Patentverletzung: Zur Bedeutung der Höhe des Schadensersatzanspruchs für den Streitwert einer Nichtigkeitsklage
BGH v. 11.3.2025 - X ZR 114/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, die sich vorliegend gegen die Festsetzung des Streitwerts für ein Patentnichtigkeitsverfahren wendet, beantragte die Nichtigerklärung eines Patents. Das BPatG wies die Klage ab und setzte den Streitwert für die erste Instanz auf 3,125 Mio. € fest. Hierbei orientierte es sich an der Festsetzung des Streitwerts in einem Verletzungsrechtsstreit vor dem LG Düsseldorf, in dem u.a. rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die hiesige Klägerin der hiesigen Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Der BGH wies die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des BPatG zurück. Zugleich setzte er den Streitwert für beide Instanzen des Nichtigkeitsverfahrens auf 7,5 Mio. € fest. Hierbei orientierte er sich am Wert einer bezifferten Schadensersatzklage, die die hiesige Beklagte auf der Grundlage der vom LG Düsseldorf ausgesprochenen Feststellung vor dem Einheitlichen Patentgericht erhoben hat und deren Höhe die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit 6 oder 6,5 Mio. € angegeben haben.
Die Gegenvorstellung der Klägerin, mit der sie eine Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen auf höchstens 3,125 Mio. begehrte, hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die angegriffene Festsetzung entspricht auch mit Rücksicht auf das Vorbringen der Gegenvorstellung unverändert billigem Ermessen i.S.d. § 51 Abs. 1 GKG.
Dem Streitwert des vor dem Einheitlichen Patentgericht anhängigen Betragsverfahrens kommt indizielle Bedeutung für den Streitwert beider Instanzen des Nichtigkeitsverfahrens zu. Wie auch die Klägerin im Ansatz nicht verkennt, ist der für die Festsetzung des Streitwerts maßgebliche gemeine Wert eines mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen Patents in Ermangelung anderer Anhaltspunkte anhand der (vorläufigen) Streitwertfestsetzung aus anhängigen Verletzungsverfahren zzgl. eines Zuschlags von 25 % zu bemessen. Hieraus ergibt sich, dass Wertänderungen, die nach Erhebung der Klage bzw. Einlegung des Rechtsmittels eingetreten sind, grundsätzlich unerheblich sind. Zu berücksichtigen sind jedoch Erkenntnisquellen, die zwar erst nach dem maßgeblichen Stichtag zutage getreten sind, aber ein neues Licht auf die Wertverhältnisse an diesem Tag werfen.
Die Höhe des von der Beklagten eingeklagten Zahlungsanspruchs ist ein Umstand, in dem sich der Wert des Streitpatents im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage widerspiegelt. Für den Wert des Streitpatents war bereits bei Erhebung der Nichtigkeitsklage von Bedeutung, dass aus dem Patent Ansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht werden können. Der Wert dieser Ansprüche ist deshalb bereits für den erstinstanzlichen Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens maßgeblich. Dass seine volle zu ermessende Höhe erst durch die Bezifferung des Schadensersatzanspruchs zutage getreten ist, hat nicht zu einer Wertänderung geführt, sondern nur eine neue Erkenntnisquelle zur Verfügung gestellt
Im Streitfall ist die vor dem einheitlichen Patentgericht geltend gemachte Schadensersatzforderung in voller Höhe zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Bemessung des Streitwerts unerheblich, welche Erfolgsaussicht der Schadensersatzklage zukommt. Der Streitwert einer bezifferten Klage richtet sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung. Erweist sich diese als nicht oder nur teilweise begründet, führt dies nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts, sondern zu einer entsprechenden Kostentragungspflicht des Klägers.
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Die Klägerin, die sich vorliegend gegen die Festsetzung des Streitwerts für ein Patentnichtigkeitsverfahren wendet, beantragte die Nichtigerklärung eines Patents. Das BPatG wies die Klage ab und setzte den Streitwert für die erste Instanz auf 3,125 Mio. € fest. Hierbei orientierte es sich an der Festsetzung des Streitwerts in einem Verletzungsrechtsstreit vor dem LG Düsseldorf, in dem u.a. rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die hiesige Klägerin der hiesigen Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Der BGH wies die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des BPatG zurück. Zugleich setzte er den Streitwert für beide Instanzen des Nichtigkeitsverfahrens auf 7,5 Mio. € fest. Hierbei orientierte er sich am Wert einer bezifferten Schadensersatzklage, die die hiesige Beklagte auf der Grundlage der vom LG Düsseldorf ausgesprochenen Feststellung vor dem Einheitlichen Patentgericht erhoben hat und deren Höhe die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit 6 oder 6,5 Mio. € angegeben haben.
Die Gegenvorstellung der Klägerin, mit der sie eine Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen auf höchstens 3,125 Mio. begehrte, hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die angegriffene Festsetzung entspricht auch mit Rücksicht auf das Vorbringen der Gegenvorstellung unverändert billigem Ermessen i.S.d. § 51 Abs. 1 GKG.
Dem Streitwert des vor dem Einheitlichen Patentgericht anhängigen Betragsverfahrens kommt indizielle Bedeutung für den Streitwert beider Instanzen des Nichtigkeitsverfahrens zu. Wie auch die Klägerin im Ansatz nicht verkennt, ist der für die Festsetzung des Streitwerts maßgebliche gemeine Wert eines mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen Patents in Ermangelung anderer Anhaltspunkte anhand der (vorläufigen) Streitwertfestsetzung aus anhängigen Verletzungsverfahren zzgl. eines Zuschlags von 25 % zu bemessen. Hieraus ergibt sich, dass Wertänderungen, die nach Erhebung der Klage bzw. Einlegung des Rechtsmittels eingetreten sind, grundsätzlich unerheblich sind. Zu berücksichtigen sind jedoch Erkenntnisquellen, die zwar erst nach dem maßgeblichen Stichtag zutage getreten sind, aber ein neues Licht auf die Wertverhältnisse an diesem Tag werfen.
Die Höhe des von der Beklagten eingeklagten Zahlungsanspruchs ist ein Umstand, in dem sich der Wert des Streitpatents im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage widerspiegelt. Für den Wert des Streitpatents war bereits bei Erhebung der Nichtigkeitsklage von Bedeutung, dass aus dem Patent Ansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht werden können. Der Wert dieser Ansprüche ist deshalb bereits für den erstinstanzlichen Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens maßgeblich. Dass seine volle zu ermessende Höhe erst durch die Bezifferung des Schadensersatzanspruchs zutage getreten ist, hat nicht zu einer Wertänderung geführt, sondern nur eine neue Erkenntnisquelle zur Verfügung gestellt
Im Streitfall ist die vor dem einheitlichen Patentgericht geltend gemachte Schadensersatzforderung in voller Höhe zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Bemessung des Streitwerts unerheblich, welche Erfolgsaussicht der Schadensersatzklage zukommt. Der Streitwert einer bezifferten Klage richtet sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung. Erweist sich diese als nicht oder nur teilweise begründet, führt dies nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts, sondern zu einer entsprechenden Kostentragungspflicht des Klägers.
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