26.02.2025

Nichtraucherverein scheitert mit Klage gegen Betreiberin des Kulturcafés in Saarbrücken

Das Saarländische OLG hat die Klage eines Verbraucherverbands mit Sitz in München gegen die Betreiberin des Kulturcafés am St. Johanner Markt in Saarbrücken abgewiesen. Der Verband, der eine vollständig rauchfreie Gastronomie erreichen möchte, hatte sich dagegen gewandt, dass die Betreiberin des Kulturcafés das Rauchen im Umfeld des Cafés duldet bzw. gestattet.

Saarländisches OLG v. 19.2.2025 - 1 U 28/24
Der Sachverhalt:
Der Verband, der sich für eine rauchfreie Gesellschaft einsetzt und u.a. eine vollständig rauchfreie Gastronomie erreichen möchte, hatte moniert, dass die Betreiberin des Kulturcafés im Durchgang zum Innenhof der Stadtgalerie, der zugleich als Zugang zum Kulturcafé dient, das Rauchen dulde bzw. gestatte.

Der 1. Zivilsenat des OLG ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Der Senat hat die Revision zum BGH nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Beklagte verstößt nicht gegen die Regelungen im saarländischen Nichtraucherschutzgesetz. Die Beklagte verletzt danach nicht das Verbot des Rauchens in Gaststätten. Der Durchgang zwischen dem Sankt Johanner Markt und dem Innenhof gehört nicht zur Gaststätte, da diese Fläche dem öffentlichen (Fußgänger-)Verkehr gewidmet ist. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte dort einen Serviertisch aufgestellt hat, um ihren Mitarbeitern die Bedienung der auf dem Markt stehenden Tische zu erleichtern. Eine Unterscheidung danach, ob in dem Durchgang ein Gast bzw. Mitarbeiter des Kulturcafés raucht oder ein Passant, ist nicht möglich. Die Situation ist auch nicht mit Gaststättenbetrieben in Einkaufspassagen vergleichbar, in denen Gäste auf einer Bewirtungsfläche der jeweiligen Gaststättenbetreiber rauchen.

Mehr zum Thema:

Aktionsmodul Zivilrecht:
Sie können Tage nicht länger machen, aber effizienter. Recherchieren Sie hier mit den führenden Kommentaren, Handbüchern und Zeitschriften für die zivilrechtliche Praxis. Topaktuelle Werke: Zöller ZPO mit Online-Aktualisierungen, Vorwerk Das Prozessformularbuch, Erman BGB uvm. Inklusive LAWLIFT Dokumentautomation Zivilprozessrecht, Beiträge zum Selbststudium nach § 15 FAO und Unterhaltsrechner. 4 Wochen gratis nutzen!

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

2 Abs. 1 Nr. 7 Nichtraucherschutzgesetz Saarland (Rauchverbot)

Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 3 verboten in allen Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149), unabhängig von der Konzession nach dem Gaststättengesetz. Dies gilt auch für Beherbergungsbetriebe und Diskotheken sowie für Spielhallen und Spielcasinos, soweit in den Räumen der Spielhallen oder Spielcasinos eine Gaststätte betrieben wird.
 

Saarländisches OLG PM vom 24.2.2025