11.04.2022

Patentstreitigkeit: Zur Festsetzung des Gegenstandswerts

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem den Rechtsbestand eines Patents betreffenden Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht ohne weiteres der Streitwert eines Verletzungsrechtsstreits herangezogen werden, der auf ein Patent gestützt war, das die Priorität derselben Anmeldung in Anspruch nimmt wie das Streitpatent.

BGH v. 22.3.2022 - X ZB 15/19
Der Sachverhalt:
Das Streitpatent ist im Einspruchsbeschwerdeverfahren in vollem Umfang widerrufen worden. Die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin ist erfolglos geblieben. In einem Nichtigkeitsverfahren gegen ein europäisches Patent, das dieselbe Priorität in Anspruch nimmt wie das Streitpatent, hat das BPatG den Streitwert mit Rücksicht auf eine auf das europäische Patent gestützte Verletzungsklage auf rd. 13,4 Mio € festgesetzt. Die Einsprechende regt an, den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf nicht weniger als 2 Mio. € festzusetzen. Die Patentinhaberin hält allenfalls einen Betrag von 500.000 € für angemessen.

Der BGH setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500.000 € fest.

Die Gründe:
Ein Gegenstandswert von 500.000 € erscheint angemessen.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Gegenstandswert eines den Rechtsbestand eines Patents betreffenden Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens grundsätzlich anhand des Werts des Patents zu bestimmen. Bieten sich keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung, ist der Wert in einem Anmelderbeschwerdeverfahren in der Regel auf 50.000 € zu veranschlagen, in einem Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Regel auf 75.000 € zzgl. jeweils 25.000 € für den zweiten und jeden weiteren Einsprechenden.

Im Streitfall kann der Wert des Streitpatents nicht aus dem Streitwert des Verletzungsrechtsstreits hergeleitet werden. Wie auch die Einsprechende nicht verkennt, kann der Wert des Streitpatents trotz weitgehender inhaltlicher Übereinstimmungen nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden mit dem Wert des europäischen Patents, auf das die Verletzungsklage gestützt war. Angesichts dessen bildet der Streitwert des Verletzungsrechtsstreits keine hinreichend konkrete Grundlage für eine Bestimmung des Gegenstandswerts im vorliegenden Verfahren.

Aus dem Vorbringen der Patentinhaberin ergibt sich jedoch, dass der Wert des Streitpatents deutlich oberhalb des üblichen Regelwerts liegt. Angesichts dessen erscheint es angemessen, den Wert auf den von der Patentinhaberin genannten Betrag festzusetzen.

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