Missbräuchliche Klauseln bei Fremdwährungsdarlehen
EuGH v. 8.9.2022 - C 80/21 u.a.
Der Sachverhalt:
In Polen nahmen die klagenden Verbraucher auf Schweizer Franken (CHF) lautende Hypothekendarlehen auf, um Immobilien zu erwerben. Die Darlehen wurden im Wesentlichen in CHF verbucht und den Klägern in polnischen Zloty (PLN) zur Verfügung gestellt, wobei zur Umrechnung der Ankaufskurs CHF-PLN herangezogen wurde. Bei der Zahlung der Darlehensraten wurde dagegen zur Umrechnung der Verkaufskurs CHF-PLN herangezogen. Die Kläger erhoben beim zuständigen Gericht in Warschau Klagen mit dem Antrag, die Klauseln über den oben genannten Umrechnungsmechanismus, die Bestandteil ihres jeweiligen Darlehensvertrags waren, nach der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen für missbräuchlich zu erklären.
Das polnische Gericht möchte vom EuGH wissen, ob die Richtlinie einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der das nationale Gericht nach der Feststellung der Nichtigkeit einer in einem Verbrauchervertrag enthaltenen missbräuchlichen Klausel, die zur Nichtigkeit dieses Vertrags insgesamt führt, die für nichtig erklärte Klausel entweder durch eine Auslegung der Willenserklärungen der Vertragspartner oder durch die Anwendung einer dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts ersetzen kann, auch wenn der Verbraucher den Vertrag nicht aufrechterhalten möchte. Ferner möchte das Gericht wissen, ob sich das nationale Gericht, wenn es eine missbräuchliche Klausel aufhebt, darauf beschränken kann, den tatsächlich missbräuchlichen Teil der Klausel aufzuheben, oder ob es die betreffende Klausel vielmehr insgesamt aufheben muss. Schließlich ersucht es noch um Hinweise zum Beginn der Verjährungsfrist, die auf den Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers nach der Aufhebung einer missbräuchlichen Klausel anzuwenden ist.
Die Gründe:
Die dem nationalen Gericht ausnahmsweise eröffnete Möglichkeit, eine für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift zu ersetzen, ist auf Fälle beschränkt, in denen die Streichung dieser missbräuchlichen Klausel dieses Gericht zwingen würde, den Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären. Dies hätte für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen. Wenn der Verbraucher indessen darüber informiert wurde, welche Folgen damit verbunden sind, wenn der Vertrag insgesamt für nichtig erklärt wird, und der Nichtigerklärung zugestimmt hat, ist die Voraussetzung, dass die Nichtigerklärung des Vertrags in seiner Gesamtheit für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, offensichtlich nicht erfüllt.
Demzufolge erlaubt die Richtlinie nicht die Anwendung einer nationalen Rechtsprechung, nach der das nationale Gericht, nachdem es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Verbrauchervertrag festgestellt hat, die zur Nichtigkeit dieses Vertrags insgesamt führt, die für nichtig erklärte Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzen kann, auch wenn der Verbraucher dem widerspricht. Ebenso wenig erlaubt es die Richtlinie, eine für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel durch eine gerichtliche Auslegung zu ersetzen, da die nationalen Gerichte eine missbräuchliche Klausel nur für unanwendbar zu erklären haben, ohne dass sie befugt wären, ihren Inhalt abzuändern.
Zudem steht die Richtlinie einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der das nationale Gericht nur den tatsächlich missbräuchlichen Teil einer Klausel aufheben und sie im Übrigen wirksam lassen kann, sofern eine solche Aufhebung darauf hinausliefe, den Inhalt der Klausel grundlegend zu ändern. Eine für Ansprüche eines Verbrauchers geltende Verjährungsfrist kann nur dann mit dem Unionsrecht vereinbar sein, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor diese Frist zu laufen beginnt oder abgelaufen ist. Wenn einer Klage eines Verbrauchers auf Rückerstattung, die nach der Aufhebung einer missbräuchlichen Klausel erhoben wurde, eine Verjährungsfrist entgegengehalten wird, die mit dem Zeitpunkt jeder von ihm erbrachten Leistung in Lauf gesetzt wird, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt die Missbräuchlichkeit dieser Klausel nicht kannte, so wird dem Verbraucher kein wirksamer Schutz gewährleistet. Daraus folgt, dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die eine solche Praxis zulässt.
