19.07.2024

OLG entscheidet im »Böhmermann-Honig«-Fall: Zulässige Satire

Das OLG Dresden hat die Berufung des Satirikers und Moderators Jan Böhmermann gegen eine sächsische Bio-Imkerei zurückgewiesen. Böhmermann hatte in seiner Fernsehsendung über »Beewashing« berichtet und damit u.a. die Praxis kritisiert, Bienenvölker an Unternehmen zu vermieten, damit diese sich mit dem Anschein des Engagements für Nachhaltigkeit schmücken könnten. Die Imkerei hatte daraufhin sog. Beewashing-Honey vertrieben und - scherzhaft und ohne Einwilligung - mit Böhmermann als "führendem Bienen- und Käferexperten" geworben. Dieser müsse dieses Vorgehen als satirische Auseinandersetzung mit der Fernsehsendung hinnehmen, entschied das OLG.

OLG Dresden v. 18.7.2024 - 4 U 323/24
Der Sachverhalt:
Der Verfügungskläger hatte am 3.11.2023 in der Fernsehsendung »ZDF Magazin Royale« über »Beewashing« berichtet und dort u.a. die Praxis kritisiert, Bienenvölker an Unternehmen zu vermieten, damit diese sich mit dem Anschein des Engagements für Nachhaltigkeit und Artenschutz schmücken könnten. Hierzu hatte er das Logo und Ausschnitte aus dem Werbevideo der Verfügungsbeklagten gezeigt, außerdem ein Foto ihres Geschäftsführers.

Die Verfügungsbeklagte reagierte darauf, indem sie u.a. in ihrem Online-Shop sog. Beewashing-Honey vertrieb, der dort als »Böhmermann-Honig« und »Böhmermann-Bundle«, (3 x »Böhmermann-Honig«) beworben wurde; auf den Gläsern selbst findet sich der Name des Verfügungsklägers nicht. Außerdem warb sie in einem Dresdner Supermarkt mit einem Aufsteller mit dem Bild des Verfügungsklägers, einem im Vordergrund befindlichen Glas "Beewashing-Honey" und dem Zusatz "Führender Bienen- und Käferexperte empfiehlt«.

Ein Eilantrag des Verfügungsklägers mit dem Ziel, jegliche Werbung mit seinem Namen oder seinem Bild zu verbieten, blieb vor dem LG erfolglos. Diese Entscheidung hat das OLG nun bestätigt. Gegen das im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Urteil sind keine Rechtsmittel mehr gegeben.

Die Gründe:
Zutreffend ist die Rechtsauffassung des LG, wonach es sich bei der Abbildung auf dem Plakat um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt, dessen sich die Verfügungsklägerin in satirischer Weise bedient hat. Durch die Bezeichnung des Verfügungsklägers als »führender Bienen- und Käferexperte« hat sich die Verfügungsbeklagte satirisch-spöttisch damit auseinandergesetzt, dass sich der Verfügungskläger als journalistisch-satirischer Investigationsjournalist sieht und zu einer Vielzahl von Themen einen Expertenstatus für sich reklamiert.

Die Verfügungsbeklagte hat damit nicht allein den Werbewert des Verfügungsklägers für ihre Geschäftsinteressen ausgenutzt, sondern zugleich in satirischer Weise ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt. Dies muss der Verfügungskläger hinnehmen.

Auch die Namensnennung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht. Die Werbung mit seinem Namen greift zwar in seine Rechte ein. Angesichts der erkennbar satirischen Auseinandersetzung sowie des Umstandes, dass die Werbung nicht der alleinige Zweck der Aktion gewesen ist, sondern sich die Verfügungsbeklagte damit auch gegen die Vorwürfe in der Sendung zur Wehr setzen wollte, geht das Recht auf Meinungsäußerung in der gebotenen Gesamtabwägung dem Interesse des Verfügungsklägers am Schutz seiner Namensrechte vor.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
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BGH vom 24.2.2022 - I ZR 2/21
AfP 2022, 232

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OLG Dresden PM vom 18.7.2024
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