23.10.2024

Klageabweisung gegen Land Baden-Württemberg im Zusammenhang mit Expo 2020

Das Land Baden-Württemberg klagte auf Feststellung der Verpflichtung seiner Projektpartner, dem Land sämtliche im Zusammenhang mit dem Projekt "Baden-Württemberg Haus" im Rahmen der Expo 2020 in Dubai entstandenen Kosten zu ersetzen. Das Land stützte seine Argumentation hauptsächlich auf eine Erklärung des Hauptgeschäftsführers der Ingenieurkammer. Das LG urteilte jedoch, dieser habe dabei gar nicht wirksam für die Projektpartner sprechen können.

LG Stuttgart v. 17.9.2024 - 17 O 37/24
Der Sachverhalt:
Mit der erhobenen Klage begehrt das Land Baden-Württemberg von den Beklagten die Freistellung von sämtlichen Kosten, die dem Land im Zusammenhang mit der Realisierung des Projekts "Baden-Württemberg Haus" im Rahmen der Expo 2020 in Dubai entstanden sind und noch entstehen werden. Das Land hat sich mit dem "Baden-Württemberg-Haus" an der Weltausstellung Expo 2020 in Dubai beteiligt, die vom 1.10.2021 bis 31.3.2022 stattfand. Bei den drei Beklagten handelt es sich um ein Konsortium, das die Teilnahme des Landes an der Expo 2020 mit einem Pavillon unterstützen wollte, u.a. die Ingenieurkammer Baden-Württemberg.

Im Januar 2019 wurde mit der Veranstalterin der Weltausstellung ein Vertrag über die Teilnahme geschlossen. Der Vertrag wurde für die Teilnehmerseite von dem Hauptgeschäftsführer der Ingenieurkammer Baden-Württemberg unterzeichnet. Das Land trägt vor, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen sei, nicht selbst Vertragspartner zu werden, sondern die Beklagten. Im Nachgang seien auf Seiten des Landes aufgrund der Formulierung des Vertrages jedoch Zweifel über die Identität des Vertragspartners entstanden. Dies habe dazu geführt, dass das Land den hauptsächlich mit den Verhandlungen befassten damaligen Hauptgeschäftsführer der Ingenieurkammer Baden-Württemberg aufforderte, klarzustellen, wer Vertragspartner geworden sei und wen die wirtschaftliche Verantwortung für die im Zusammenhang mit der Realisierung des Projekts "Baden-Württemberg Haus" entstehenden Kosten treffe.

Daraufhin gab dieser im Februar 2019 eine Erklärung ab, wonach das wirtschaftliche Risiko bzw. die wirtschaftlichen Folgen bei der Realisierung des "Baden-Württemberg Hauses" auf der Expo 2020 in Dubai ausschließlich bei den Beklagten liege und sämtliche Schadensersatzansprüche gegen das Land ausgeschlossen würden. Ferner erklärte er, der Teilnehmervertrag sei zwischen der Ingenieurkammer Baden-Württemberg und dem Veranstalter geschlossen worden und das Land sei nicht Vertragspartner.

Im weiteren Verlauf entstanden dem Land zweistellige Millionenbeträge als Kosten für die Verwirklichung des "Baden-Württemberg-Hauses" auf der Expo 2020. Für diese und noch zu erwartende weitere Kosten verlangt das Land mit der Feststellungsklage Freistellung von den Beklagten.

Das Land stützt den geltend gemachten Anspruch auf die schriftliche Erklärung des damaligen Hauptgeschäftsführers der Ingenieurkammer Baden-Württemberg von Februar 2019. Mit der Erklärung habe der Hauptgeschäftsführer der Ingenieurkammer im Namen aller drei Beklagter wirksam und rechtsverbindlich die Freistellung des Landes von sämtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Realisierung des Projekts "Baden-Württemberg Haus" vereinbart. Die Beklagten wehren sich gegen diese Auslegung der Erklärung sowie eine hieraus folgende Verpflichtung zur Kostentragung und bestreiten eine Vertretungsbefugnis des Hauptgeschäftsführers der Ingenieurkammer Baden-Württemberg.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das LG hat die die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Es stehen dem Land Baden-Württemberg aufgrund der Erklärung des Hauptgeschäftsführers der Ingenieurkammer Baden-Württemberg in dem Schreiben vom Februar 2019 keine Ansprüche gegen die Beklagten zu. Der Hauptgeschäftsführer hat die Beklagten bei der Abgabe der Erklärung nicht wirksam vertreten.

Hinsichtlich der Ingenieurkammer Baden-Württemberg fehlt es trotz seiner Stellung als Hauptgeschäftsführer an einer hinreichenden Vollmacht, eine so weitgehende Haftungserklärung abzugeben. Hinsichtlich der beiden anderen Beklagten fehlt es bereits an dem erforderlichen Handeln im Namen des Vertretenen, da aus der Erklärung nicht erkennbar hervor geht, dass diese auch für die anderen Beklagten abgegeben werden sollte.

Darüber hinaus haben die Beklagten den Hauptgeschäftsführer zur Abgabe einer solchen gemeinsamen Haftungserklärung weder bevollmächtigt noch ergibt sich dessen Vertretungsmacht aus Gründen des Vertrauensschutzes. Für das Land Baden-Württemberg sind diese Umstände auch erkennbar gewesen, weshalb es aus der Erklärung keine Ansprüche gegen die Beklagten ableiten kann.

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