05.12.2011

Post muss nicht für Konkurrenten Postident-Dienstleistungen anbieten

Die Deutsche Post AG muss nicht für Konkurrenten das Postident-Identifizierungsverfahren anbieten. Das OLG Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Post nicht missbräuchlich ihre marktbeherrschende Stellung als Anbieter von Identifizierungsleistungen nach dem De-Mail-Gesetz ausnutzt.

OLG Düsseldorf 30.11.2011, VI-U (Kart) 14/11
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist die Deutsche Post AG, Klägerinnen sind die 1&1-Internet AG und die 1&1 Mail & Media GmbH. Die Beklagte weigerte sich im Jahr 2010, für die Klägerinnen, die mit ihr im Bereich der De-Mail konkurrieren, sog. Identifizierungsdienstleistungen anzubieten. Mit diesen können sich die Kunden der Klägerinnen für den De-Mail-Dienst identifizieren lassen.

Das LG gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG die landgerichtliche Entscheidung ab und wies die Klage ab. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Beklagte muss den Klägerinnen nicht das Postident-Identifizierungsverfahren anbieten.

Das LG hat zu Unrecht entschieden, die Beklagte nutze missbräuchlich ihre marktbeherrschende Stellung als Anbieter von Identifizierungsleistungen nach dem De-Mail-Gesetz aus. Vielmehr hat die Beklagte nicht kartellrechtswidrig gehandelt, weder missbräuchlich noch diskriminierend ihre Marktmacht ausgenutzt. Eine Abschottung des Ident-Marktes findet nicht statt, weil die beiden Post-Konkurrenten für den Identifizierungsservice jedenfalls auf einen anderen Identifizierungsdienstleister zurückgreifen können.

PM OLG Düsseldorf vom 30.11.2011
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