Kosten des Beschwerdeverfahrens: Rücknahme eines Antrags auf Festsetzung der Vergütung durch Vorläufigen Sachwalter nach sofortiger Beschwerde eines Gläubigers
BGH v. 10.10.2024 - IX ZB 26/22
Der Sachverhalt:
Der weitere Beteiligte zu 17) wurde am 16.8.2017 zum vorläufigen Sachwalter, am 1.11.2017 zum Sachwalter und mit Aufhebung der Eigenverwaltung am 17.1.2018 zum Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. KG (Schuldnerin) bestellt. Im Januar 2019 beantragte er beim Insolvenzgericht die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter und als Sachwalter auf die Mindestvergütung gem. § 2 InsVV mit Zuschlägen von 65 % aufgrund einer Gesamtzahl von mindestens 700.000 Gläubigern nebst Auslagen und Kosten für die übertragenen Zustellungen und gesonderten Auslagen gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV für die Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung sowie Umsatzsteuer.
Das AG setzte die Vergütung des Beteiligten zu 17) auf einen Gesamtbetrag von rd. 26 Mio. € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer fest. Unter Berücksichtigung geleisteter Vorschüsse i.H.v. rd. 8,5 Mio. € ergab sich ein noch der Masse zu entnehmender Betrag von rd. 17,5 Mio. €. Gegen diesen Beschluss haben legten u.a. der weitere Beteiligte zu 1), der eine Forderung i.H.v. rd. 430 € zur Tabelle angemeldet hat, sowie die weitere Beteiligte zu 13), die Forderungen i.H.v. insgesamt rd. 175.000 € zur Tabelle angemeldet und den Erwerb weiterer bereits angemeldeter Forderungen i.H.v. insgesamt rd. 96.000 € angezeigt hat, jeweils fristgemäß sofortige Beschwerde ein. Das AG half den Rechtsmitteln nicht ab.
Der Beteiligte zu 17) nahm seinen Festsetzungsantrag in Anbetracht des Beschlusses des BGH vom 22.7.2021 (IX ZB 4/21) zurück. Auf die Anträge der Beteiligten zu 1) und 13), dem Beteiligten zu 17) die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, entschied das Beschwerdegericht in zwei getrennten Beschlüssen, dass außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten sind und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Auf die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 1) und 13) hob der BGH die Beschlüsse des LG auf, soweit darin zum Nachteil der Rechtsbeschwerdeführer erkannt worden ist, und entschied, dass der weitere Beteiligte zu 17) die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der weiteren Beteiligten zu 1) und 13) und die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt.
Die Gründe:
Im Ergebnis zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 17) seinen Vergütungsantrag rechtswirksam zurückgenommen hat und die angefochtene Entscheidung des AG dadurch wirkungslos geworden ist. Insoweit kann dahinstehen, ob sich dies bereits aus dem Antragserfordernis des § 8 Abs. 1 Satz 1 InsVV und dem Dispositionsgrundsatz oder aus § 4 InsO i.V.m. § 269 Abs. 1 ZPO ergibt. Die Wirksamkeit der Antragsrücknahme hängt jedenfalls nicht von der Zustimmung der Beschwerdegegner nach den zuletzt genannten Vorschriften ab.
Der Beteiligte zu 17) ist infolge der Rücknahme seines Antrags verpflichtet, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) und 13) in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen. Die Kostenvorschriften der ZPO lassen sich im Kern auf das Insolvenzverfahren übertragen, wenn ein dem allgemeinen Zivilprozess vergleichbarer Beteiligtenstreit vorliegt. Die im Beschwerdeverfahren des Schuldners oder eines Gläubigers eröffnete analoge Anwendung der Kostenvorschriften umfasst auch die Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO. Bei dieser handelt es sich um eine Ausprägung des allgemeinen, den §§ 91, 97 ZPO zu Grunde liegenden Prinzips, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nimmt der Kläger seine Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen. Ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt, ist ohne Bedeutung. Der Insolvenzverwalter (hier: der (vorläufige) Sachwalter), der seinen Vergütungsantrag nach Einlegung eines Rechtsmittels durch den Schuldner oder einen Insolvenzgläubiger zurücknimmt, befindet sich in einer vergleichbaren Lage.
