20.12.2016

Mittelbare Minderheitsbeteiligung der Stadt Bremen stellt kein Hindernis für die Eintragung der Marke "Stadtwerke Bremen" dar

Der Eintragung der Marke "Stadtwerke Bremen" steht § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht deshalb entgegen, weil die Stadt Bremen lediglich eine mittelbare Minderheitsbeteiligung an der Anmelderin innehat. Der Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und die Bezeichnung "Stadtwerke Bremen" ist keine freihaltungsbedürftige Angabe gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

BGH 9.11.2016, I ZB 43/15
Der Sachverhalt:
Die B-GmbH hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke "Stadtwerke Bremen" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 4 und 9 sowie 35 bis 42 beantragt. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Dagegen legte die B-GmbH Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens übertrug sie die Markenanmeldung auf die Anmelderin. Gesellschafter der Anmelderin sind neben der überwiegend in öffentlicher Hand befindlichen swb AG die Bremer Verkehrsgesellschaft mbH (BVG) und die Bremerhavener Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (BVV), deren Gesellschafter jeweils die Stadt Bremen zu 75% und die Stadt Bremerhaven zu 25% sind. Die BVG und die BVV halten zusammen 1% des Stammkapitals der Anmelderin. Einen weiteren Kapitalanteil von 24,1% haben sie im Wege der stillen Beteiligung zur Verfügung gestellt. Der BVG und der BVV stehen gemeinsam die Rechte eines qualifizierten Minderheitsgesellschafters zu.

Das BPatG hat die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Anmelderin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts wurde in dem Verfahren nach § 87 Abs. 2, § 68 Abs. 1 MarkenG angehört. Der BGH hat daraufhin den Beschluss des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das BPatG zurückverwiesen.

Die Gründe:
Mit Erfolg wandte sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des BPatG, die Angabe "Stadtwerke Bremen" sei zur Täuschung des Verbrauchers über die kommunale Trägerschaft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG geeignet, weil die Stadt Bremen aufgrund ihrer (mittelbaren) Minderheitsbeteiligung einen bestimmenden kommunalen Einfluss auf die Unternehmenspolitik der Anmelderin nicht sicherstellen könne.

Eine Marke, die - wie die Wortmarke "Stadtwerke Bremen" - auf die Führung oder Beherrschung eines Versorgungsunternehmens durch eine Kommune hinweist, dient nicht der Darstellung staatlicher Souveränität. Mit der Marke nimmt der Anbieter der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen keine Hoheitsrechte für sich in Anspruch, sondern weist auf den bestimmenden Einfluss der Kommune auf die Geschicke des Unternehmens hin. Im Blick darauf besteht kein Anlass, die Anmeldung einer solchen Marke hinsichtlich ihrer Täuschungseignung anders als sonstige unternehmensbezogene Angaben einer Marke zu behandeln. Der Eintragung der Marke "Stadtwerke Bremen" für Waren und Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens steht § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht deshalb entgegen, weil die Stadt Bremen lediglich eine mittelbare Minderheitsbeteiligung an der Anmelderin innehat, sofern möglich erscheint, dass die Stadt Bremen zukünftig einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Anmelderin gewinnt oder die Anmelderin die Marke an einen von der Stadt Bremen geführten oder beherrschten Versorgungsbetrieb lizenziert oder überträgt.

Die Rechtsbeschwerde konnte auch nicht aus anderen Gründen zurückgewiesen werden. Die vom Deutschen Patent- und Markenamt angenommenen und im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren von den Beteiligten erörterten Eintragungshindernisse fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oder einer freihaltebedürftigen beschreibenden Angabe gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG konnten anhand der vom BPatG getroffenen Feststellungen nicht bejaht werden. Die geäußerte gegenteilige Auffassung der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts rechtfertigte keine andere Beurteilung.

Der Marke "Stadtwerke Bremen" fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft. Sie bezeichnet die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft. Die Bezeichnung "Stadtwerke Bremen" ist auch keine freihaltungsbedürftige Angabe gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Denn ihr Aussagegehalt erschöpft sich nicht in der Beschreibung von Grundversorgungsleistungen im Einzugsbereich der Stadt Bremen, sondern bezeichnet Versorgungsleistungen eines kommunalen Unternehmens, das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremen betrieben wird.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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