Meinungsfreiheit u.a. - Frankreich: Gesetzgebung zur nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung
EGMR v. 10.12.2024 - 49526/15 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer 1 bis 12 sind Journalisten, ein Berufsverband für Journalisten sowie Anwälte, die zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebungen die Ämter des Vorsitzenden der Pariser Anwaltskammer bzw. des Vorsitzenden des Nationalen Anwaltsrats und der Berufsverbände für Anwälte innehatten. Sie trugen vor, dass der Rechtsrahmen für die in Frankreich angewandten Techniken der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung nicht mit den Artikeln 8, 10 und 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) EMRK vereinbar sei. Sie hatten weder die Nationale Aufsichtskommission für Nachrichtendiensttechniken (CNCTR) noch den Conseil d'État angerufen, um feststellen zu lassen, ob Nachrichtendiensttechniken rechtswidrig zur Überwachung ihrer Person eingesetzt worden waren.
Die Beschwerdeführer 13 und 14 sind insbesondere für die Zeitung Le Monde tätige Journalisten. Sie haben Artikel und Bücher über die Aktivitäten der Geheimdienste und den Kampf gegen den Terrorismus veröffentlicht. Sie hatten gemäß Artikel L. 833-4 des Gesetzes über die innere Sicherheit Beschwerde bei der CNCTR erhoben und forderten diese auf zu überprüfen, ob Techniken der Informationsbeschaffung rechtswidrig eingesetzt wurden oder werden, um sie zu überwachen. Die CNCTR teilte ihnen daraufhin in einem Schreiben mit, dass sie die erforderlichen Überprüfungen durchgeführt und sich davon überzeugt habe, dass keine rechtswidrigen Handlungen begangen worden seien. In Folge legten die Beschwerdeführer gemäß Artikel L. 841-1 des genannten Gesetzes Beschwerde beim Conseil d'État ein und forderten ihn auf, ohne sich auf die EMRK zu berufen, zu überprüfen, ob Techniken der Informationsbeschaffung zur Überwachung ihrer Telefonkommunikation eingesetzt wurden, und, falls dies der Fall sei, festzustellen, dass eine solche Überwachung rechtswidrig war. Der Conseil d'État stellte fest, dass die von den Beschwerdeführern beantragte Überprüfung durchgeführt worden sei und dass seinerseits keine Maßnahmen erforderlich seien.
Die Beschwerdeführer mit journalistischem Hintergrund argumentierten unter Berufung auf Art. 8 und 10 EMRK insbesondere, dass die französische Gesetzgebung über die Techniken der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung das Recht auf Schutz journalistischer Quellen und das Recht auf Achtung des Privatlebens verletze. Die Beschwerdeführer, die als Anwälte tätig sind oder die Interessen dieses Berufsstandes vertreten, stützten sich vor allem auf Art. 8 EMRK, um geltend zu machen, dass die französische Gesetzgebung zu den Techniken der Informationsbeschaffung die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwälten und ihren Mandanten verletze, die durch das Recht auf Achtung des Privatlebens garantiert sei. Die Beschwerden waren voneinander unabhängig vor dem EGMR erhoben worden, der angesichts des vergleichbaren Beschwerdegegenstands entschied, diese gemeinsam zu prüfen.
Die Gründe:
Der EGMR stellte fest, dass die Beschwerdeführer 1 bis 12 keinen der vorgesehenen innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Anspruch genommen hatten um sicherzustellen, dass keine Techniken zur Informationsbeschaffung rechtswidrig eingesetzt wurden oder werden, um sie zu überwachen. Die Beschwerdeführer 13 und 14, die von diesen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht hätten, hätten in ihren Beschwerden an den Conseil d'État weder formal noch inhaltlich Argumente auf der Grundlage der EMRK vorgebracht.
In Bezug auf die verdeckte Überwachung verwies der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach jeder Person, die den Verdacht hat, dass ihre Kommunikation von den Nachrichtendiensten überwacht werde, eine wirksame Beschwerde zur Verfügung stehen solle, um entweder die Gesetzmäßigkeit der vermuteten Überwachung oder die Konformität der Überwachungsregelung mit der EMRK feststellen zu lassen. In Frankreich bestehe zu diesem Zweck die Möglichkeit einer Beschwerde zur CNCTR und gegebenenfalls im Anschluss zu einem Rechtsbehelf beim Conseil d'État. Insbesondere seien diese Einrichtungen dafür verantwortlich, die erforderliche Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK sicherzustellen.
Die CNCTR weise die Merkmale einer von der Exekutive unabhängigen Einrichtung auf. Ihre Mitglieder hätten Zugang zu allen relevanten Informationen, die sie auch beim Premierminister einholen könnten. Zwar könne die CNCTR im Falle einer rechtswidrigen Handlung nicht direkt die Aufhebung einer Überwachungsmaßnahme und die Vernichtung der gesammelten Informationen anordnen. Sie könne nur eine entsprechende Empfehlung an den Premierminister, den für die Umsetzung zuständigen Minister oder die betreffende Abteilung richten. Sie könne allerdings eine Angelegenheit dem Conseil d'État zur Entscheidung vorlegen, wenn sie der Ansicht sei, dass die zuständigen Behörden nicht angemessen auf eine Empfehlung reagiert hätten. Eine Beschwerde zur CNCTR sei Voraussetzung für ein einschlägiges Verfahren vor dem Conseil d"État.
