Patentrechtsverletzung durch Sturmgewehr
LG Düsseldorf v. 16.11.2021 - 4a O 68/20
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist Anbieterin eines halbautomatischen Sturmgewehrs mit der Bezeichnung Haenel CR 223. Die Klägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 2 018 508 B1 zur Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems mit Öffnungen für eine schnelle Wasserableitung aus der Waffe. Sie begehrte Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie die Feststellung von Schadensersatz, Restschadensersatz und Entschädigung aufgrund einer vermeintlichen Patentverletzung.
Das LG gab der Klage weitgehend statt und erkannte auf eine Verletzung des Patents. Die Berufung zum OLG wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung, Schadensersatz und Restschadensersatz gegen die Beklagte, weil das Sturmgewehrs Haenel CR 223 das geschützte Waffenverschlusssystem, insb. Öffnungen für eine schnelle Wasserableitung aus der Waffe, aufweist. Ein Anspruch auf Entschädigung sowie Teilansprüche auf Schadensersatz, Auskunft, Rechnungslegung und Rückruf bestehen hingegen für einen gewissen Teilzeitraum wegen Verjährung nicht.
Weil die Klägerin das Patent durch eine Kombination der erteilten Patentansprüche nur in einer eingeschränkten Fassung geltend gemacht hat, musste der Rechtsstreit nicht mit Blick auf das beim BPatG anhängige Nichtigkeitsverfahren (Az. 7 Ni 29/20) ausgesetzt werden.
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LG Düsseldorf PM vom 16.11.2021
Die Beklagte ist Anbieterin eines halbautomatischen Sturmgewehrs mit der Bezeichnung Haenel CR 223. Die Klägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 2 018 508 B1 zur Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems mit Öffnungen für eine schnelle Wasserableitung aus der Waffe. Sie begehrte Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie die Feststellung von Schadensersatz, Restschadensersatz und Entschädigung aufgrund einer vermeintlichen Patentverletzung.
Das LG gab der Klage weitgehend statt und erkannte auf eine Verletzung des Patents. Die Berufung zum OLG wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung, Schadensersatz und Restschadensersatz gegen die Beklagte, weil das Sturmgewehrs Haenel CR 223 das geschützte Waffenverschlusssystem, insb. Öffnungen für eine schnelle Wasserableitung aus der Waffe, aufweist. Ein Anspruch auf Entschädigung sowie Teilansprüche auf Schadensersatz, Auskunft, Rechnungslegung und Rückruf bestehen hingegen für einen gewissen Teilzeitraum wegen Verjährung nicht.
Weil die Klägerin das Patent durch eine Kombination der erteilten Patentansprüche nur in einer eingeschränkten Fassung geltend gemacht hat, musste der Rechtsstreit nicht mit Blick auf das beim BPatG anhängige Nichtigkeitsverfahren (Az. 7 Ni 29/20) ausgesetzt werden.
- Aufsatz: Das zweite Patentrechtsmodernisierungsgesetz (PatMoG) (Rödiger, IPRB 2021, 195)
- Aufsatz: Aussetzung des Patentschutzes im Hinblick auf die aktuelle Pandemiesituation (Tabujew/Meyers, IPRB 2021, 172)
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