24.02.2017

Motivkontaktlinsen: Händler müssen Produkte mit Namen und Kontaktanschrift des Herstellers versehen

Die aus § 6 Abs. 5 S. 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, umfasst auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Verbraucherprodukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 S. 1 ProdSG ist regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher i.S.v. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.

BGH 12.1.2017, I ZR 258/15
Der Sachverhalt:
Die Parteien vertreiben über von ihnen betriebene Online-Shops u.a. Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke. Der Kläger hatte bei einem Testkauf vom Beklagten Kontaktlinsen mit der Bezeichnung "Purple Leopard" erworben. Das Produkt wies weder selbst noch auf dem Glasfläschchen, in dem es enthalten war, eine Angabe zum Hersteller auf. Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte hätte als Händler das Produkt nicht ohne Angabe des Herstellers in Verkehr bringen dürfen. Dadurch habe er gegen Bestimmungen des Kosmetikrechts und des Produktsicherheitsrechts verstoßen und damit zugleich wettbewerbswidrig gehandelt, weil es sich bei diesen Bestimmungen um Marktverhaltensregelungen handele.

LG und OLG heben die Unterlassungsklage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und dem Unterlassungsantrag stattgegeben.

Gründe:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Farb- oder Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke in Verkehr zu bringen, ohne dabei den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder, wenn dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, seines Bevollmächtigten anzugeben, wie im Fall des Testkaufs geschehen.

Die Vorinstanz hatte zwar mit Recht angenommen, dass der Unterlassungsanspruch weder nach den Bestimmungen des Kosmetikrechts noch nach den Bestimmungen des Produktsicherheitsrechts begründet ist, die die Pflichten der Hersteller von Produkten regeln. So fallen farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel. Die in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Pflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift trifft wiederum allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer, nicht dagegen Händler.

Nicht zutreffend war allerdings die Beurteilung des OLG, ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus den Bestimmungen des Produktsicherheitsrechts, §§ 8, 3, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) i.V.m. § 6 Abs. 5 S. 1 u. 2 ProdSG. Danach hat der Händler dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Die in § 6 Abs. 5 S. 1 u. 2 ProdSG enthaltenen Bestimmungen dienen dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt werden sollen, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen, und stellen damit Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG dar.

Die aus § 6 Abs. 5 S. 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, umfasst auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Verbraucherprodukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 S. 1 ProdSG ist regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher i.S.v. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Der Anspruch ist nicht deshalb unbegründet, weil die in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Angabe von Namen und Kontaktanschrift des Herstellers nicht zu den in § 3 ProdSG ausdrücklich genannten Sicherheitskriterien gehört.

Der Beklagte musste als Händler wissen, dass die von ihm auf dem Markt bereitgestellten Kontaktlinsen nicht i.S.v. § 6 Abs. 5 S. 1 ProdSG sicher waren, weil weder die Kontaktlinsen selbst noch die Glasfläschchen, in denen sie enthalten waren, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen waren. Soweit der Beklagte diese Rechtslage nicht ohne weiteres zutreffend zu beurteilen vermochte, mag er sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden haben. Dies könnte ihn allerdings grundsätzlich nur vor verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüchen gem. § 9 UWG und nicht vor den verschuldensunabhängigen Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung gem. § 8 UWG bewahren.

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