22.06.2021

OLG Dresden: Keine Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung für eine geschlossene Gaststätte während der Corona-Virus-Pandemie

Das OLG Dresden hat die Berufung eines Restaurantbetreibers in der Dresdner Innenstadt zurückgewiesen, mit der die beklagte Versicherung auf Zahlung wegen der Restaurantschließungen im Zusammenhang mit der "ersten Welle" der Corona-Pandemie ab März 2020 in Anspruch genommen wurde.

OLG Dresden v. 8.6.2021 - 4 U 61/21
Der Sachverhalt:
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragen für zahlreiche Versicherungsverträge hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen.

Die Gründe:
Zwar ist die streitgegenständliche Versicherung nicht auf Betriebsschließungen beschränkt, die ihren Ausgangspunkt in dem versicherten Betrieb haben; vielmehr verspricht sie auch Schutz vor einer Pandemie und den damit einhergehenden großflächigen Schließungen der gesamten Gastronomie. Den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen ist aber nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass über die dort ausdrücklich aufgeführten Krankheiten und Erreger hinaus Versicherungsschutz auch für Covid-19 versprochen worden ist.

Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Nennung von Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes bedeutet, dass auch alle nach Vertragsschluss in dieses Gesetz aufgenommenen Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz umfasst sind. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob eine den Versicherungsfall auslösende Betriebsschließung begrifflich überhaupt vorgelegen hat, obwohl nur der stationäre Restaurantbetrieb untersagt worden, ein Außer-Haus-Verkauf aber weiterhin möglich gewesen ist.
OLG Dresden PM Nr. 33 vom 8.6.2021
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