Leerverkäufe von Tickets zu Spielen des FC Bayern München durch Viagogo sind unzulässig
LG München I v. 26.7.2024 - 37 O 2100/22
Der Sachverhalt:
Die klagende FC Bayern München AG forderte gegenüber der Beklagten, dass künftig keine sog. Leerverkäufe ihrer Tickets auf ihrer Internetseite mehr stattfinden sollten. Bei Leerverkäufen handelt es sich um Verkäufe, welche getätigt werden, bevor Tickets für das jeweilige Fußballspiel vom Verein herausgegeben wurden. Die FC Bayern München AG beanstandete dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte mit eingeschränkter Verfügbarkeit der Tickets werbe.
Die Viagogo AG trat dieser Forderung entgegen. Sie meinte u.a., solche Spekulationsgeschäfte seien - genau wie Hinweise auf die begrenzte Verfügbarkeit von Tickets - im Geschäftsverkehr üblich.
Zudem verlangte die FC Bayern München AG von der Viagogo GmbH die Unterlassung von Hinweisen auf die Verkehrsfähigkeit von über die Beklagte weiterverkauften Tickets für Spiele des FC Bayern in der Allianz Arena. Die Klägerin verweist insoweit auf ihre Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen ("ATGB"), in welchen ein gewerblicher Weiterverkauf oder auch ein Weiterverkauf über andere Internetplattformen, wie die der Beklagten vertragswidrig sei. Die Beklagte hielt die AGB der Klägerin für unwirksam, da sie das Interesse eines Ticketinhabers am Weiterverkauf unangemessen beeinträchtigen würden.
Daneben monierte die Klägerin auch, dass die Viagogo GmbH Käufern auf ihrer Plattform letztlich nicht den Namen und die Anschrift des jeweiligen Ticketverkäufers mitteilen würde.
Das LG hat der Klage teilweise stattgeben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die beklagte Viagogo GmbH muss künftige Leerverkäufe auf deren Website sowie zugehörige Hinweise zur eingeschränkten Verfügbarkeit von Tickets unterbinden. Dies führt Verbraucher in die Irre, da diese sonst meinen, sicher ein Ticket zu erwerben, obwohl der Verkauf letztlich auf Spekulation beruht.
Die Beklagte darf auch nicht den unzutreffenden Eindruck dahingehend erwecken, dass bei der Beklagten auf der Website erworbene Tickets zum Eintritt in die Allianz Arena berechtigen. Dies ist nicht der Fall. Die FC Bayern München AG hat ein legitimes Interesse an einem sozialen Preisgefüge, sodass die Beschränkung der Weitergabe in ihren AGB wirksam ist und ein Ticketkäufer, der seine Tickets über die Website der Beklagten erhalten hat, am Stadioneinlass abgewiesen werden kann.
Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass ihr Ticketpreise nicht ausschließlich aufgrund gewinnorientierter Überlegungen festgesetzt werden, sondern eine allgemeine Deckelung aufgrund sozialer Gesichtspunkte vorgenommen wird. Gemäß ihren AGB kann die Klägerin gerade Besitzern der Tickets, die diese durch Vermittlung der Beklagten erworben haben, den Zutritt zu der Veranstaltung verweigern.
Außerdem muss die Viagogo GmbH zumindest die Identität und Anschrift von unternehmerisch handelnden Verkäufern einem Ticketkäufer auf ihrer Plattform mitteilen.
Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beanstandete mit ihrer Klage auch, dass die beklagte Viagogo GmbH über von ihr eingesetzte Strohleute Tickets für Spiele des FC Bayern München in der Allianz Arena ankaufen und anschließend über ihre eigene Internetseite meist zu überhöhten Preisen verkaufen würde. Im Zuge ihre Verkäufe hätten Mitarbeiter der Viagogo GmbH nach den Behauptungen der FC Bayern München AG auch die Namen auf den von ihr ausgegebenen Tickets geändert, um den Ticketinhabern den Zutritt ins Stadion zu ermöglichen.
Die Beklagte bestritt dies und wies darauf hin, dass sie lediglich Betreiberin einer Internetplattform sei und dort tätige Verkäufer selbstständig agieren würden.
Das Gericht sieht es insbesondere als nicht bewiesen an, dass die Beklagte selbst oder über gezielt eingesetzte Strohleute Tageskarten für Heimspiele der Fußballmannschaft der Klägerin in der Vergangenheit bezog oder beziehen ließ. Die versuchte Vorlage von Indizien durch die Klägerin konnte die Beklagte entkräften. Demnach kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Viagogo GmbH an der erfolgten Fälschung von Tickets beteiligt war.
