06.09.2011

Kosten für im Rahmen des Spruchverfahrens eingeholte Privatgutachten sind in der Regel nicht erstattungsfähig

Zwar kann der im Spruchverfahren gerichtlich bestellte gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen. Die Kosten, die ihm dadurch entstehen, dass er einen Sachverständigen für Unternehmensbewertungen heranzieht, sind allerdings grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

OLG Düsseldorf 10.5.2011, I-2 W 15/11
Der Sachverhalt:
In einem Spruchverfahren anlässlich der Verschmelzung zweier Unternehmen wies das LG die Anträge der Antragsteller auf Festsetzung einer baren Zuzahlung auf der Grundlage eines gerichtlich eingeholten Gutachtens zurück. Außerdem hat es der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der nichtantragstellenden Aktionäre auferlegt und den Geschäftswert auf 200.000 € festgesetzt.

Der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre hatte zuvor neben der Festsetzung seiner Vergütung auch die Festsetzung der ihm durch die Hinzuziehung einer Sachverständigen für Unternehmensbewertungen entstandenen Auslagen i.H.v. weiteren 6.527 € beantragt. Er hatte insoweit geltend gemacht, dass er in Teilbereichen auf die Unterstützung durch Sachverständige für bestimmte Bewertungsfragen habe zurückgreifen müssen. Die Rechnung beziehe sich auf Anmerkungen zur ergänzenden Stellungnahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen und befasste sich mit den Themen Fungibilitätsausgleich, Synergieeffekte und Peer Group.

Die Antragsgegnerin rügte daraufhin die Erforderlichkeit der geltend gemachten Auslagen. Die Rechnungen enthielten lediglich tabellarische Aufstellungen von Stundenzahlen. Es sei in keiner Weise Bezug auf die angeblich geleisteten Arbeiten genommen worden.

Das OLG gab der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin statt.

Die Gründe:
Zu Recht wandte sich die Antragsgegnerin dagegen, dass das LG auch die Kosten für die Hinzuziehung der Sachverständigen für Unternehmensbewertungen als erstattungsfähig angesehen hatte.

Gem. § 308 Abs. 2 UmwG a.F., der hier auf das erstinstanzliche Spruchverfahren gem. § 17 Abs. 2 S. 1 SpruchG Anwendung fand, kann der gemeinsame Vertreter den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen. Angemessen sind tatsächlich angefallene Auslagen nur dann, wenn sie zur Verfolgung der Aufgabe notwendig sind und dem Verfahrenszweck entsprechen. Kosten eines Privatgutachtens zur Unternehmensbewertung sind dagegen grundsätzlich nicht zu erstatten. In gerichtlichen Spruchverfahren spricht schon der Grundsatz der Amtsermittlung dagegen, denn er verpflichtet das Gericht generell, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Mit der Amtsermittlung wird der Zweck verfolgt, die Tatsachenfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen zu konzentrieren und die Kosten zu begrenzen. In einem solchen Verfahren bestehen daher zwangsläufig engere Grenzen für die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten als in dem vom Beibringungsgrundsatz beherrschten Zivilprozess. Vor diesem Hintergrund sieht die h.M. Auslagen eines Antragstellers für im Rahmen des Spruchverfahrens eingeholte Privatgutachten in der Regel nicht als erstattungsfähig an. Dies muss erst recht für den gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre gelten, der aufgrund seiner Sachkunde vom Gericht ausgewählt und bestellt wird.

Ob in begründeten Einzelfällen etwas anderes gelten kann, insbesondere weil sich die Einholung eines weiteren bewertungsrechtlichen Gutachtens aus objektiver Sicht als unerlässlich erweist, bedurfte hier keiner Entscheidung. Bei den im Verlaufe des Spruchverfahrens diskutierten Punkten des gerichtlich eingeholten Bewertungsgutachtens - Fungibilitätsausgleich, Synergieeffekte und Peer Group -, zu denen der gemeinsame Vertreter schriftsätzlich Stellung genommen hatte, handelte es sich grundsätzlich um solche, die ein gemeinsamer Vertreter eigenständig erörtern und prüfen kann oder jedenfalls können sollte.

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