Pepsiflaschen verletzen Markenrecht von Coca-Cola nicht
LG Hamburg 31.5.2012, 315 O 310/11Die Kläger, drei Unternehmen des Coca-Cola Konzerns, wollen mit ihrer Klage erreichen, dass der beklagten PepsiCo Deutschland GmbH verboten wird, in Deutschland weiterhin die 2010 eingeführte sog. Carolina-Flasche für die Abfüllung von Erfrischungsgetränken zu verwenden. Coca-Cola hat die Form ihrer typischen Coca-Cola 0,2 Liter Flasche als Marke schützen lassen. Die Coca-Cola Company ist Inhaberin einer dreidimensionalen Europäischen Gemeinschaftsmarke "Konturflasche".
Die Klägerinnen sind der Meinung, PepsiCo habe sich mit der für die Abfüllung von Cola eingesetzten Carolina-Flasche so stark an die 0,2 Liter Coca-Cola Konturflasche angenähert, dass hierdurch Markenrechte von Coca-Cola an der Flaschenform verletzt würden. PepsiCo nutze in unlauterer Weise die Attraktivität und den guten Ruf der klägerischen Marke "Konturflasche" aus. Darüber hinaus werde die Unterscheidungskraft der Marke Coca-Cola beeinträchtigt, da sie in den Augen der angesprochenen Verbraucher verwässert werde.
Das LG wies die Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Den Klägerinnen steht der geltend gemachte Anspruch aus Art. 9 Abs. 1 c) der EU-GemeinschaftsmarkeVO nicht zu.
Den Klägerinnen steht kein Anspruch wegen Verletzung ihrer Marke zu, da es an einer hinreichenden Ähnlichkeit der betroffenen Flaschen fehlt. Deshalb wird durch die Carolina-Flasche in den Augen der angesprochenen Verbraucher weder das "Image" von Coca-Cola ausgenutzt, noch die Kennzeichnungskraft der Konturflasche als Marke beschädigt. Mangels hinreichender Ähnlichkeit wird auch nicht die Gefahr einer Verwechslung der Carolina-Flasche mit der geschützten Coca-Cola Konturflasche begründet. Die angesprochenen Verbraucher stellen aufgrund der deutlichen Abweichungen zwischen den Flaschen keine gedankliche Verbindung zwischen der Carolina-Flasche und der Coca-Cola Konturflasche her.
Der Umstand, dass die Carolina-Flasche mit der Konturflasche insoweit übereinstimmt, als es sich ebenfalls um eine Flasche mit taillierter Grundform handelt, reicht nicht aus, um eine hinreichende Ähnlichkeit zu begründen. Die taillierte Flaschenform ist eine von vielen Herstellern eingesetzte und damit allgemein übliche ästhetisch-funktionale Grundform, die nicht schutzfähig ist. Ihr besonderes Gepräge erhält die Coca-Cola-Flasche erst durch den charakteristisch ausgestalteten "Gürtelbereich" und die vertikale Riffelung des Flaschenhalses und -körpers. Durch den etwa mittig sitzenden breiten leicht gewölbten Gürtel werden Flaschenkörper und Flaschenhals optisch deutlich voneinander getrennt. Der von den Parteien bemühte Vergleich mit der Silhouette einer kurvigen Frau im Kleid oder Rock liegt auch aus Sicht der Kammer nicht fern.
Übereinstimmungen in diesen prägenden Merkmalen weist die Carolina-Flasche nicht auf. Sie zeigt nicht das mittige Gürtelband; vielmehr geht der taillierte Flaschenkörper in einem nicht unterbrochenen Verlauf in den Flaschenhals über. Ferner weist die Carolina-Flasche, anders als die Coca-Cola-Flasche, auch keine vertikalen Rillen, sondern horizontale Wellenlinien auf. Vor dem Hintergrund, dass bereits die Flaschenformen nicht ausreichend ähnlich sind, kam es nicht mehr darauf an, inwieweit weiterhin das auf der Carolina-Flasche stets angebrachte Markenetikett der Ähnlichkeit entgegensteht.