Kontonutzung stellt keine Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen dar
LG Hannover v. 28.11.2022 - 13 O 173/22
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine Genossenschaftsbank. Sie schließt mit Verbrauchern Verträge über Zahlungsdienstleistungen sowie über Tagesgeldanlagen ab. Die Klägerin ist der Dachverband aller Verbraucherzentralen. Im Mai und im Juli 2022 hatte die Beklagte ihre Kundinnen und Kunden schriftlich zur ausdrücklichen Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen aufgefordert. Diejenigen, die darauf nicht reagiert hatten, sandte das Unternehmen im September ein weiteres Schreiben. Darin teilte die Bank mit, dass sie neben einer ausdrücklichen Zustimmung auch die künftige Nutzung des Kontos als Zustimmung werten würde, zum Beispiel im Zuge von Überweisungen, Abhebungen am Automaten oder bargeldlosen Zahlungen.
Die Klägerin wertete dies u.a. als aggressive geschäftliche Handlung der Bank. Sie machte gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche - ohne Folgenbeseitigung zu begehren - nach dem UWG und dem UKlaG geltend. Das LG gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt und untersagte der Beklagten das Vorgehen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat einen Verfügungsanspruch. Er kann von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung der Formulierungen in den Anschreiben aus Mai und Juli 2022 gem. § 1 UKlaG, §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangen.
Das Vorgehen der Beklagte stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Es verstößt zudem gegen grundlegende vertragsrechtliche Prinzipien und benachteiligt Verbraucher unangemessen. Die Beklagte gibt im Ergebnis einseitig die Voraussetzungen dafür vor, wann - anders als bisher - ein bestimmtes Verhalten oder auch ein Unterlassen der Kunden zu einer Änderung des bisherigen Vertrages führen soll, unabhängig davon, ob der Kunde damit eine Erklärung abgeben will oder - aus den vom BGH benannten Gründen wie Lethargie, Desinteresse, intellektuelle Überforderung, Unbeholfenheit oder Krankheit - nicht.
Letztlich widerspricht das Vorgehen der Beklagten auch dem BGH-Urteil zu unzulässigen AGB-Klauseln vom 27.4.2021 (Az.: XI ZR 26/20). Danach sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Zwischenruf zum AGB-Änderungsmechanismus der Banken
Hans-Gert Vogel, ZIP 2022, 682
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VZBV
Die Beklagte ist eine Genossenschaftsbank. Sie schließt mit Verbrauchern Verträge über Zahlungsdienstleistungen sowie über Tagesgeldanlagen ab. Die Klägerin ist der Dachverband aller Verbraucherzentralen. Im Mai und im Juli 2022 hatte die Beklagte ihre Kundinnen und Kunden schriftlich zur ausdrücklichen Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen aufgefordert. Diejenigen, die darauf nicht reagiert hatten, sandte das Unternehmen im September ein weiteres Schreiben. Darin teilte die Bank mit, dass sie neben einer ausdrücklichen Zustimmung auch die künftige Nutzung des Kontos als Zustimmung werten würde, zum Beispiel im Zuge von Überweisungen, Abhebungen am Automaten oder bargeldlosen Zahlungen.
Die Klägerin wertete dies u.a. als aggressive geschäftliche Handlung der Bank. Sie machte gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche - ohne Folgenbeseitigung zu begehren - nach dem UWG und dem UKlaG geltend. Das LG gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt und untersagte der Beklagten das Vorgehen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat einen Verfügungsanspruch. Er kann von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung der Formulierungen in den Anschreiben aus Mai und Juli 2022 gem. § 1 UKlaG, §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangen.
Das Vorgehen der Beklagte stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Es verstößt zudem gegen grundlegende vertragsrechtliche Prinzipien und benachteiligt Verbraucher unangemessen. Die Beklagte gibt im Ergebnis einseitig die Voraussetzungen dafür vor, wann - anders als bisher - ein bestimmtes Verhalten oder auch ein Unterlassen der Kunden zu einer Änderung des bisherigen Vertrages führen soll, unabhängig davon, ob der Kunde damit eine Erklärung abgeben will oder - aus den vom BGH benannten Gründen wie Lethargie, Desinteresse, intellektuelle Überforderung, Unbeholfenheit oder Krankheit - nicht.
Letztlich widerspricht das Vorgehen der Beklagten auch dem BGH-Urteil zu unzulässigen AGB-Klauseln vom 27.4.2021 (Az.: XI ZR 26/20). Danach sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren.
Aufsatz:
Zwischenruf zum AGB-Änderungsmechanismus der Banken
Hans-Gert Vogel, ZIP 2022, 682
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