Milchfett "pomazánkové máslo" kann nicht als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen werden
EuG 12.5.2015, T-51/14"Pomazánkové máslo" (streichfähige Butter) ist ein butterähnliches Erzeugnis, das als Brotaufstrich, aber auch als Bestandteil bei der Herstellung anderer Lebensmittel verwendet wird. Das Erzeugnis, das insbesondere in der Tschechischen Republik vermarktet wird, hat einen Fettgehalt von mindestens 31 % (Massenanteil), einen Trockenmassegehalt von mindestens 42 % und einen Wassergehalt von bis zu 58 %.
Nach der Verordnung über die einheitliche Gemeinsame Marktorganisation (GMO) dürfen nur Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %, einem Höchstgehalt an Wasser von 16 % sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 % unter der Bezeichnung "Butter" vermarktet werden. Diese Regel gilt jedoch nicht für die Bezeichnung von Erzeugnissen, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt. Die Erzeugnisse, denen diese Ausnahmeregelung zu Gute kommt, werden in einem von der EU-Kommission erstellten Verzeichnis aufgeführt.
Auf eine Vertragsverletzungsklage, mit der die EU-Kommission der Tschechischen Republik vorgeworfen hatte, die Vermarktung dieses Erzeugnisses unter der Bezeichnung "pomazánkové máslo" (streichfähige Butter) erlaubt zu haben, stellte der EuGH fest, dass dieses Erzeugnis nicht als Butter eingestuft und somit auch nicht unter dieser Bezeichnung verkauft werden darf Urt. v. 18.10.2012, Rs.: C-37/11).
Um die Bezeichnung "pomazánkové máslo" weiterhin verwenden zu können, beantragte die Tschechische Republik bei der EU-Kommission, das Erzeugnis als "garantiert traditionelle Spezialität" anzuerkennen, da sie davon ausging, dass die in der Verordnung über die einheitliche GMO aufgestellten Kriterien nicht für solche Produkte gälten. Sie beantragte deshalb beim EuG die Nichtigerklärung des Ablehnungsbeschlusses, wobei sie insbesondere geltend machte, die beiden Verordnungen begründeten zwei alternative Arten der Eintragung von Namen für Agrarerzeugnisse, da beide sicherstellen sollten, dass die Verbraucher durch den Namen eines Erzeugnisses über seine Eigenschaften informiert würden.
Das EuG wies die Klage der Tschechischen Republik ab. Allerdings kann noch innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.
Die Gründe:
Die Verordnung über Qualitätsregelungen bestimmt ausdrücklich, dass sie der Anwendung der Verordnung über die einheitliche GMO nicht entgegensteht. Alle Erzeugnisse, denen die in der Verordnung über die einheitliche GMO vorgesehene Ausnahmeregelung zu Gute kommt, sind schließlich in einem vollständigen Verzeichnis aufgeführt, in dem "pomazánkové máslo" jedoch nicht enthalten ist.
Eine Ausnahme von der Verordnung über die einheitliche GMO ist grundsätzlich nur für Erzeugnisse möglich, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht mit der Beschaffenheit der Erzeugnisse, deren Name durch diese Verordnung geschützt wird, verwechselt werden kann. Denn wenn es einem Mitgliedstaat gestattet wäre, das System der "garantiert traditionelle Spezialität" zu benutzen, um die Verordnung über die einheitliche GMO zu umgehen, würde die Vereinheitlichung des Gebrauchs von Verkehrsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und somit das Ziel beeinträchtigt, den Wettbewerb aufrechtzuerhalten und die Verbraucher zu schützen.
Nach der Verordnung über Qualitätsregelungen darf ein als "garantiert traditionelle Spezialität" eingetragener Name nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das den Vermarktungsnormen der Verordnung über die einheitliche GMO entspricht. Die Verordnung über Qualitätsregelungen, durch die die Erzeuger traditioneller Spezialitäten dabei unterstützt werden sollen, ihre Waren zu verkaufen und deren traditionellen Merkmale beim Verbraucher bekannt zu machen, sieht nämlich nicht vor, eine Regelung von Vermarktungsnormen einzuführen, die parallel und alternativ zu der durch die Verordnung über die einheitliche GMO eingeführten besteht.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.