26.06.2018

Klagemarke "MO" durch Angebotsbezeichnung "Damen Hose MO" im Internet wegen Doppelidentität verletzt

In einer im Internet verwendeten Angebotsbezeichnung für ein Hose, die neben dem Herstellernamen die Angaben "Damen Hose MO" enthält, liegt eine markenmäßige Benutzung. Dabei fasst der angesprochene Verkehr "MO" als Zweitmarke auf mit der Folge, dass die ebenfalls für Hosen eingetragene Klagemarke "MO" wegen Doppelidentität verletzt wird.

OLG Frankfurt a.M. 7.6.2018, 6 U 94/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Inhaberin der nationalen Wortmarke "MO" mit Priorität vom 6.7.1999, die am 24.8.1999 u.a. für Damenoberbekleidung und Hosen, eingetragen wurde. Die Produkte der Klägerin werden in Deutschland über zahlreiche Vertriebsplattformen angeboten. Die Beklagte gehört zur Amazon-Unternehmensgruppe und ist europaweit für die Verkäufe der unter Verkauf und Versand durch Amazon angebotenen Produkte zuständig. Im Juni 2016 bot sie über die Handelsplattform Amazon Hosten unter der Bezeichnung "X Damen Hose MO" an.

Die Klägerin ließ am 10.6.2016 einen Testkauf durchführen und mahnte die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 29.6.2016 ab.

Die Klage auf Unterlassung der Verwendung der Angebotsbezeichnung "X Damen Hose MO" im geschäftlichen Verkehr in Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin hatte vor dem LG Erfolg. Außerdem verurteilte das LG die Beklagte zur Auskunftserteilung und zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und stellte fest, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 14 Abs 1 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG unter dem Gesichtspunkt der Doppelidentität zu. Die Beklagte hat die angegriffene Bezeichnung "MO" markenmäßig genutzt, denn es wird nicht nur als dekoratives Gestaltungsmittel oder in einem rein beschreibenden Sinn verwendet.

Zudem wird das Zeichen "MO" innerhalb der Gesamtbezeichnung "X Damen Hose MO" vom Verkehr als Zweitmarke verstanden. Im Streitfall besteht zwar ein schriftbildlicher Zusammenhang der Begriffskombination. Gleichwohl erkennt der verkehr, dass es sich bei dem Begriff "X" im ein Unternehmenskennzeichen bzw. um eine Dachmarke handelt, die als Kennzeichen für eine ganze Produktlinie verwendet wird. Die Begriffe Damen Hose werden als beschreibende Bezeichnung des Produkts wahrgenommen. Die angefügte Bezeichnung "MO", die durch die Verwendung von Großbuchstaben auch optisch getrennt wird, wird als Name des konkreten Hosenmodells verstanden. Die Bezeichnung wird daher nicht als unselbstständiger Bestandteil eines Gesamtzeichens aufgefasst. Sie wird auch nicht als beschreibende Angabe ohne Kennzeichnungsfunktion verstanden. Die Bezeichnung "MO" kann auch nicht als bloßes Bestellzeichen oder rein unternehmensinterne Typenbezeichnung angesehen werden.

Es ist Doppelidentität gegeben, da die Klagemarke u.a. für Damenoberbekleidung und Hosen eingetragen ist und mit dem angegriffenen Begriff eine Damenhose bezeichnet wird. Es besteht somit Warenidentität. Es liegt auch eine Zeichenidentität vor, da "MO" im Kontext der angegriffenen Werbung als selbstständige Zweitmarke aufgefasst wird.

Selbst wenn man nicht von einer selbstständigen Zweitmarke ausgehen würde, sondern von einem Gesamtzeichen, läge jedenfalls eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne vor, da dem Begriff "MO" innerhalb des Gesamtzeichens eine selbstständige kennzeichnende Stellung zukäme. Die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist gegeben, denn es besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke und der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Waren. Der Verkehr kann aufgrund der selbstständig kennzeichnenden Stellung zur Auffassung gelangen, es bestünden wirtschaftliche Verbindungen zum Unternehmen der Markeninhaberin "MO".

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