04.07.2024

Musterfeststellungsklagen zu Zinsanpassungen bei Prämiensparverträgen

Das OLG Dresden hat zwei Urteile in Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Kreissparkasse Bautzen und die Sparkasse Meißen verkündet.

OLG Dresden v. 19.6.2024 - 5 MK 1/21 u.a.
Der Sachverhalt:
Klägerin ist die Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Beklagte ist die Kreissparkasse Bautzen (im Parallelverfahren 5 MK 3/20 die Sparkasse Meißen). In dem Musterfeststellungsverfahren ging es um die Frage, wie variable Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen für Verbraucher in transparenter Form vorzunehmen sind. Vertragliche Regelungen, die allein auf Aushänge in den Kassenräumen verweisen, sind nicht wirksam. Die Verbraucherzentrale begehrte die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zinsnachberechnung bei formularmäßigen Prämiensparverträgen der Sparkasse, die Sparern seit Mitte der 1990-iger Jahre angeboten wurden.

Das OLG gab der Klagen statt. Gegen beide Urteile wurde die Revision zum BGH zugelassen.

Die Gründe:
In den vorliegenden Prämiensparverträgen wurden keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen verwendet. Es besteht daher grundsätzlich ein Anspruch der Sparer auf Zinsanpassungen. Die Beklagte ist verpflichtet, die Zinsanpassung für Prämiensparverträge auf der Grundlage der langfristigen Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere vorzunehmen.

Das OLG hat im Wege ergänzender Vertragsauslegung festgestellt, dass die Zinsberechnung auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank der "Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Börsennotierte Bundeswertpapiere/ RLZ von über 8 bis 15 Jahren/Monatswerte" (derzeitige Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A., vormals WU 9554) stattzufinden hat. Die Vornahme dieser Zinsanpassung hat unter Wahrung des relativen Abstandes zwischen dem im jeweiligen Vertrag bezifferten Zinssatz und dem Referenzzinssatz mtl. zu erfolgen.

Die Verbraucheransprüche entstehen erst mit Beendigung des Prämiensparvertrags. Der Beginn der Verjährungsfrist fällt damit auf den Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Prämiensparvertrags.

Mehr zum Thema:

Kurzbeitrag (vorliegende Entscheidungen in der ZIP)
OLG Dresden: Musterfeststellungsklagen zu Zinsanpassungen bei Prämiensparverträgen
ZIP 2024, R5
ZIP0068883

Aufsatz
Ergänzende Vertragsauslegung beim Prämiensparvertrag
Klaus Wehrt, ZIP 2023, 1347
ZIP0056317

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OLG Dresden PM vom 19.6.2024
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