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EuGH PM Nr. 144 vom 8.9.2022
In Polen nahmen die klagenden Verbraucher auf Schweizer Franken (CHF) lautende Hypothekendarlehen auf, um Immobilien zu erwerben. Die Darlehen wurden im Wesentlichen in CHF verbucht und den Klägern in polnischen Zloty (PLN) zur Verfügung gestellt, wobei zur Umrechnung der Ankaufskurs CHF-PLN herangezogen wurde. Bei der Zahlung der Darlehensraten wurde dagegen zur Umrechnung der Verkaufskurs CHF-PLN herangezogen. Die Kläger erhoben beim zuständigen Gericht in Warschau Klagen mit dem Antrag, die Klauseln über den oben genannten Umrechnungsmechanismus, die Bestandteil ihres jeweiligen Darlehensvertrags waren, nach der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen für missbräuchlich zu erklären.
Das polnische Gericht möchte vom EuGH wissen, ob die Richtlinie einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der das nationale Gericht nach der Feststellung der Nichtigkeit einer in einem Verbrauchervertrag enthaltenen missbräuchlichen Klausel, die zur Nichtigkeit dieses Vertrags insgesamt führt, die für nichtig erklärte Klausel entweder durch eine Auslegung der Willenserklärungen der Vertragspartner oder durch die Anwendung einer dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts ersetzen kann, auch wenn der Verbraucher den Vertrag nicht aufrechterhalten möchte. Ferner möchte das Gericht wissen, ob sich das nationale Gericht, wenn es eine missbräuchliche Klausel aufhebt, darauf beschränken kann, den tatsächlich missbräuchlichen Teil der Klausel aufzuheben, oder ob es die betreffende Klausel vielmehr insgesamt aufheben muss. Schließlich ersucht es noch um Hinweise zum Beginn der Verjährungsfrist, die auf den Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers nach der Aufhebung einer missbräuchlichen Klausel anzuwenden ist.
Die Gründe:
Die dem nationalen Gericht ausnahmsweise eröffnete Möglichkeit, eine für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift zu ersetzen, ist auf Fälle beschränkt, in denen die Streichung dieser missbräuchlichen Klausel dieses Gericht zwingen würde, den Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären. Dies hätte für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen. Wenn der Verbraucher indessen darüber informiert wurde, welche Folgen damit verbunden sind, wenn der Vertrag insgesamt für nichtig erklärt wird, und der Nichtigerklärung zugestimmt hat, ist die Voraussetzung, dass die Nichtigerklärung des Vertrags in seiner Gesamtheit für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, offensichtlich nicht erfüllt.
Demzufolge erlaubt die Richtlinie nicht die Anwendung einer nationalen Rechtsprechung, nach der das nationale Gericht, nachdem es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Verbrauchervertrag festgestellt hat, die zur Nichtigkeit dieses Vertrags insgesamt führt, die für nichtig erklärte Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzen kann, auch wenn der Verbraucher dem widerspricht. Ebenso wenig erlaubt es die Richtlinie, eine für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel durch eine gerichtliche Auslegung zu ersetzen, da die nationalen Gerichte eine missbräuchliche Klausel nur für unanwendbar zu erklären haben, ohne dass sie befugt wären, ihren Inhalt abzuändern.
Zudem steht die Richtlinie einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der das nationale Gericht nur den tatsächlich missbräuchlichen Teil einer Klausel aufheben und sie im Übrigen wirksam lassen kann, sofern eine solche Aufhebung darauf hinausliefe, den Inhalt der Klausel grundlegend zu ändern. Eine für Ansprüche eines Verbrauchers geltende Verjährungsfrist kann nur dann mit dem Unionsrecht vereinbar sein, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor diese Frist zu laufen beginnt oder abgelaufen ist. Wenn einer Klage eines Verbrauchers auf Rückerstattung, die nach der Aufhebung einer missbräuchlichen Klausel erhoben wurde, eine Verjährungsfrist entgegengehalten wird, die mit dem Zeitpunkt jeder von ihm erbrachten Leistung in Lauf gesetzt wird, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt die Missbräuchlichkeit dieser Klausel nicht kannte, so wird dem Verbraucher kein wirksamer Schutz gewährleistet. Daraus folgt, dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die eine solche Praxis zulässt.
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