07.04.2022

Online-Tischreservierungen für Oktoberfest?

Eine Eventagentur darf Tischreservierungen für das Oktoberfest nur dann als solche online verkaufen, wenn sie bereits über die erforderlichen Einlassunterlagen verfügt und diese den Käufern auch zur Verfügung stellen kann. Reine Optionen müssen deutlich und unmissverständlich als solche erkennbar sein. Derzeit steht noch nicht fest, ob das Oktoberfest 2022 überhaupt stattfindet.

LG München I v. 4.4.2022 - 4 HK O 55/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerinnen sind drei Münchner Gastronomiebetriebe, die neben Restaurants und Biergärten insbesondere auf dem Oktoberfest jeweils ein Festzelt betreiben. Die Beklagte ist eine Eventagentur mit Sitz in Berlin. Über eine Internetseite vertreibt sie Tischreservierungen auf dem Oktoberfest 2022, u.a. auch in den Festzelten der Klägerinnen, obwohl derzeit noch nicht feststeht, ob das Oktoberfest 2022 in München stattfinden wird. Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten, den Verkauf von Tickets zu unterlassen.

Das LG gab den Klagen statt. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Angebot der Beklagten ist irreführend und verstößt gegen das UWG, da die Beklagte ihren Kunden tatsächlich jedenfalls zum Zeitpunkt der Bestellung und Bezahlung der Tischreservierungen keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung gegenüber den Klägerinnen verschaffen kann.

Die Beklagte darf Tischreservierungen nur dann als solche verkaufen, wenn sie bereits über die erforderlichen Einlassunterlagen verfügt und diese den Käufern auch zur Verfügung stellen kann. Reine Optionen müssen deutlich und unmissverständlich als solche erkennbar sein. Derzeit steht noch nicht fest, ob das Oktoberfest 2022 überhaupt stattfindet.

Die Argumentation der Beklagten, die Anträge der Klägerin seien unbestimmt, überzeugt nicht. Die Beklagte hatte ausgeführt, auf den Websites stehe in einem grauen Kasten jeweils, dass es sich um einen "verbindlichen Optionserwerb" handele. Hierdurch werde eine Irreführung von Verbrauchern ausgeschlossen. Dem kann nicht gefolgt werden. Gerade der Begriff "verbindlich" vermittelt den Verbrauchern hier den Eindruck, dass der Verkauf der Tickets möglich und für sie endgültig ist. Auch die Möglichkeit eines "Expressversands", den die Beklagte anbietet, vermittelt den Kunden der Beklagten den Eindruck, dass hier bereits ein endgültiger Verkauf von Tickets für das Oktoberfest 2022 stattfinde.

Mehr zum Thema:

  • Kurzbeitrag: Pfeiffer - LG München: Verbot des Verkaufs von Oktoberfest-Tickets (CR 2021, R127)
  • Rechtsprechung/News: Markenstreit um Schützenliesl, LG München I vom 25.2.2022 - 33 O 8225/21
  • Beratermodul IT-Recht
    Die perfekte Online-Ausstattung für das IT-Recht (DSGVO/BDSG).
    Stets auf dem aktuellsten Stand mit den Inhalten aller Ausgaben von Computer und Recht und IT-Rechtsberater sowie den Updates von Redeker, Handbuch der IT-Verträge.
    Ihr Vorteil: Bearbeiten Sie zahlreiche bewährte Formulare mit LAWLIFT!
    4 Wochen gratis nutzen!
LG München PM Nr. 11 vom 4.4.2022
Zurück