Rechte am Zeichen "Dschinghis Khan" im Zusammenhang mit musikalischen Darbietungen
LG München I v. 27.7.2021 - 33 O 6282/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Komponist und Musikproduzent, der im Zusammenhang mit zahlreichen Musikprojekten, u.a. diversen Grand-Prix-Teilnahmen, Bekanntheit erlangte. Anlässlich einer Teilnahme am Grand Prix d"Eurovision de la Chanson rief er das Projekt "Dschinghis Khan" ins Leben, für das er Lieder komponierte und die Zusammenstellung einer gleichnamigen Band organisierte. Der Beklagte war Mitglied und Leadsänger dieser Ursprungsformation, die mit den Titeln "Moskau" und "Dschinghis Khan" ihre größten Erfolge feierte. Im Jahr 2014 schied der Beklagte wegen Unstimmigkeiten aus der Formation aus und tritt seitdem selbst unter dem Namen "Dschinghis Khan" auf. Für längere Zeit störte sich der Kläger an den Auftritten des Beklagten nicht, zumal der Beklagte vorwiegend in Osteuropa seine Musik darbot. Im Jahr 2018 entschied sich der Kläger allerdings, anlässlich der in Russland stattfindenden Fußball-WM das Projekt "Dschinghis Khan" wiederzubeleben und den Hit "Moskau" zum Fußball-Song zu entwickeln. Der Beklagte versuchte wiederum, unter Berufung auf eine Wort-/Bildmarke "Dschinghis Khan" Auftritte dieser neuen Formation des Klägers im deutschen Fernsehen zu verhindern.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden als Schöpfer des Projekts "Dschinghis Khan" sämtliche Rechte an entsprechenden Kennzeichen zu. Denn das gesamte Projekt sei, zumal es auf seine Idee zurückgehe und er sämtliche maßgeblichen Titel selbst komponiert habe, ausschließlich seine eigene Leistung. Auch sei er, der Kläger, selbst Urheber desjenigen Logos, das der Beklagte zur Eintragung gebracht habe.
Der Beklagte tritt dem entgegen. Er meint, der Kläger habe ihm im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung die Nutzung des Bandnamens "Dschinghis Khan" gestattet. Auch habe es sich bei der Band "Dschinghis Khan" um eine Gruppe gehandelt, die über Jahre hinweg in weitgehend gleicher Besetzung aufgetreten sei und bei der zudem auch die Bandmitglieder verschiedene Songs komponiert hätten. Somit habe das Recht am Bandnamen nicht dem Kläger, sondern den Bandmitgliedern zugestanden.
Das LG gab dem Kläger Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Dem Kläger steht als maßgeblichem Produzenten und Schöpfer des Musikprojekts "Dschinghis Khan" ein entsprechendes Unternehmenskennzeichenrecht zu. Auch zwischenzeitliche Auflösungen der Gruppe haben nicht zu einem Erlöschen des Zeichenrechts geführt, weil entsprechende Tonträger der Band weiterverkauft worden sind. In diesem Zusammenhang muss den Besonderheiten der Musikbranche in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden. In der Konsequenz kann auch bei Auflösung einer Musikgruppe nicht generell von einem Erlöschen etwaiger Kennzeichenrechte ausgegangen werden.
LG München I PM Nr. 21 vom 27.07.2021
Der Kläger ist ein Komponist und Musikproduzent, der im Zusammenhang mit zahlreichen Musikprojekten, u.a. diversen Grand-Prix-Teilnahmen, Bekanntheit erlangte. Anlässlich einer Teilnahme am Grand Prix d"Eurovision de la Chanson rief er das Projekt "Dschinghis Khan" ins Leben, für das er Lieder komponierte und die Zusammenstellung einer gleichnamigen Band organisierte. Der Beklagte war Mitglied und Leadsänger dieser Ursprungsformation, die mit den Titeln "Moskau" und "Dschinghis Khan" ihre größten Erfolge feierte. Im Jahr 2014 schied der Beklagte wegen Unstimmigkeiten aus der Formation aus und tritt seitdem selbst unter dem Namen "Dschinghis Khan" auf. Für längere Zeit störte sich der Kläger an den Auftritten des Beklagten nicht, zumal der Beklagte vorwiegend in Osteuropa seine Musik darbot. Im Jahr 2018 entschied sich der Kläger allerdings, anlässlich der in Russland stattfindenden Fußball-WM das Projekt "Dschinghis Khan" wiederzubeleben und den Hit "Moskau" zum Fußball-Song zu entwickeln. Der Beklagte versuchte wiederum, unter Berufung auf eine Wort-/Bildmarke "Dschinghis Khan" Auftritte dieser neuen Formation des Klägers im deutschen Fernsehen zu verhindern.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden als Schöpfer des Projekts "Dschinghis Khan" sämtliche Rechte an entsprechenden Kennzeichen zu. Denn das gesamte Projekt sei, zumal es auf seine Idee zurückgehe und er sämtliche maßgeblichen Titel selbst komponiert habe, ausschließlich seine eigene Leistung. Auch sei er, der Kläger, selbst Urheber desjenigen Logos, das der Beklagte zur Eintragung gebracht habe.
Der Beklagte tritt dem entgegen. Er meint, der Kläger habe ihm im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung die Nutzung des Bandnamens "Dschinghis Khan" gestattet. Auch habe es sich bei der Band "Dschinghis Khan" um eine Gruppe gehandelt, die über Jahre hinweg in weitgehend gleicher Besetzung aufgetreten sei und bei der zudem auch die Bandmitglieder verschiedene Songs komponiert hätten. Somit habe das Recht am Bandnamen nicht dem Kläger, sondern den Bandmitgliedern zugestanden.
Das LG gab dem Kläger Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Dem Kläger steht als maßgeblichem Produzenten und Schöpfer des Musikprojekts "Dschinghis Khan" ein entsprechendes Unternehmenskennzeichenrecht zu. Auch zwischenzeitliche Auflösungen der Gruppe haben nicht zu einem Erlöschen des Zeichenrechts geführt, weil entsprechende Tonträger der Band weiterverkauft worden sind. In diesem Zusammenhang muss den Besonderheiten der Musikbranche in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden. In der Konsequenz kann auch bei Auflösung einer Musikgruppe nicht generell von einem Erlöschen etwaiger Kennzeichenrechte ausgegangen werden.