Einer Kostenentscheidung zugunsten des Beteiligten zu 1) steht die zwischen den Beteiligten streitige Frage nicht entgegen, ob ein Erfolg der Beschwerde angesichts der zur Tabelle angemeldeten Forderung zu einer Verbesserung der Quote von nicht mehr als 200 € führen würde. Zum einen kommt es auf die Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde infolge der Rücknahme des Festsetzungsantrags nicht an. Zum anderen war auch die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) zulässig. Allerdings hat der Senat im Beschluss vom 24.11.2022 (IX ZB 15/22) darauf hingewiesen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach der Differenz zu der im Erfolgsfall höheren Quote des Gläubigers richtet. An dieser Auffassung ist nicht festzuhalten.
Der gem. § 64 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich im Hinblick auf die nach dem Gesetz nur entsprechende Anwendung des § 567 Abs. 2 ZPO nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz beantragten Betrag. Die unrichtige Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht führt zu einem rechtlichen Nachteil des Insolvenzgläubigers in Höhe des Betrags, um welchen die Vergütung zu hoch festgesetzt worden ist. Da es für die Beschwerdeberechtigung gem. § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht darauf ankommt, ob eine zur Tabelle angemeldete Forderung tatsächlich besteht, ist es sachlich nicht zu rechtfertigen, für die Feststellung der Zulässigkeit des Rechtsmittels die Ermittlung einer individuellen Quotenverbesserung zu verlangen.
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Der weitere Beteiligte zu 17) wurde am 16.8.2017 zum vorläufigen Sachwalter, am 1.11.2017 zum Sachwalter und mit Aufhebung der Eigenverwaltung am 17.1.2018 zum Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. KG (Schuldnerin) bestellt. Im Januar 2019 beantragte er beim Insolvenzgericht die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter und als Sachwalter auf die Mindestvergütung gem. § 2 InsVV mit Zuschlägen von 65 % aufgrund einer Gesamtzahl von mindestens 700.000 Gläubigern nebst Auslagen und Kosten für die übertragenen Zustellungen und gesonderten Auslagen gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV für die Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung sowie Umsatzsteuer.
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Der Beteiligte zu 17) nahm seinen Festsetzungsantrag in Anbetracht des Beschlusses des BGH vom 22.7.2021 (IX ZB 4/21) zurück. Auf die Anträge der Beteiligten zu 1) und 13), dem Beteiligten zu 17) die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, entschied das Beschwerdegericht in zwei getrennten Beschlüssen, dass außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten sind und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Auf die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 1) und 13) hob der BGH die Beschlüsse des LG auf, soweit darin zum Nachteil der Rechtsbeschwerdeführer erkannt worden ist, und entschied, dass der weitere Beteiligte zu 17) die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der weiteren Beteiligten zu 1) und 13) und die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt.
Die Gründe:
Im Ergebnis zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 17) seinen Vergütungsantrag rechtswirksam zurückgenommen hat und die angefochtene Entscheidung des AG dadurch wirkungslos geworden ist. Insoweit kann dahinstehen, ob sich dies bereits aus dem Antragserfordernis des § 8 Abs. 1 Satz 1 InsVV und dem Dispositionsgrundsatz oder aus § 4 InsO i.V.m. § 269 Abs. 1 ZPO ergibt. Die Wirksamkeit der Antragsrücknahme hängt jedenfalls nicht von der Zustimmung der Beschwerdegegner nach den zuletzt genannten Vorschriften ab.
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Der gem. § 64 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich im Hinblick auf die nach dem Gesetz nur entsprechende Anwendung des § 567 Abs. 2 ZPO nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz beantragten Betrag. Die unrichtige Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht führt zu einem rechtlichen Nachteil des Insolvenzgläubigers in Höhe des Betrags, um welchen die Vergütung zu hoch festgesetzt worden ist. Da es für die Beschwerdeberechtigung gem. § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht darauf ankommt, ob eine zur Tabelle angemeldete Forderung tatsächlich besteht, ist es sachlich nicht zu rechtfertigen, für die Feststellung der Zulässigkeit des Rechtsmittels die Ermittlung einer individuellen Quotenverbesserung zu verlangen.
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