09.11.2017

Märchensuppe: Nährwertbezogene Angaben über einen reduzierten Nährstoffanteil

Eine nährwertbezogene Angabe über einen reduzierten Nährstoffanteil stellt auch dann eine vergleichende Angabe i.S.d. Art. 9 der Verordnung (EG) 1924/2006 dar, wenn sie auf einen erhöhten oder verminderten Nährstoffgehalt hinweist, ohne Vergleichsprodukte zu benennen. Eine solche Angabe unterliegt, selbst wenn sie die in Art. 8 Abs. 1 i.V.m. dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Bedingungen einhält, zusätzlich den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 S. 2 dieser Verordnung.

BGH 18.5.2017, I ZR 100/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte vertreibt Trockensuppen. Sie vertrieb bis Juni 2015 die als "Märchensuppe", "Seepferdchensuppe" und "Sternchensuppe" bezeichneten Produkte mit der auf der Vorderseite der Verpackung aufgebrachten Angabe "Mild gesalzen - voller Geschmack". Diese Produkte wiesen einen Salzgehalt von 0,6 g, 0,7 g und 0,8 g je 100 ml auf. Alle drei Produkte enthielten mehr als 0,12 g Natrium je 100 ml.

Der Kläger beanstandet die Angabe "Mild gesalzen - voller Geschmack" als eine nach § 4 Nr. 11 UWG a.F. i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unzulässige Angabe und mahnte die Beklagte vorgerichtlich ab. Mit seiner Klage begehrt der Kläger insbesondere Unterlassung.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen sind nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG a.F., §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 begründet. Demnach war auch die Abmahnung berechtigt und hat das OLG dem Kläger zu Recht die geltend gemachten Abmahnkosten nebst Zinsen zugesprochen.

Die Beurteilung des OLG, bei der beanstandeten Angabe handele es sich um eine nährwertbezogene Angabe i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, ist frei von Rechtsfehlern. Es hat ferne für den Fall, dass die Angabe "Mild gesalzen - voller Geschmack" vom Durchschnittsverbraucher mit der Angabe "natrium-arm/kochsalzarm" gleichgesetzt wird, zu Recht einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angenommen. Insbesondere hat es für den Fall, dass der Verkehr die Angabe "Mild gesalzen - voller Geschmack" i.S.v. "weniger gesalzen" versteht, zu Recht einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EG) 1924/2006 angenommen.

Das OLG hat zu Recht angenommen, dass eine nährwertbezogene Angabe über einen reduzierten Nährstoffanteil, die die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Bedingungen einhält, zusätzlich den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 S. 2 dieser Verordnung unterliegt. Der Begriff der vergleichenden Angabe i.S.d. Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff der vergleichenden Werbung i.S.d. Art. 2 Buchst. c der an die Stelle der Richtlinie 84/450/EWG getretenen Richtlinie 2006/114/EG. Er ist nicht ausschließlich mit Blick auf Produkte von Wettbewerbern zu verstehen. Eine vergleichende Angabe liegt vielmehr bereits dann vor, wenn sie auf einen erhöhten oder verminderten Nährstoffgehalt hinweist, ohne Vergleichsprodukte zu benennen. Dass der letzte Satz des Erwägungsgrunds 21 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 besagt, bei vergleichenden Angaben dem Endverbraucher gegenüber müssten die miteinander verglichenen Produkte eindeutig identifiziert werden, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

Schließlich hat das OLG zu Recht einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EG) 1924/2006 darin gesehen, dass die nach dieser Vorschrift erforderliche Pflichtangabe nicht im Zusammenhang mit der auf der Vorderseite der Verpackungen befindlichen Angabe "mild gesalzen - voller Geschmack" erfolgt sind. Es hat angenommen, der Verbraucher müsse die Angabe nach Art. 9 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 klar und deutlich erkennen können. Eine Angabe auf der Rückseite der Verpackung reiche nicht aus, wenn kein Hinweis darauf im Zusammenhang mit der auf der Vorderseite der Verpackung befindlichen Angabe erfolge. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die nach Art. 9 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Information über den Unterschied in der Menge des Nährstoffs ist so zu geben, dass der Durchschnittsverbraucher sie unschwer zur Kenntnis nehmen kann. Dies erfordert, wenn die Information nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der nährstoffbezogenen Angabe erfolgt, mindestens einen im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe angebrachten Hinweis darauf, wo die Zusatzinformation aufgefunden werden kann. Der Verbraucher wird angesichts einer auf der Verpackungsvorderseite hervorgehobenen, im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang nicht weiter erläuterten Angabe zum reduzierten Nährstoffgehalt im Unklaren über das Maß der Nährstoffreduktion gelassen. Ohne einen in Verbindung mit der Angabe gegebenen Hinweis darauf, an welcher Stelle der Verpackung diesbezügliche Zusatzinformationen zu finden sind, ist nicht sichergestellt, dass der Verbraucher die Informationen auffindet.

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