02.03.2012

Regionale Verbraucherzentralen sind bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht regional beschränkt

Der Umstand, dass das Prozessgericht bei begründeten Zweifeln am Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Abs. 4 UKlaG lediglich das Verfahren aussetzen kann, lässt die Notwendigkeit der Prüfung unberührt, ob die Prozessführung im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbandes umfasst ist. Die Verbraucherzentrale NRW ist nicht daran gehindert, auch Wettbewerbsverstöße außerhalb Nordrhein-Westfalens zu verfolgen.

BGH 22.9.2011, I ZR 229/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., bezweckt nach ihrer Satzung, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und Verstöße u.a. gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen, soweit dadurch Verbraucherinteressen berührt werden. In der Präambel ihrer Satzung ist ausgeführt, dass die Klägerin durch verbraucherorientierte Verbände in Nordrhein-Westfalen gegründet wurde, um auf dem Boden des GG und der sozialen Marktwirtschaft gemeinnützig Verbraucherinteressen wahrzunehmen.

Die im Möbelhandel tätige Beklagte ließ im Frühjahr 2009 im Raum Berlin/Brandenburg eine Broschüre verteilen, in der die dargestellten Möbel und Küchen auf einer Innenseite in einem rot unterlegten Textfeld mit der Angabe "49 Euro monatlich" beworben wurden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass diese Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstößt und deshalb unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs auch wettbewerbswidrig ist. Sie hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Erstattung ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch genommen.

LG und OLG sahen die Klägerin als nicht klagebefugt an und wiesen die Klage daher als unzulässig ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das OLG hat zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin für die von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht klagebefugt ist.

Zu Recht hat es allerdings angenommen, dass die Klagebefugnis der Klägerin nicht schon daraus folgt, dass diese in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist und das Prozessgericht bei begründeten Zweifeln am (Fort)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Abs. 4 UKlaG lediglich das Verfahren aussetzen kann. Die Notwendigkeit der Prüfung, ob die Prozessführung im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbandes umfasst ist, bleibt davon unberührt.

Das OLG ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich aus der Satzung der Klägerin eine regionale Beschränkung auf den Schutz der Verbraucher mit einem Bezug zum Bundesland Nordrhein-Westfalen ergibt. Es hat Umstände unberücksichtigt gelassen, die neben dem Wortlaut der Satzung, aus dem sich keine regionale Beschränkung ergibt, gegen eine solche Beschränkung sprechen. So würde eine regionale Beschränkung des Tätigkeitsbereichs der Klägerin zu nicht unerheblichen Abgrenzungsproblemen in den Fällen führen, in denen außerhalb von Nordrhein-Westfalen vorgenommene geschäftliche Handlungen auf in Nordrhein-Westfalen ansässige Verbraucher nachteilige Auswirkungen haben.

Die vom OLG vertretene Ansicht hätte zudem zur Folge, dass die Klägerin in erheblichem Umfang an einem in Absprache mit anderen Verbraucherzentralen erfolgenden koordinierten und dabei insbes. auch arbeitsteiligen Vorgehen gegen verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken gehindert wäre. Dabei ist insbes. zu berücksichtigen, dass sich eine Spezialisierung der Verbraucherzentralen angesichts der Weite der für diese bestehenden Aufgabenstellung nicht nur als sinnvoll, sondern zumal unter Berücksichtigung der in der Regel gering bemessenen finanziellen Ausstattung der Verbraucherzentralen jedenfalls auf Spezialgebieten auch als notwendig darstellt.

Nach alldem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das OLG zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Klage begründet ist.

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