Dort würden solche Beschwerden von einem Fachsenat geprüft. Das vor diesem angewandte Verfahren stelle insofern eine Ausnahme vom allgemeinen Recht dar, als es das Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens ändere und so versuche, die Anforderungen einer fairen Anhörung und die Notwendigkeit des Schutzes von Verschlusssachen in Einklang zu bringen. Das Verfahren sei so beschaffen, dass es dem Conseil d'État ermögliche, eine fundierte Entscheidung unter Berücksichtigung aller Fakten des Falls und ohne auf eine Bewertung der Argumente des Beschwerdeführers beschränkt zu sein zu treffen. Dieses Verfahren biete die erforderlichen Garantien, um die durch verdeckte Überwachungssysteme dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und dem Grundsatz der Waffengleichheit auferlegten Einschränkungen auszugleichen. Zudem könne der Conseil d'État die Genehmigung für die betreffende Technik zur Informationsbeschaffung widerrufen und die Vernichtung rechtswidrig gesammelter Informationen anordnen, falls er eine rechtswidrige Handlung feststellen sollte. Er könne auch Schadensersatz für erlittene Schäden durch den Staat anordnen und sei verpflichtet, die Staatsanwaltschaft zu informieren, falls die festgestellte rechtswidrige Handlung eine Straftat darstellen könnte. Die Entscheidungen seien öffentlich, dürften aber unter keinen Umständen Verschlusssachen offenlegen. Allerdings könne die EMRK nicht so ausgelegt werden, dass sie ein Rechtsmittel vorschreibe, das den Beschwerdeführern mitteilt, ob eine Überwachung stattgefunden hat. Ein Konventionsstaat könne eine "weder bestätigen noch dementieren"-Politik verfolgen. In Anbetracht dessen seien die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe grundsätzlich wirksam.
Da die Beschwerdeführer 1 bis 12 von den genannten Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht hatten, müssten ihre Beschwerden wegen Nichtausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel für unzulässig erklärt werden. Die Beschwerden der Beschwerdeführer 13 und 14 seien offensichtlich unbegründet.
Der EGMR erklärte die Beschwerden allesamt für unzulässig.
Sebastian Ramelli, LL.M. (Institut für Europäisches Medienrecht e.V. Saarbrücken)
Die Beschwerdeführer 1 bis 12 sind Journalisten, ein Berufsverband für Journalisten sowie Anwälte, die zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebungen die Ämter des Vorsitzenden der Pariser Anwaltskammer bzw. des Vorsitzenden des Nationalen Anwaltsrats und der Berufsverbände für Anwälte innehatten. Sie trugen vor, dass der Rechtsrahmen für die in Frankreich angewandten Techniken der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung nicht mit den Artikeln 8, 10 und 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) EMRK vereinbar sei. Sie hatten weder die Nationale Aufsichtskommission für Nachrichtendiensttechniken (CNCTR) noch den Conseil d'État angerufen, um feststellen zu lassen, ob Nachrichtendiensttechniken rechtswidrig zur Überwachung ihrer Person eingesetzt worden waren.
Die Beschwerdeführer 13 und 14 sind insbesondere für die Zeitung Le Monde tätige Journalisten. Sie haben Artikel und Bücher über die Aktivitäten der Geheimdienste und den Kampf gegen den Terrorismus veröffentlicht. Sie hatten gemäß Artikel L. 833-4 des Gesetzes über die innere Sicherheit Beschwerde bei der CNCTR erhoben und forderten diese auf zu überprüfen, ob Techniken der Informationsbeschaffung rechtswidrig eingesetzt wurden oder werden, um sie zu überwachen. Die CNCTR teilte ihnen daraufhin in einem Schreiben mit, dass sie die erforderlichen Überprüfungen durchgeführt und sich davon überzeugt habe, dass keine rechtswidrigen Handlungen begangen worden seien. In Folge legten die Beschwerdeführer gemäß Artikel L. 841-1 des genannten Gesetzes Beschwerde beim Conseil d'État ein und forderten ihn auf, ohne sich auf die EMRK zu berufen, zu überprüfen, ob Techniken der Informationsbeschaffung zur Überwachung ihrer Telefonkommunikation eingesetzt wurden, und, falls dies der Fall sei, festzustellen, dass eine solche Überwachung rechtswidrig war. Der Conseil d'État stellte fest, dass die von den Beschwerdeführern beantragte Überprüfung durchgeführt worden sei und dass seinerseits keine Maßnahmen erforderlich seien.
