27.09.2024

Maßstab für Bestpreis-Werbung ("30-Tage-Bestpreis")

Die Werbung mit einem Preisnachlass ist wettbewerbswidrig, wenn der normal informierte und verständige Durchschnittsverbraucher den niedrigsten Gesamtpreis, den der Unternehmer innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat, anhand der konkreten Angaben in der Werbung nicht unschwer ermitteln kann.

OLG Nürnberg v. 24.9.2024, 3 U 460/24 UWG
Der Sachverhalt:
Der klagende Verbraucherschutzverband hatte sich gegen die praktizierte "30-Tage-Bestpreis"-Werbung eines Lebensmitteldiscounters gewandt. In dessen Werbeprospekt bewarb dieser ein Lebensmittel mit einem prozentualen Preisvorteil von "-36%". Darunter standen der derzeit für das Produkt verlangte Rabattpreis von "4,44 €" und der als durchgestrichen gekennzeichnete zuvor verlangten Preis für das Produkt von "6,99 €". Hinter der Preisangabe von "6,99 €" befand sich eine hochgestellte Fußnote 1, die auf folgenden Fußnotentext verwies: "bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer (beworbenes Produkt)". Das beworbene Produkt war in der Vorwoche für 6,99 € und zwei Wochen zuvor bereits für 4,44 € erhältlich.

Das LG hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten war nur in einem sehr geringen Umfang begründet. Das Berufungsurteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen.

Die Gründe:
Die streitgegenständliche Werbung ist unlauter, da sie bei der erforderlichen Gesamtwürdigung als irreführend nach § 11 Abs. 1 PAngV i.V.m. § 5a Abs. 1, Abs. 2, § 5b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 UWG anzusehen ist.

Für den Käufer wird bei der streitgegenständlichen Darstellung aus der Werbeanzeige nicht hinreichend klar, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Zu dieser Preisinformation ist der Händler jedoch nach einer seit 2022 geltenden Vorschrift in der Preisangabenverordnung verpflichtet. Infolgedessen muss gewährleistet sein, dass der Verbraucher aufgrund dieser Vorschrift den niedrigsten Preis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angewendet hat, anhand der konkreten Angaben in der Werbung leicht ermitteln kann.

Zwar darf ein Händler die Preisermäßigung für Produkte zu Werbezwecken nutzen. Die Grenze des Zulässigen ist jedoch überschritten, wenn der Verbraucher aufgrund einer missverständlichen oder mit einer Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen überfrachteten Darstellung über den tatsächlichen Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen wird. Gibt ein Verkäufer in einer Produktwerbung weitere Preise zu der beworbenen Ware an, muss die Werbeanzeige derart gestaltet sein, dass klar und eindeutig ist, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Die hinreichend klare Angabe dieses "Bestpreises" stellt für den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung eine wichtige Orientierungshilfe dar, um die dargestellte Preisermäßigung würdigen zu können.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Der Umfang der sich aus § 11 Abs. 1 PAngV ergebenden Pflichten im Zusammenhang mit der Angabe des niedrigsten Gesamtpreises (auch unter Berücksichtigung des Vorlageersuchens des LG Düsseldorf vom 19.5.2023 - Az. 38 O 182/22) und das Verhältnis zu dem allgemeinen Irreführungsverbot wirft entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen auf, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Infolgedessen wurde die Revision zugelassen.

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