Pauschale "Mahngebühren" des Versandhandelsunternehmens Otto unzulässig
OLG Hamburg v. 22.12.2021 - 15 U 14/21
Der Sachverhalt:
Der Versandhändler Otto hatte säumigen Kunden pauschal eine "Mahngebühr" i.H.v. 10 € monatlich in Rechnung gestellt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin eine unlautere geschäftliche Handlung. Das OLG bestätigte die Entscheidung des LG und wies die Berufung der Beklagten zurück. Das LG hatte das Unternehmen bereits zur Unterlassung verurteilt.
Die Gründe:
Die Kosten für Mahnungen müssen angemessen sein und dürfen nicht pauschal verlangt werden. Das Versandhandelsunternehmen hat genau das aber getan. Es war der Auffassung, dass es bei jedem Verzugsfall rechtmäßig sei, eine pauschale "Mahngebühr" von 10 € erheben zu können. Eine Rechtsgrundlage dafür konnte es jedoch nicht benennen; sie ist auch nicht ersichtlich.
Der Ansicht der Beklagten, dass der durchschnittliche Verbraucher die im Kontoauszug angesetzte "Mahngebühr" von monatlich 10 € als bloße Rechtsansicht der Beklagten ansehe, ist nicht zu folgen. Aus den eingereichten Unterlagen, insbesondere den streitgegenständlichen Kontoauszügen, ergibt sich nichts, was den Kunden der Beklagten dieses Bild vermitteln würde. Auch die weitergehende Schlussfolgerung, dass deswegen der Verbraucher in der Mahngebühr keine feststehende Forderungsposition, sondern eine Meinungsäußerung sehe, ist nicht nachvollziehbar.
Soweit die Beklagte die Unwahrheit der Angabe (i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG) in Abrede nimmt, weil der Beklagten ein Anspruch auf die Mahnkosten zustehe und auch die Höhe der Pauschale nicht zu beanstanden sei, greift auch dieses Argument ins Leere. Schon weil es sich vorliegend um eine "unwahre" - und nicht nur "zur Täuschung geeignete" - Angabe i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. UWG handelt und deshalb die Einordnung als schlichte Meinungsäußerung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 25.4.2019 - I ZR 93/17 - Prämiensparverträge) liegt der hiesige Fall grundlegend anders als der dem Urteil des OLG Köln (17.7.2020 - 6 U 6/20) zu Grunde liegende.
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Der Versandhändler Otto hatte säumigen Kunden pauschal eine "Mahngebühr" i.H.v. 10 € monatlich in Rechnung gestellt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin eine unlautere geschäftliche Handlung. Das OLG bestätigte die Entscheidung des LG und wies die Berufung der Beklagten zurück. Das LG hatte das Unternehmen bereits zur Unterlassung verurteilt.
Die Gründe:
Die Kosten für Mahnungen müssen angemessen sein und dürfen nicht pauschal verlangt werden. Das Versandhandelsunternehmen hat genau das aber getan. Es war der Auffassung, dass es bei jedem Verzugsfall rechtmäßig sei, eine pauschale "Mahngebühr" von 10 € erheben zu können. Eine Rechtsgrundlage dafür konnte es jedoch nicht benennen; sie ist auch nicht ersichtlich.
Der Ansicht der Beklagten, dass der durchschnittliche Verbraucher die im Kontoauszug angesetzte "Mahngebühr" von monatlich 10 € als bloße Rechtsansicht der Beklagten ansehe, ist nicht zu folgen. Aus den eingereichten Unterlagen, insbesondere den streitgegenständlichen Kontoauszügen, ergibt sich nichts, was den Kunden der Beklagten dieses Bild vermitteln würde. Auch die weitergehende Schlussfolgerung, dass deswegen der Verbraucher in der Mahngebühr keine feststehende Forderungsposition, sondern eine Meinungsäußerung sehe, ist nicht nachvollziehbar.
Soweit die Beklagte die Unwahrheit der Angabe (i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG) in Abrede nimmt, weil der Beklagten ein Anspruch auf die Mahnkosten zustehe und auch die Höhe der Pauschale nicht zu beanstanden sei, greift auch dieses Argument ins Leere. Schon weil es sich vorliegend um eine "unwahre" - und nicht nur "zur Täuschung geeignete" - Angabe i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. UWG handelt und deshalb die Einordnung als schlichte Meinungsäußerung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 25.4.2019 - I ZR 93/17 - Prämiensparverträge) liegt der hiesige Fall grundlegend anders als der dem Urteil des OLG Köln (17.7.2020 - 6 U 6/20) zu Grunde liegende.
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