Die Beschwerdeführer mit journalistischem Hintergrund argumentierten unter Berufung auf Art. 8 und 10 EMRK insbesondere, dass die französische Gesetzgebung über die Techniken der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung das Recht auf Schutz journalistischer Quellen und das Recht auf Achtung des Privatlebens verletze. Die Beschwerdeführer, die als Anwälte tätig sind oder die Interessen dieses Berufsstandes vertreten, stützten sich vor allem auf Art. 8 EMRK, um geltend zu machen, dass die französische Gesetzgebung zu den Techniken der Informationsbeschaffung die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwälten und ihren Mandanten verletze, die durch das Recht auf Achtung des Privatlebens garantiert sei. Die Beschwerden waren voneinander unabhängig vor dem EGMR erhoben worden, der angesichts des vergleichbaren Beschwerdegegenstands entschied, diese gemeinsam zu prüfen.
Die Gründe:
Der EGMR stellte fest, dass die Beschwerdeführer 1 bis 12 keinen der vorgesehenen innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Anspruch genommen hatten um sicherzustellen, dass keine Techniken zur Informationsbeschaffung rechtswidrig eingesetzt wurden oder werden, um sie zu überwachen. Die Beschwerdeführer 13 und 14, die von diesen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht hätten, hätten in ihren Beschwerden an den Conseil d'État weder formal noch inhaltlich Argumente auf der Grundlage der EMRK vorgebracht.
In Bezug auf die verdeckte Überwachung verwies der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach jeder Person, die den Verdacht hat, dass ihre Kommunikation von den Nachrichtendiensten überwacht werde, eine wirksame Beschwerde zur Verfügung stehen solle, um entweder die Gesetzmäßigkeit der vermuteten Überwachung oder die Konformität der Überwachungsregelung mit der EMRK feststellen zu lassen. In Frankreich bestehe zu diesem Zweck die Möglichkeit einer Beschwerde zur CNCTR und gegebenenfalls im Anschluss zu einem Rechtsbehelf beim Conseil d'État. Insbesondere seien diese Einrichtungen dafür verantwortlich, die erforderliche Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK sicherzustellen.
Die CNCTR weise die Merkmale einer von der Exekutive unabhängigen Einrichtung auf. Ihre Mitglieder hätten Zugang zu allen relevanten Informationen, die sie auch beim Premierminister einholen könnten. Zwar könne die CNCTR im Falle einer rechtswidrigen Handlung nicht direkt die Aufhebung einer Überwachungsmaßnahme und die Vernichtung der gesammelten Informationen anordnen. Sie könne nur eine entsprechende Empfehlung an den Premierminister, den für die Umsetzung zuständigen Minister oder die betreffende Abteilung richten. Sie könne allerdings eine Angelegenheit dem Conseil d'État zur Entscheidung vorlegen, wenn sie der Ansicht sei, dass die zuständigen Behörden nicht angemessen auf eine Empfehlung reagiert hätten. Eine Beschwerde zur CNCTR sei Voraussetzung für ein einschlägiges Verfahren vor dem Conseil d"État.
Dort würden solche Beschwerden von einem Fachsenat geprüft. Das vor diesem angewandte Verfahren stelle insofern eine Ausnahme vom allgemeinen Recht dar, als es das Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens ändere und so versuche, die Anforderungen einer fairen Anhörung und die Notwendigkeit des Schutzes von Verschlusssachen in Einklang zu bringen. Das Verfahren sei so beschaffen, dass es dem Conseil d'État ermögliche, eine fundierte Entscheidung unter Berücksichtigung aller Fakten des Falls und ohne auf eine Bewertung der Argumente des Beschwerdeführers beschränkt zu sein zu treffen. Dieses Verfahren biete die erforderlichen Garantien, um die durch verdeckte Überwachungssysteme dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und dem Grundsatz der Waffengleichheit auferlegten Einschränkungen auszugleichen. Zudem könne der Conseil d'État die Genehmigung für die betreffende Technik zur Informationsbeschaffung widerrufen und die Vernichtung rechtswidrig gesammelter Informationen anordnen, falls er eine rechtswidrige Handlung feststellen sollte. Er könne auch Schadensersatz für erlittene Schäden durch den Staat anordnen und sei verpflichtet, die Staatsanwaltschaft zu informieren, falls die festgestellte rechtswidrige Handlung eine Straftat darstellen könnte. Die Entscheidungen seien öffentlich, dürften aber unter keinen Umständen Verschlusssachen offenlegen. Allerdings könne die EMRK nicht so ausgelegt werden, dass sie ein Rechtsmittel vorschreibe, das den Beschwerdeführern mitteilt, ob eine Überwachung stattgefunden hat. Ein Konventionsstaat könne eine "weder bestätigen noch dementieren"-Politik verfolgen. In Anbetracht dessen seien die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe grundsätzlich wirksam.
Da die Beschwerdeführer 1 bis 12 von den genannten Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht hatten, müssten ihre Beschwerden wegen Nichtausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel für unzulässig erklärt werden. Die Beschwerden der Beschwerdeführer 13 und 14 seien offensichtlich unbegründet.
Der EGMR erklärte die Beschwerden allesamt für unzulässig.