Mietkauf/Leasing: Zur Berechnung des Kündigungsschadens wegen vorzeitiger Beendigung des Vertrags
BGH v. 30.10.2019 - VIII ZR 177/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine u.a. auf dem Gebiet des Finanzierungsleasings und Mietkaufs tätige Bank, schloss mit einer Druckerei einen Mietkaufvertrag über eine Druckmaschine. Der Beklagte, der Gesellschafter und Geschäftsführer der Druckerei, übernahm eine selbstschuldnerische Bürgschaft.
Die Klägerin kündigte den Mietkaufvertrag vorzeitig und fristlos wegen Zahlungsverzugs der Hauptschuldnerin und verwertete die Druckmaschine in der Folgezeit. Gegenstand der Klage ist der infolge der fristlosen Kündigung des Mietkaufvertrags verbliebene Schaden, den die Klägerin mit etwa 67.000 € beziffert. Strittig zwischen den Parteien ist im Revisionsverfahren lediglich die Berechnung der Abzinsung der bei Vertragsende noch ausstehenden Mietkaufraten.
Die Klage war vor dem LG erfolgreich. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten wies das OLG ab. Der BGH gab in dem Revisionsverfahren, das auf die konkret berechnete Schadensersatzforderung beschränkt war, dem Beklagten recht.
Die Gründe:
Die Klägerin hat den von ihr konkret aufgewandten Refinanzierungssatz hinreichend dargelegt, weswegen ihr ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB bezüglich der Refinanzierungskosten zusteht.
Der Kündigungsschaden des Mietverkäufers - ebenso wie der des Leasinggebers - ist konkret zu berechnen, wenn sich eine von ihm verwendete Formularbestimmung über die Abzinsung der Leasing- bzw. Mietkaufraten - wie hier - als unwirksam erweist. Die danach vorzunehmende Abzinsung der zur Zeit der Kündigung noch ausstehenden Raten soll den durch den vorzeitigen Rückfluss des Kapitals entstehenden Vorteil ausgleichen, weil der Mietkäufer zwar keinen ungerechtfertigten Nachteil erleiden, aber gegenüber der Vertragsdurchführung ohne Kündigung auch nicht besser gestellt werden soll.
Zur schlüssigen Darlegung des maßgeblichen Refinanzierungssatzes eines Leasinggebers/Mietverkäufers ist Tatsachenvortrag zu einer Einzelrefinanzierung nicht geboten, wenn der Leasinggeber/Mietverkäufer ein Einzelgeschäft nicht individuell refinanziert. Unter diesen Umständen genügt grundsätzlich ein kalkulatorisch ermittelter Refinanzierungssatz dem Erfordernis, den Kündigungsschaden konkret zu berechnen. Dem hat die Klägerin Rechnung getragen. Unter Angabe, dass sie eine auf ein bestimmtes Einzelgeschäft bezogene Refinanzierung überhaupt nicht vornehme, ermittelte sie einen kalkulatorischen Refinanzierungszinssatz.
Das Vorgehen dieser Ermittlung war auch ausreichend konkret dargelegt. Grundlage der Refinanzierung der Klägerin seien die bei Reuters gemeldeten Marktzinssätze unter Banken für standardisierte Laufzeiten zuzüglich eines Aufschlages, den die Refinanzierungspartner der Klägerin auf den Marktzins aufschlügen. Daraus ermittelte die Klägerin den kalkulatorischen Refinanzierungszinssatz von 4,18 %, den sie ihrer Barwertabrechnung zugrunde gelegt hat.
Dabei handelt es sich nicht um eine unzulässige Berufung auf einen pauschalen Marktzinssatz. Vielmehr legte die Klägerin dar, zu welchem Zinssatz sie sich konkret refinanziere. Der Umstand, dass sie den Zinssatz kalkulatorisch ermittelt hat, ändert nicht daran, dass es sich um einen - dem zulässigen Geschäftsmodell der Klägerin geschuldeten - konkreten Refinanzierungsaufwand handelt.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Volltext des Urteils klicken Sie bitte hier.