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Pflicht zur Offenbarung der Verkäuferidentität beim Vertrieb von Veranstaltungstickets über eine Internet-Plattform
OLG München vom 27.1.2022 - 29 U 3556/19
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LG München I PM Nr. 8 vom 26.7.2024
Die klagende FC Bayern München AG forderte gegenüber der Beklagten, dass künftig keine sog. Leerverkäufe ihrer Tickets auf ihrer Internetseite mehr stattfinden sollten. Bei Leerverkäufen handelt es sich um Verkäufe, welche getätigt werden, bevor Tickets für das jeweilige Fußballspiel vom Verein herausgegeben wurden. Die FC Bayern München AG beanstandete dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte mit eingeschränkter Verfügbarkeit der Tickets werbe.
Die Viagogo AG trat dieser Forderung entgegen. Sie meinte u.a., solche Spekulationsgeschäfte seien - genau wie Hinweise auf die begrenzte Verfügbarkeit von Tickets - im Geschäftsverkehr üblich.
Zudem verlangte die FC Bayern München AG von der Viagogo GmbH die Unterlassung von Hinweisen auf die Verkehrsfähigkeit von über die Beklagte weiterverkauften Tickets für Spiele des FC Bayern in der Allianz Arena. Die Klägerin verweist insoweit auf ihre Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen ("ATGB"), in welchen ein gewerblicher Weiterverkauf oder auch ein Weiterverkauf über andere Internetplattformen, wie die der Beklagten vertragswidrig sei. Die Beklagte hielt die AGB der Klägerin für unwirksam, da sie das Interesse eines Ticketinhabers am Weiterverkauf unangemessen beeinträchtigen würden.
Daneben monierte die Klägerin auch, dass die Viagogo GmbH Käufern auf ihrer Plattform letztlich nicht den Namen und die Anschrift des jeweiligen Ticketverkäufers mitteilen würde.
Das LG hat der Klage teilweise stattgeben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die beklagte Viagogo GmbH muss künftige Leerverkäufe auf deren Website sowie zugehörige Hinweise zur eingeschränkten Verfügbarkeit von Tickets unterbinden. Dies führt Verbraucher in die Irre, da diese sonst meinen, sicher ein Ticket zu erwerben, obwohl der Verkauf letztlich auf Spekulation beruht.
Die Beklagte darf auch nicht den unzutreffenden Eindruck dahingehend erwecken, dass bei der Beklagten auf der Website erworbene Tickets zum Eintritt in die Allianz Arena berechtigen. Dies ist nicht der Fall. Die FC Bayern München AG hat ein legitimes Interesse an einem sozialen Preisgefüge, sodass die Beschränkung der Weitergabe in ihren AGB wirksam ist und ein Ticketkäufer, der seine Tickets über die Website der Beklagten erhalten hat, am Stadioneinlass abgewiesen werden kann.
Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass ihr Ticketpreise nicht ausschließlich aufgrund gewinnorientierter Überlegungen festgesetzt werden, sondern eine allgemeine Deckelung aufgrund sozialer Gesichtspunkte vorgenommen wird. Gemäß ihren AGB kann die Klägerin gerade Besitzern der Tickets, die diese durch Vermittlung der Beklagten erworben haben, den Zutritt zu der Veranstaltung verweigern.
Außerdem muss die Viagogo GmbH zumindest die Identität und Anschrift von unternehmerisch handelnden Verkäufern einem Ticketkäufer auf ihrer Plattform mitteilen.
Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beanstandete mit ihrer Klage auch, dass die beklagte Viagogo GmbH über von ihr eingesetzte Strohleute Tickets für Spiele des FC Bayern München in der Allianz Arena ankaufen und anschließend über ihre eigene Internetseite meist zu überhöhten Preisen verkaufen würde. Im Zuge ihre Verkäufe hätten Mitarbeiter der Viagogo GmbH nach den Behauptungen der FC Bayern München AG auch die Namen auf den von ihr ausgegebenen Tickets geändert, um den Ticketinhabern den Zutritt ins Stadion zu ermöglichen.
Die Beklagte bestritt dies und wies darauf hin, dass sie lediglich Betreiberin einer Internetplattform sei und dort tätige Verkäufer selbstständig agieren würden.
Das Gericht sieht es insbesondere als nicht bewiesen an, dass die Beklagte selbst oder über gezielt eingesetzte Strohleute Tageskarten für Heimspiele der Fußballmannschaft der Klägerin in der Vergangenheit bezog oder beziehen ließ. Die versuchte Vorlage von Indizien durch die Klägerin konnte die Beklagte entkräften. Demnach kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Viagogo GmbH an der erfolgten Fälschung von Tickets beteiligt war.
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