Rechtmäßigkeit des Darlehens i.H.v. 150 Mio. € des österreichischen Staates an Austrian Airlines
EuGH v. 29.7.2024 - C-591/21 P
Der Sachverhalt:
Am 23.6.2020 meldete Österreich bei der Kommission eine Beihilfemaßnahme in Form eines nachrangigen (in eine Subvention umwandelbaren) Darlehens in Höhe von 150 Mio. € zugunsten der Austrian Airlines AG (AUA) an, die der Lufthansa Group angehört. Mit dieser Maßnahme sollten AUA die Schäden ersetzt werden, die ihr durch die Annullierung oder die Verschiebung ihrer Flüge aufgrund der Covid-19-Pandemie entstanden sind. Mit Beschluss vom 6.7.2020 genehmigte die Kommission die Beihilfe.
Ryanair und Laudamotion gingen vor dem Gericht der Europäischen Union erfolglos gegen diesen Beschluss vor. Mit Urteil vom 14.7.2021 wies das Gericht ihre Klage ab. Es stellte u. a. fest, dass die fragliche Beihilfe, die von den Subventionen, die Deutschland der Lufthansa Group in demselben Kontext gewährt habe, abgezogen worden sei, keine Überkompensation zugunsten dieser Gruppe darstelle.
Ryanair und Laudamotion legten beim EuGH ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein. Mit seinem Urteil weist der EuGH dieses Rechtsmittel zurück und bestätigt damit den Beschluss der Kommission, mit dem die streitige Beihilfe genehmigt wurde.
Die Gründe:
Ein Mitgliedstaat kann eine Beihilfe, mit der durch ein außergewöhnliches Ereignis entstandene Schäden beseitigt werden sollen, aus objektiven Gründen einem einzelnen Unternehmen vorbehalten. Die Feststellungen des Gerichts, dass die Marktanteile von AUA "deutlich höher ... als diejenigen des zweitgrößten Luftfahrtunternehmens" waren und dass AUA "im Verhältnis und nach dem Umfang ihrer Tätigkeiten in Österreich wesentlich stärker von [d]en [im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie eingeführten] Beschränkungen betroffen [war] als Ryanair", können von Ryanair und Laudamotion im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage gestellt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt auch nicht, dass die Beihilfen unter allen Opfern des in Rede stehenden außergewöhnlichen Ereignisses im Verhältnis zu den von ihnen erlittenen Schäden aufgeteilt werden.
Ryanair und Laudamotion haben zudem nicht nachgewiesen, dass die fragliche Beihilfe aufgrund des Umstands, dass sie nur AUA zugute kam, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs darstellte. Es fehlt nämlich an einem Nachweis, dass die Beihilfe beschränkende Wirkungen hatte, die über diejenigen hinausgingen, die einer staatlichen Beihilfe inhärent sind. Die Entscheidung, nur AUA durch die fragliche Beihilfe zu begünstigen, entspricht der Natur der Beihilfe als selektive Maßnahme.
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EuGH PM Nr. 122 vom 29.7.2024
Am 23.6.2020 meldete Österreich bei der Kommission eine Beihilfemaßnahme in Form eines nachrangigen (in eine Subvention umwandelbaren) Darlehens in Höhe von 150 Mio. € zugunsten der Austrian Airlines AG (AUA) an, die der Lufthansa Group angehört. Mit dieser Maßnahme sollten AUA die Schäden ersetzt werden, die ihr durch die Annullierung oder die Verschiebung ihrer Flüge aufgrund der Covid-19-Pandemie entstanden sind. Mit Beschluss vom 6.7.2020 genehmigte die Kommission die Beihilfe.
Ryanair und Laudamotion gingen vor dem Gericht der Europäischen Union erfolglos gegen diesen Beschluss vor. Mit Urteil vom 14.7.2021 wies das Gericht ihre Klage ab. Es stellte u. a. fest, dass die fragliche Beihilfe, die von den Subventionen, die Deutschland der Lufthansa Group in demselben Kontext gewährt habe, abgezogen worden sei, keine Überkompensation zugunsten dieser Gruppe darstelle.
Ryanair und Laudamotion legten beim EuGH ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein. Mit seinem Urteil weist der EuGH dieses Rechtsmittel zurück und bestätigt damit den Beschluss der Kommission, mit dem die streitige Beihilfe genehmigt wurde.
Die Gründe:
Ein Mitgliedstaat kann eine Beihilfe, mit der durch ein außergewöhnliches Ereignis entstandene Schäden beseitigt werden sollen, aus objektiven Gründen einem einzelnen Unternehmen vorbehalten. Die Feststellungen des Gerichts, dass die Marktanteile von AUA "deutlich höher ... als diejenigen des zweitgrößten Luftfahrtunternehmens" waren und dass AUA "im Verhältnis und nach dem Umfang ihrer Tätigkeiten in Österreich wesentlich stärker von [d]en [im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie eingeführten] Beschränkungen betroffen [war] als Ryanair", können von Ryanair und Laudamotion im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage gestellt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt auch nicht, dass die Beihilfen unter allen Opfern des in Rede stehenden außergewöhnlichen Ereignisses im Verhältnis zu den von ihnen erlittenen Schäden aufgeteilt werden.
Ryanair und Laudamotion haben zudem nicht nachgewiesen, dass die fragliche Beihilfe aufgrund des Umstands, dass sie nur AUA zugute kam, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs darstellte. Es fehlt nämlich an einem Nachweis, dass die Beihilfe beschränkende Wirkungen hatte, die über diejenigen hinausgingen, die einer staatlichen Beihilfe inhärent sind. Die Entscheidung, nur AUA durch die fragliche Beihilfe zu begünstigen, entspricht der Natur der Beihilfe als selektive Maßnahme.
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