BGH online
Die Klägerin, eine u.a. auf dem Gebiet des Finanzierungsleasings und Mietkaufs tätige Bank, schloss mit einer Druckerei einen Mietkaufvertrag über eine Druckmaschine. Der Beklagte, der Gesellschafter und Geschäftsführer der Druckerei, übernahm eine selbstschuldnerische Bürgschaft.
Die Klägerin kündigte den Mietkaufvertrag vorzeitig und fristlos wegen Zahlungsverzugs der Hauptschuldnerin und verwertete die Druckmaschine in der Folgezeit. Gegenstand der Klage ist der infolge der fristlosen Kündigung des Mietkaufvertrags verbliebene Schaden, den die Klägerin mit etwa 67.000 € beziffert. Strittig zwischen den Parteien ist im Revisionsverfahren lediglich die Berechnung der Abzinsung der bei Vertragsende noch ausstehenden Mietkaufraten.
Die Klage war vor dem LG erfolgreich. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten wies das OLG ab. Der BGH gab in dem Revisionsverfahren, das auf die konkret berechnete Schadensersatzforderung beschränkt war, dem Beklagten recht.
Die Gründe:
Die Klägerin hat den von ihr konkret aufgewandten Refinanzierungssatz hinreichend dargelegt, weswegen ihr ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB bezüglich der Refinanzierungskosten zusteht.
Der Kündigungsschaden des Mietverkäufers - ebenso wie der des Leasinggebers - ist konkret zu berechnen, wenn sich eine von ihm verwendete Formularbestimmung über die Abzinsung der Leasing- bzw. Mietkaufraten - wie hier - als unwirksam erweist. Die danach vorzunehmende Abzinsung der zur Zeit der Kündigung noch ausstehenden Raten soll den durch den vorzeitigen Rückfluss des Kapitals entstehenden Vorteil ausgleichen, weil der Mietkäufer zwar keinen ungerechtfertigten Nachteil erleiden, aber gegenüber der Vertragsdurchführung ohne Kündigung auch nicht besser gestellt werden soll.
Zur schlüssigen Darlegung des maßgeblichen Refinanzierungssatzes eines Leasinggebers/Mietverkäufers ist Tatsachenvortrag zu einer Einzelrefinanzierung nicht geboten, wenn der Leasinggeber/Mietverkäufer ein Einzelgeschäft nicht individuell refinanziert. Unter diesen Umständen genügt grundsätzlich ein kalkulatorisch ermittelter Refinanzierungssatz dem Erfordernis, den Kündigungsschaden konkret zu berechnen. Dem hat die Klägerin Rechnung getragen. Unter Angabe, dass sie eine auf ein bestimmtes Einzelgeschäft bezogene Refinanzierung überhaupt nicht vornehme, ermittelte sie einen kalkulatorischen Refinanzierungszinssatz.
Das Vorgehen dieser Ermittlung war auch ausreichend konkret dargelegt. Grundlage der Refinanzierung der Klägerin seien die bei Reuters gemeldeten Marktzinssätze unter Banken für standardisierte Laufzeiten zuzüglich eines Aufschlages, den die Refinanzierungspartner der Klägerin auf den Marktzins aufschlügen. Daraus ermittelte die Klägerin den kalkulatorischen Refinanzierungszinssatz von 4,18 %, den sie ihrer Barwertabrechnung zugrunde gelegt hat.
Dabei handelt es sich nicht um eine unzulässige Berufung auf einen pauschalen Marktzinssatz. Vielmehr legte die Klägerin dar, zu welchem Zinssatz sie sich konkret refinanziere. Der Umstand, dass sie den Zinssatz kalkulatorisch ermittelt hat, ändert nicht daran, dass es sich um einen - dem zulässigen Geschäftsmodell der Klägerin geschuldeten - konkreten Refinanzierungsaufwand handelt.
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