Netzstörung: Entschädigungsanspruch gegen Mobilfunkanbieter?
OLG Braunschweig v. 20.3.2024 - 9 U 54/23
Der Sachverhalt:
Das LG hatte einen Mobilfunkanbieter verurteilt, eine Entschädigung von 2.800 € zu zahlen, da der Kläger mit seinem Mobiltelefon in seiner Wohnung sowie in deren unmittelbarer Nähe aufgrund einer Netzstörung rund 10 Monate nicht telefonieren konnte. Eine Entschädigung wegen des Ausfalls des Dienstes für weitere Mobilfunkverträge, die der Kläger in Kenntnis dieser Störung abgeschlossen hatte, lehnte das Gericht hingegen ab.
Beide Parteien legten gegen diese Entscheidung Berufung ein. Nur die Beklagte hatte damit Erfolg.
Die Gründe:
Abweichend von der Entscheidung des LG ist gerade nicht von einem "vollständigen Ausfall des Dienstes" aus dem Mobilfunkvertrag auszugehen. Nur für diesen Fall sieht § 58 Absatz 3 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eine Entschädigung des Mobilfunkanbieters vor. Soweit ein Mobilfunkvertrag neben der Telefonie auch weitere Leistungen beinhaltet, wie beispielsweise die Übertragung von Daten und damit auch das Telefonieren über WLAN sowie das Versenden von SMS, ist mit dem geschuldeten "Dienst" im Sinne der Vorschrift gerade nicht die jeweils einzelne Leistung gemeint. Da bei dem Kläger nur die Nutzung der Mobiltelefonie ausgefallen ist, steht ihm deshalb keine Entschädigung zu.
Der Wortlaut des § 58 Absatz 3 TKG fordert "den vollständigen Ausfall des Dienstes". Diese Auslegung entspricht auch der Gesetzessystematik, da § 57 Absatz 4 Satz 1 TKG für Beeinträchtigungen vertraglicher Einzelleistungen ein Minderungsrecht vorsieht.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Mobilfunkverträge: Neuere Entwicklungen zur Stärkung der Verbraucherrechte
Kerstin Diercks-Harms, MDR 2023, 1286
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OLG Braunschweig PM vom 7.5.2024
Das LG hatte einen Mobilfunkanbieter verurteilt, eine Entschädigung von 2.800 € zu zahlen, da der Kläger mit seinem Mobiltelefon in seiner Wohnung sowie in deren unmittelbarer Nähe aufgrund einer Netzstörung rund 10 Monate nicht telefonieren konnte. Eine Entschädigung wegen des Ausfalls des Dienstes für weitere Mobilfunkverträge, die der Kläger in Kenntnis dieser Störung abgeschlossen hatte, lehnte das Gericht hingegen ab.
Beide Parteien legten gegen diese Entscheidung Berufung ein. Nur die Beklagte hatte damit Erfolg.
Die Gründe:
Abweichend von der Entscheidung des LG ist gerade nicht von einem "vollständigen Ausfall des Dienstes" aus dem Mobilfunkvertrag auszugehen. Nur für diesen Fall sieht § 58 Absatz 3 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eine Entschädigung des Mobilfunkanbieters vor. Soweit ein Mobilfunkvertrag neben der Telefonie auch weitere Leistungen beinhaltet, wie beispielsweise die Übertragung von Daten und damit auch das Telefonieren über WLAN sowie das Versenden von SMS, ist mit dem geschuldeten "Dienst" im Sinne der Vorschrift gerade nicht die jeweils einzelne Leistung gemeint. Da bei dem Kläger nur die Nutzung der Mobiltelefonie ausgefallen ist, steht ihm deshalb keine Entschädigung zu.
Der Wortlaut des § 58 Absatz 3 TKG fordert "den vollständigen Ausfall des Dienstes". Diese Auslegung entspricht auch der Gesetzessystematik, da § 57 Absatz 4 Satz 1 TKG für Beeinträchtigungen vertraglicher Einzelleistungen ein Minderungsrecht vorsieht.
Aufsatz:
Mobilfunkverträge: Neuere Entwicklungen zur Stärkung der Verbraucherrechte
Kerstin Diercks-Harms, MDR 2023, 1286
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