Nach Gläubigerversammlung: Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bei Masseunzulänglichkeit bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens
BGH v. 24.3.2022 - IX ZB 35/21
Der Sachverhalt:
Am 4.12.2014 stellte der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 21.5.2015 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt, der dem Insolvenzgericht am 27.10.2015 Masseunzulänglichkeit anzeigte. Am 19.3.2019 führte das AG - Insolvenzgericht - eine Gläubigerversammlung durch.
Mit Schriftsatz vom 3.7.2019 beantragte die Beteiligte zu 1) die Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner seine Erwerbstätigkeit verschwiegen und damit unwahre Angaben über sein Vermögen gemacht und seine Auskunftspflicht verletzt habe. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss vom 15.1.2020 wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt.
Das AG sprach die Versagung der Restschuldbefreiung aus. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Schuldners blieb vor dem LG ebenso ohne Erfolg, wie die vorliegende Rechtsbeschwerde vor dem BGH.
Die Gründe:
Auf den Streitfall finden die Vorschriften der InsO in der seit dem 1.7.2014 geltenden Fassung Anwendung (vgl. Art. 103h EGInsO), weil das Insolvenzverfahren nach dem 30.6.2014 beantragt worden ist.
Danach kann der Antrag des Gläubigers, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Abs. 1 InsO schriftlich gestellt werden (§ 290 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 InsO). Vorliegend ist nicht ein Schlusstermin gem. § 197 InsO durchgeführt, sondern das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit durch Beschluss vom 15.1.2020 nach § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden. Die am 19.3.2019 durchgeführte Gläubigerversammlung ist einem Schlusstermin nicht gleichzustellen.
Der schriftlich gestellte Antrag der Beteiligten zu 1) vom 3.7.2019, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, erfolgte gem. § 290 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 InsO ebenso rechtzeitig, wie auch das Insolvenzgericht nach Einstellung des Insolvenzverfahrens noch über den Versagungsantrag entscheiden durfte. Dem Schuldner ist auch zu Recht die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO wegen Verletzung der ihm obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten versagt worden.
Ein Schlusstermin gem. § 197 InsO ist nicht durchgeführt worden, nachdem eine Schlussverteilung im Sinne von § 196 InsO mit Blick auf die durch den Insolvenzverwalter am 27.10.2015 angezeigte Masseunzulänglichkeit nicht erfolgen konnte. Bei der Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit findet kein Schlusstermin statt. Die am 19.3.2019 von dem Insolvenzgericht durchgeführte Gläubigerversammlung ist einem Schlusstermin i.S.v. § 197 InsO auch nicht gleichzustellen.
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Am 4.12.2014 stellte der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 21.5.2015 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt, der dem Insolvenzgericht am 27.10.2015 Masseunzulänglichkeit anzeigte. Am 19.3.2019 führte das AG - Insolvenzgericht - eine Gläubigerversammlung durch.
Mit Schriftsatz vom 3.7.2019 beantragte die Beteiligte zu 1) die Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner seine Erwerbstätigkeit verschwiegen und damit unwahre Angaben über sein Vermögen gemacht und seine Auskunftspflicht verletzt habe. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss vom 15.1.2020 wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt.
Das AG sprach die Versagung der Restschuldbefreiung aus. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Schuldners blieb vor dem LG ebenso ohne Erfolg, wie die vorliegende Rechtsbeschwerde vor dem BGH.
Die Gründe:
Auf den Streitfall finden die Vorschriften der InsO in der seit dem 1.7.2014 geltenden Fassung Anwendung (vgl. Art. 103h EGInsO), weil das Insolvenzverfahren nach dem 30.6.2014 beantragt worden ist.
Danach kann der Antrag des Gläubigers, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Abs. 1 InsO schriftlich gestellt werden (§ 290 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 InsO). Vorliegend ist nicht ein Schlusstermin gem. § 197 InsO durchgeführt, sondern das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit durch Beschluss vom 15.1.2020 nach § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden. Die am 19.3.2019 durchgeführte Gläubigerversammlung ist einem Schlusstermin nicht gleichzustellen.
Der schriftlich gestellte Antrag der Beteiligten zu 1) vom 3.7.2019, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, erfolgte gem. § 290 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 InsO ebenso rechtzeitig, wie auch das Insolvenzgericht nach Einstellung des Insolvenzverfahrens noch über den Versagungsantrag entscheiden durfte. Dem Schuldner ist auch zu Recht die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO wegen Verletzung der ihm obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten versagt worden.
Ein Schlusstermin gem. § 197 InsO ist nicht durchgeführt worden, nachdem eine Schlussverteilung im Sinne von § 196 InsO mit Blick auf die durch den Insolvenzverwalter am 27.10.2015 angezeigte Masseunzulänglichkeit nicht erfolgen konnte. Bei der Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit findet kein Schlusstermin statt. Die am 19.3.2019 von dem Insolvenzgericht durchgeführte Gläubigerversammlung ist einem Schlusstermin i.S.v. § 197 InsO auch nicht gleichzustellen.
- Rechtsprechung: OLG Düsseldorf vom 16.02.2022, I-18 U 4/21 - Kein Berufen auf ausländische Restschulderteilung im Leistungsprozess ohne Berufung darauf im vorhergehenden Feststellungsprozess (ZIP 2022, 813)
- Kurzbeitrag: BGH zur Massezugehörigkeit von (Einkommen-)Steuererstattungsansprüchen bei Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren (ZIP 2022, R4)
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