09.10.2018

Ladungsfähige Anschrift einer klagenden juristischen Person

Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gem. § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an das Organ als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter i.S.v. § 171 ZPO bewirkt werden können.

BGH 28.6.2018, I ZR 257/16
Der Sachverhalt:

Die Beklagte produziert und vertreibt Matratzen. Die Klägerin behauptet, ebenfalls Herstellerin und Anbieterin von Matratzen zu sein. Sie beanstandet eine Werbung der Beklagten, in der diese im Jahr 2015 mit der Aussage "Wir sind Stiftung Warentest-Testsieger 2015!" im Internet für eine bestimmte Matratze geworben hat, als irreführend. Die Klägerin trug vor, das beste Testergebnis bei der Stiftung Warentest habe im Jahre 2015 die von ihr hergestellte und vertriebene sog. "Anti-Kartell-Matratze" erzielt. Sie beantragte der Beklagten zu verbieten, Matratzen mit der besagten Aussage zu bewerben. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe.

Das LG wies die Klage mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin als unzulässig ab. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte einen zwischen den Parteien im Januar 2016 vor dem OLG Hamburg abgeschlossenen Vergleich vorgelegt, in dem die Beklagte sich strafbewehrt verpflichtet hat, es zu unterlassen, Matratzen mit der streitgegenständlichen Aussage im Internet zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. Daraufhin erklärte die Klägerin soweit für das Revisionsverfahren von Interesse den Rechtsstreit für erledigt, soweit die Beklagte sich in dem Vergleich zur Unterlassung verpflichtet hat. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung nicht an. Das OLG wies die Berufung der Klägerin insoweit mit der Maßgabe zurück, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil insoweit auf, als die Berufung der Klägerin im Hinblick auf den Feststellungsantrag (Teilerledigung nach Unterwerfungserklärung) zurückgewiesen worden ist und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:

Die Beurteilung des OLG, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin vor Eintritt der Erledigung keine ladungsfähige Anschrift für sich angegeben habe, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Revision macht zutreffend geltend, dass sich aus den für natürliche Personen entwickelten Grundsätzen nicht ergibt, die Klage einer juristischen Person sei nur zulässig, wenn für sie als ladungsfähige Anschrift der tatsächliche Geschäftssitz im Sinne eines Geschäftslokals angegeben wird, in dem der Leiter oder gesetzliche Vertreter regelmäßig angetroffen werden kann. Die für natürliche Personen entwickelten Grundsätze zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift lassen sich nicht unmittelbar auf juristische Personen übertragen. Dem Wohnsitz einer natürlichen Person entspricht bei juristischen Personen der Sitz. Das legt die Annahme nahe, dass bei juristischen Personen deren Sitz als ladungsfähige Anschrift angegeben werden kann. Daraus ergibt sich jedoch nicht als Erfordernis ordnungsgemäßer Klageerhebung, dass an diesem Sitz die tatsächliche Geschäftstätigkeit der juristischen Person ausgeübt werden muss und deren Leiter oder gesetzlicher Vertreter dort angetroffen werden muss.

Soweit es für erforderlich gehalten wird, für den Beklagten eine Anschrift anzugeben, die eine persönliche Zustellung erlaubt, erklärt sich dies in erster Linie durch das schützenswerte Interesse der mit einem Rechtsstreit überzogenen Partei. Dieses Interesse besteht beim Kläger, der aktiv den Prozess beginnt und betreibt, von vornherein nicht. Der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist bei juristischen Personen erfüllt, wenn die juristische Person durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und unter dieser Anschrift wirksam Zustellungen an die juristische Person vorgenommen werden können. Danach genügt bei juristischen Personen des Privatrechts als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gem. § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an den Leiter, also bei juristischen Personen an deren Organ als gesetzlichen Vertreter, oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter i.S.v. § 171 ZPO bewirkt werden können. Dafür spricht auch der in § 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, dass Zustellungen an eine Gesellschaft unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift erfolgen können.

Die von der Rechtsprechung entwickelten, über die ausdrücklich im Gesetz geregelten Zulässigkeitserfordernisse hinausgehenden Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers dürfen im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weiter gehen, als es für die Wahrung der berechtigten Interessen des Beklagten und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist. Soweit der BFH angenommen hat, bei juristischen Personen sei grundsätzlich die Angabe ihres tatsächlichen Geschäftssitzes in der Klage erforderlich, war diese nicht näher begründete Erwägung im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich. Danach war die Klage entgegen der Ansicht des OLG, bis zur Teilerledigung durch den gerichtlichen Vergleich vom 6.1.2016 nicht mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin unzulässig.

Jedenfalls bei der von der Klägerin mit Schriftsatz von November 2015 angegebenen Anschrift "N. 80" in H. handelte es sich nach den vorgenannten Grundsätzen um eine ladungsfähige Anschrift. Das kann der Senat selbst feststellen, da die ordnungsgemäße Klageerhebung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist und dabei die Mittel des Freibeweises gelten. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Das OLG hat eine Geschäftstätigkeit der Klägerin im Handel oder Vertrieb von Matratzen unterstellt. Auf dieser Grundlage hat es zutreffend angenommen, der für erledigt erklärte Teil der Unterlassungsklage sei ursprünglich begründet gewesen, weil die damit angegriffene konkrete Verletzungsform den Tatbestand irreführender Werbung nach § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG erfüllt habe.

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