Microsoft gewinnt Rechtsstreit über gebrauchte Windows-Software mit Echtheitszertifikaten
BGH 6.10.2011, I ZR 6/10Klägerin ist die Microsoft Corporation, die Inhaberin der Wortmarke "MICROSOFT" ist, unter der sie die Betriebssystem-Software "Windows" vertreibt. Bei der sog. OEM-Version wird die Software durch den Computerhersteller auf der Festplatte der Computer vorinstalliert. Die Käufer erhalten zusätzlich eine Sicherungs-CD mit der Software (sog. Recovery-CD). Bei diesem Vertriebsweg sind die Echtheitszertifikate, die die Klägerin ihren Produkten beifügt, an dem Computer selbst angebracht.
Die Beklagte handelt mit Softwareprodukten. Sie erwarb von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, Recovery-CDs mit der Software "Windows 2000" sowie Echtheitszertifikate, die von den Computern abgelöst worden waren. Die Beklagte brachte diese Echtheitszertifikate an den Recovery-CDs an und verkaufte diese weiter. Dabei wurden Datenträger veräußert, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten.
Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. LG und OLG gaben der Unterlassungsklage statt und stellten fest, dass sie der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr zahlen muss. Die hiergegen gerichtete Revision blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin stand nicht der Erschöpfungsgrundsatz gem. § 24 MarkenG entgegen.
Zwar waren die von der Beklagten vertriebenen Datenträger und die Computer, an denen die von der Beklagten verwendeten Echtheitszertifikate angebracht wurden, mit Zustimmung der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Die Klägerin konnte sich allerdings aus berechtigten Gründen dem Vertrieb der mit den Echtheitszertifikaten versehenen Sicherungs-CDs widersetzen.
Schließlich wird der Verbraucher einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger in der Regel die Aussage entnehmen, dass dieser vom Markeninhaber (in diesem Fall von der Klägerin) selbst oder mit seiner Zustimmung als echt gekennzeichnet wurde. Er wird im vorliegenden Fall die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat der Klägerin als Markeninhaberin zuschreiben und erwarten, dass diese durch die Verbindung die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt wurde und sie für die Echtheit einsteht, was jedoch hier nicht zutrifft.
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