OLG München entscheidet im Gesellschafterstreit bei Media-Saturn zugunsten der Mehrheitsgesellschafterin
OLG München 9.8.2012, 23 U 4173/11Die Klägerin, die Convergenta Invest GmbH, und die Beklagten zu 2) bis 5) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1), der Media-Saturn Holding GmbH. Von den Gesellschaftsanteilen an der Beklagten zu 1), bei der es sich um die Konzerngesellschaft der Media Saturn Gruppe handelt, werden derzeit von der Klägerin 21,62 Prozent und von der Beklagten zu 2), der Metro Kaufhaus Fachmarkt Holding GmbH, 75,41 Prozent gehalten. Den Rest teilen sich die Beklagten zu 3) bis 5).
Die Klägerin und die Beklagte zu 1) streiten im Wege einer Beschlussanfechtungsklage über die Wirksamkeit zweier Gesellschafterbeschlüsse, durch die die Einrichtung eines Beirats und die Abberufung des Gesellschafterausschusses bei der Beklagten zu 1) beschlossen wurden. Die Klägerin hält den Beschluss über die Einrichtung eines Beirats für rechtswidrig und hat dazu u.a. vorgetragen, der Beklagten zu 2) ginge es mit der Einrichtung des Beirats darum, die satzungsmäßig abgesicherte Sperrminorität der Minderheitsgesellschafter, hier also der Klägerin, auszuhebeln. Zudem würde durch die Einrichtung eines Beirats die Beklagte zu 1) zur abhängigen Gesellschaft der Beklagten zu 2). Hierfür bedürfe es einer positiven sachlichen Begründung, an der es fehle.
Ferner will die Klägerin im Wege der Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 2) bis 5) klären, dass der Beirat mit einer Mehrheit von mehr als 80 Prozent der abgegebenen Stimmen zu entscheiden habe und für bestimmte Maßnahmen und Geschäfte nicht zuständig sei. Die Beklagten zu 1) und 2) haben gegen die Feststellungsklage die Schiedsgerichtseinrede erhoben.
Das LG wie die Klage im Hinblick auf den Beschluss zur Einrichtung eines Beirats sowie hinsichtlich der Zuständigkeiten des Beirats ab, gab ihr aber bzgl. der erforderlichen Mehrheiten für Beiratsbeschlüsse statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wies das OLG die Klage insgesamt ab. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Der Klägerin steht jedoch die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH offen.
Die Gründe:
Das LG hat zu Recht entschieden, dass der Beschluss, einen Beirat bei der Media Saturn Holding GmbH einzurichten, wirksam ist. Die Anträge der Klägerin, festzustellen, dass der Beirat mit einer Mehrheit von mehr als 80 Prozent der abgegebenen Stimmen entscheiden muss und dass er für bestimmte Geschäfte und Maßnahmen nicht zuständig ist, sind insgesamt unzulässig.
Nach der Satzung der Beklagten zu 1) genügt für den Beschluss über die Einrichtung eines Beirats die einfache Mehrheit der Stimmen. Eines besonderen, sachlichen Grundes für die Einrichtung des Beirats bedurfte es nach der Satzung nicht. Die Einrichtung des Beirats ist daher als unternehmerische Ermessensentscheidung anzusehen, die vom Gericht nicht zu überprüfen ist. Die Beklagte zu 2) als Mehrheitsgesellschafterin hat durch ihr Abstimmungsverhalten auch nicht gegen ihre gesellschaftlichen Treuepflichten verstoßen. Die Möglichkeit, einen Beirat einzurichten, wurde 1990 in der Satzung verankert. Dieser Satzungsänderung stimmten alle damaligen Gesellschafter, also einschließlich der Minderheitsgesellschafter, zu.
Dass es eine gesonderte Vereinbarung der Gesellschafter gab, die Einrichtung des Beirats zu unterlassen, behauptete auch die Klägerin nicht. Diese kann sich auch nicht auf Verwirkung berufen. Die Minderheitsgesellschafter durften nicht darauf vertrauen, dass kein Beirat mehr eingerichtet würde. Insbes. begründet die 2009 geplante, aber letztlich nicht durchgeführte Änderung der Satzung der Media Saturn Holding GmbH keinen Vertrauenstatbestand.
Die Anträge der Klägerin, festzustellen, dass der Beirat mit einer Mehrheit von mehr als 80 Prozent der abgegebenen Stimmen entscheiden muss und dass er für bestimmte Geschäfte und Maßnahmen nicht zuständig ist, ist aufgrund der erhobenen Schiedseinrede als insgesamt unzulässig anzusehen. Die Beklagte zu 1) und 2) haben sich auf die Schiedsklausel in der Satzung berufen. Nach dieser Klausel sind alle Streitigkeiten unter Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern nicht von staatlichen Gerichten, sondern von einem Schiedsgericht zu entscheiden.
Ausgenommen hiervon sind nur die "Beschlussmängelstreitigkeiten". Die Feststellungsanträge der Klägerin sind aber keine derartigen Beschlussmängelstreitigkeiten. Die Frage, mit welcher Mehrheit der Beirat entscheiden muss und für welche Geschäfte und Maßnahmen der Beirat (nicht) zuständig ist, war daher vom Senat nicht zu entscheiden. Zuständig hierfür ist das Schiedsgericht.