15.11.2013

Notar wegen Mitwirkung bei Immobilienbetrug zu Haftstrafe verurteilt

Das LG Berlin hat einen 52-jährigen ehemaligen Notar wegen Untreue in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das LG sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte in der Zeit von September 2008 bis zum März 2010 sein Amt als Notar missbraucht hat, indem er eine Bande von Immobilienbetrügern unterstützte.

LG Berlin 14.11.2013, (502) 241 Js 987/12 (39/12)
Der Sachverhalt:
Mehrere deswegen bereits rechtskräftig verurteilte Personen hatten sich zu einer Bande von Immobilienbetrügern zusammengeschlossen, die es sich zum Ziel gesetzt hatte, geschäftlich unerfahrenen Personen überteuerte fremdgenutzte Immobilien als Steuersparmodell anzubieten. Dabei wurden Kaufverträge vermittelt, bei denen den Käufern über die zu erzielenden Rendite und die zu erwartenden finanziellen Belastungen falsche Angaben gemacht wurden. Ferner wurde den Käufern verschwiegen, dass der Verkäufer für die erfolgreiche Vermittlung eines Vertrages jeweils eine Provision von bis zu 35 Prozent des Kaufpreises an die Vermittler bezahlt und dass diese Provision im zu zahlenden Kaufpreis mit enthalten ist.

Die Käufer wurden in der Zeit von September 2008 bis zum März 2010 kurzfristig und z.T. auch für sie sehr überraschend zur Kanzlei des Angeklagten in Berlin-Schöneberg gebracht, der dann in seiner Eigenschaft als Notar verbindliche Kaufangebote beurkundet und die hierfür anfallenden Gebühren in Rechnung gestellt hat. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren für insgesamt fünfzehn angeklagte Taten. Die Verteidigung forderte einen Freispruch.

Das LG sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte in der Zeit von September 2008 bis zum März 2010 sein Amt als Notar missbraucht hat und verurteilte den Angeklagten wegen Untreue in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Bzgl. weiterer Taten wurde der Angeklagte vom Vorwurf strafbaren Verhaltens freigesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann innerhalb einer Woche ab der Urteilsverkündung mit dem Rechtsmittel der Revision zum BGH angegriffen werden.

Die Gründe:
Der Angeklagte hat die Käufer in zehn Fällen unter Verstoß gegen seine Berufspflichten nicht hinreichend über die Risiken des Geschäfts aufgeklärt. Er war zwar nicht Mitglied der betrügerischen Bande. Jedoch hat er deren Geschäfte durch seine Tätigkeit unterstützt, obwohl er es zumindest für möglich gehalten haben muss, dass dabei Betrugstaten zum Nachteil der Käufer begangen werden. Durch dieses Verhalten hat er auch seine Vermögensbetreuungspflichten gegenüber den Käufern verletzt und sich daher wegen Untreue strafbar gemacht.

Der Angeklagte hatte zwar die Vornahme der Beurkundungen eingeräumt, eine Kenntnis von strafbarem Verhalten auf Seiten von Immobilienverkäufern bzw. -vermittlern bestritten. Es war jedoch demgegenüber davon auszugehen, dass es sich dem Angeklagten aufgrund von Beschwerdeschreiben zu früheren Beurkundungen aufgedrängt haben muss, dass die gesondert verfolgten Vertragsvermittler in betrügerischer Weise vorgehen. In den Fällen, bezüglich derer es zu einem Freispruch kam, war eine derartige Kenntnis hingegen nicht nachzuweisen.

LG Berlin PM Nr. 49 vom 14.11.2013
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