09.12.2021

Rechtswidriger SCHUFA-Negativeintrag

Ein SCHUFA-Negativeintrag, der durch ein Inkassounternehmen gemeldet wurde und der auf einer Forderung beruht, die der Schuldner durch Ratenzahlung getilgt hat, ist rechtswidrig und zu löschen.

VG Wiesbaden v. 27.9.2021 - 6 K 549/21.WI
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt, einen Negativeintrag bei der SCHUFA Holding AG zu löschen. Die SCHUFA ist eine private Wirtschaftsauskunftei. Der Kläger geriet mit einem Kreditkartenkonto in Zahlungsschwierigkeiten. Die Bank beauftragte nach der Kündigung dieses Kontos ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung der Forderung. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Inkassounternehmen getroffen wurde. Jedenfalls entrichtete der Kläger in der Folge eine Teilzahlungsgebühr und zahlte die Raten vollständig.

Parallel dazu meldete das Inkassounternehmen die Zahlungsschwierigkeiten an die SCHUFA. Nachdem der Kläger in einem Rechtsstreit vor einem Zivilgericht mit der Bank einen entsprechenden Vergleich geschlossen hatte, widerrief das Inkassounternehmen den Negativeintrag gegenüber der SCHUFA. Diese nahm jedoch keine Löschung des Eintrags vor. Der Kläger wandte sich in Bezug auf die von ihm begehrte Löschung an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde. Dieser lehnte das Begehren des Klägers jedoch ab.

Das VG gab der Klage statt und verpflichtete den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit dazu, auf die Löschung des Negativeintrages bei der SCHUFA hinzuwirken. Gegen das Urteil wurde bereits der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den der Hessische VGH zu entscheiden hat.

Die Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten. Ein solcher Anspruch ist dann gegeben, wenn - wie vorliegend - die Datenverarbeitung rechtswidrig ist und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen sind.

Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob Inkassounternehmen Einmeldungen an Wirtschaftsauskunfteien ohne gesonderte Beauftragung durch ihren Auftraggeber, hier die Bank, vornehmen dürfen. Die Datenverarbeitung hat nur im Rahmen der Weisung der Bank zu erfolgen. Eine Beauftragung zur Meldung bei der SCHUFA ergibt sich nicht aus der allgemeinen Beauftragung zur Forderungseintreibung.

Jedenfalls ist die Eintragung deshalb rechtswidrig, da der Kläger und das Inkassounternehmen für die Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben und deshalb die Forderung nicht mehr fällig war. Der Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages führt zu einem vereinbarten Zahlungsaufschub. Die Bank und das Inkassounternehmen müssen den Fälligkeitsaufschub auch dann akzeptieren, wenn die Ratenzahlungsabrede zwar mangels Schriftform unwirksam ist, der Schuldner aber gleichwohl darauf leistet. Ein diesbezüglicher Negativeintrag bei einer Wirtschaftsauskunftei führt zu einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung.

Die SCHUFA hat hierbei keinen eigenständigen Beurteilungsspielraum, der sie ermächtigen würde, die Einmeldevoraussetzungen selbst zu bestimmen. Insofern kommt es auch nicht auf die sog. Codes of Conduct, die "Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.5.2018" des Verbandes "Die Wirtschaftsauskunfteien e.V." an.

Mehr zum Thema:
  • Kurzbeitrag: VG Wiesbaden: EuGH-Vorlage zur Schufa-Eintragung einer Restschuldbefreiung (ZIP 2021, R6)
  • Kurzbeitrag: OLG Schleswig zum Anspruch gegen Schufa auf Löschung der "Restschuldbefreiung" (ZIP 2021, R52)
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VG Wiesbaden PM Nr. 16 vom 2.12.2021
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