Klageabweisung im Verfahren eines großen Prozessfinanzierers gegen das Land Rheinland-Pfalz im sog. "Rundholzkartellverfahren"
LG Mainz v. 7.10.2022 - 9 O 125/20
Der Sachverhalt:
Hintergrund der Klage war der Vortrag der Klägerin, verschiedenen Unternehmen aus der Sägeindustrie stünden Schadenersatzansprüche aufgrund von Kartellrechtsverstößen des Landes Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit Rundholzverkäufen zu. Die Ansprüche von 18 betroffenen Unternehmen habe sie sich abtreten lassen und könne diese daher in eigenem Namen gerichtlich geltend machen.
Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die erfolgten Abtretungen sind aufgrund von Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Die Klägerin ist daher nicht Inhaberin der Ansprüche. Es fehlt an der Aktivlegitimation. Die gebündelte Rundholzvermarktung beruhte auf den seinerzeit geltenden gesetzlichen Regelungen des Landeswaldgesetzes Rheinland-Pfalz. Das Land Rheinland-Pfalz hat insoweit lediglich die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt. Darüber hinaus ist der Klägerin - aufgrund der Standorte der betreffenden Unternehmen, die größtenteils nicht in Rheinland-Pfalz liegen - eine plausible Schadensdarlegung nicht gelungen.
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Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz PM vom 13.10.2022
Hintergrund der Klage war der Vortrag der Klägerin, verschiedenen Unternehmen aus der Sägeindustrie stünden Schadenersatzansprüche aufgrund von Kartellrechtsverstößen des Landes Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit Rundholzverkäufen zu. Die Ansprüche von 18 betroffenen Unternehmen habe sie sich abtreten lassen und könne diese daher in eigenem Namen gerichtlich geltend machen.
Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die erfolgten Abtretungen sind aufgrund von Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Die Klägerin ist daher nicht Inhaberin der Ansprüche. Es fehlt an der Aktivlegitimation. Die gebündelte Rundholzvermarktung beruhte auf den seinerzeit geltenden gesetzlichen Regelungen des Landeswaldgesetzes Rheinland-Pfalz. Das Land Rheinland-Pfalz hat insoweit lediglich die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt. Darüber hinaus ist der Klägerin - aufgrund der Standorte der betreffenden Unternehmen, die größtenteils nicht in Rheinland-Pfalz liegen - eine plausible Schadensdarlegung nicht gelungen.
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