29.08.2011

Namens- oder Firmenänderungen stehen der Vollstreckung eines Titels nicht zwangsläufig entgegen

Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist. Das Vollstreckungsorgan ist nicht gehindert, die Identität der Parteien mit den in der Vollstreckungsklausel genannten Personen im Wege eigener Ermittlungen festzustellen.

BGH 21.7.2011, I ZB 93/10
Der Sachverhalt:
Gläubigerin war die früher "Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG", die seit Dezember 2009 mit ihrer gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 30.9.2009 geänderten Firma UniCredit Bank AG ins Handelsregister eingetragen war. Sie betrieb gegen die Schuldnerin aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde die Zwangsvollstreckung. Nachdem ein Vollstreckungsversuch erfolglos geblieben und die Schuldnerin dem daraufhin anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unentschuldigt ferngeblieben war, erging auf Antrag der Gläubigerin gegen die Schuldnerin ein Haftbefehl.

Die von der Schuldnerin hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Das gleiche galt auch für die Rechtsbeschwerde vor dem BGH.

Die Gründe:
Im vorliegenden Fall bedurfte es keiner neuen vollstreckbaren Ausfertigung.

Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist. Der Beweiswert einer von einem Notar aufgrund Einsicht in das elektronische Handelsregister erstellten Bescheinigung über die dortigen Akteneintragungen unterliegt keinerlei grundsätzlicher Bedenken.

Dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt ("beigeschrieben") wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, diese Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen. Das Vollstreckungsorgan ist aber nicht gehindert, die Identität der Parteien mit den in der Vollstreckungsklausel genannten Personen im Wege eigener Ermittlungen festzustellen. Derjenige, der als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen wird, wird hierdurch nicht unbillig belastet. Ihm steht vielmehr die Möglichkeit offen, die Bejahung der Identität durch das Vollstreckungsorgan mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzugreifen.

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