zulässig. Es sei damit zu rechnen, dass der streitgegenständliche Feststellungsbescheid unmittelbare Auswirkungen auf die Einordnung ihrer Produkte haben werde. Ihr müsse es möglich sein, frühzeitig dagegen vorzugehen. Im Übrigen handele es sich bei der Tragetasche nicht um eine Verpackung, sondern um eine Ware, die nicht dem Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes unterfalle.
Dies sah das VG anders. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das OVG zu.
Die Gründe:
Die Klage ist bereits unzulässig, da es der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis, der Verletzung eigener Rechte, fehlt. Sie ist nicht Adressatin der angegriffenen Entscheidung. Es reicht nicht aus, dass ihre Produkte mit den im angefochtenen Bescheid genannten im Wesentlichen vergleichbar sind.
Die Klägerin wird hierdurch auch nicht in ihrem Recht auf effektiven Rechtschutz beschnitten. Es steht ihr frei, selbst einen Antrag auf Einordnung ihrer Produkte als nicht systembeteiligungspflichte Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes zu stellen und - je nach Ausgang der Entscheidung - gegen diese den Rechtsweg zu beschreiten.
Da die Klage bereits unzulässig ist, ist über die Frage, ob die Tragetasche in den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes fällt, nicht zu entscheiden.
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