OLG Stuttgart verneint Auskunftspflicht von Porsche
OLG Stuttgart 29.2.2012, 20 W 5/11Die Antragstellerin ist Aktionärin der Porsche Automobil Holding SE. Mit ihrer Beschwerde begehrt sie die Beantwortung von 20 Fragen, die von ihr und anderen Aktionären in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 29.1.2010 gestellt worden waren. Die Fragen betrafen u.a. den Aufbau der Beteiligung der Gesellschaft an der Volkswagen AG und die dazu abgeschlossenen Optionsgeschäfte auf VW-Aktien. Die Antragstellerin ist der Ansicht, diese Fragen seien nicht, nicht vollständig oder nicht richtig beantwortet worden.
Das LG wies den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, da seine Entscheidung u.a. auf der Frage beruht, ob nationale Vorschriften zur Begrenzung des Auskunftsanspruchs des Aktionärs auf das für die Beurteilung der Tagesordnung Erforderliche mit den Vorgaben einer Europäischen Richtlinie vereinbar sind.
Die Gründe:
Die Antragstellerin macht zu Unrecht geltend, die Fragen seine nur unzureichend beantwortet worden.
So wurde bei einigen Fragen die Auskunft zu Recht verweigert. Dies gilt insbes. für die von der Antragstellerin begehrten Auskünfte über Einzelheiten der Optionsgeschäfte. Der Gesellschaft drohten bei einer Offenlegung dieser Einzelheiten erhebliche Nachteile, weil die Gefahr bestand, dass Kapitalmarktteilnehmer Rückschlüsse auf die Bewertung von VW durch Porsche ziehen und zu Spekulationen nutzen. Ohne Erfolg berief sich die Antragstellerin demgegenüber auf ein überwiegendes Interesse an der Aufklärung von ihr behaupteter Pflichtverletzungen der Verwaltung der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Aufbau der Beteiligung an VW. Häufig war schon nicht ersichtlich, dass die Erteilung der begehrten Auskunft geeignet gewesen wäre, die Pflichtverletzungen zu bestätigen oder zu erhärten.
Im Übrigen fehlte es am Vortrag von Tatsachen, aus denen nicht nur die theoretische Möglichkeit, sondern die hinreichende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Pflichtverletzungen folgt. Die Bezugnahme der Antragstellerin auf Presseartikel, die ihrerseits nur Mutmaßungen und Spekulationen enthalten, reicht dazu ebenso wenig aus wie der pauschale Verweis auf die Unterlagen eines noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens, dessen Existenz allenfalls den Anfangsverdacht strafbarer Handlungen belegt. Die Auskunftserteilung durfte zudem in Bezug auf Umstände verweigert werden, die zur Sicherung einer offenen Aussprache innerhalb des Aufsichtsrats der Vertraulichkeit unterlagen, etwa Beschlussanträge und Beschlussvorschläge.
Im Übrigen wurden die Fragen entgegen der Auffassung der Antragstellerin ausreichend beantwortet. In manchen Fällen mussten Auskünfte nicht erteilt werden, weil die Beantwortung der Fragen gar nicht möglich war. Andere Informationen mussten auf die hier angeführten Fragen nicht erneut mitgeteilt werden, weil sie erkennbar bereits im Zusammenhang mit anderen Auskünften erteilt worden waren. Schließlich war in vielen Fällen eine Beantwortung der Fragen in dem von der Antragstellerin gewünschten Detaillierungsgrad nicht erforderlich, um einem verständigen Aktionär die Beurteilung der Tagesordnungspunkte zu ermöglichen, über die er in der Hauptversammlung am 29.1.2010 abstimmen musste.
Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin bei einzelnen Fragen, dass die erteilten Auskünfte in der Sache unrichtig gewesen seien. Der pauschale Vorwurf der Unrichtigkeit genügt insoweit nicht. Stattdessen sind zumindest bestimmte Tatsachen vorzubringen, aus denen nicht nur die Möglichkeit, sondern die Wahrscheinlichkeit folgt, dass erteilte Auskünfte sachlich unzutreffend waren. Auch in diesem Zusammenhang reicht der im Wesentlichen auf eigenen Bewertungen sowie der Bezugnahme auf Spekulationen und Mutmaßungen in Presseberichten beruhende Vortrag der Antragstellerin nicht aus.