Registrierungspflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften: BaFin mit Hinweisen zur Anwendung von § 25h KWG
Die Pflichten einer registrierungspflichtigen KVG ergeben sich aus § 2 Abs. 4 KAGB. Da hier jedoch nicht explizit auf den § 28 Abs. 1 Satz 4 KAGB i.V.m. § 25h Abs. 1 und Abs. 2 KWG verwiesen wird, und auch § 45a KAGB nur auf die Prüfung der Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz verweist, sind registrierungspflichtige KVG nach der bestehenden Gesetzeslage - anders als erlaubnispflichtige KVG - nicht dazu verpflichtet, Präventionsmaßnahmen in Bezug auf strafbare Handlungen und das EDV-Monitoring einzurichten. Der Erfassungsbogen für KVG ist in diesem Bereich (Nr. 7 und Nr. 25 bis Nr. 32) daher mit F5 auszufüllen.
Die BaFin betont, dass durch die fehlende gesetzliche Verpflichtung für die registrierungspflichtigen KVG alle sich aus § 25h KWG ergebenden Pflichten entfallen, d.h. auch die Pflichten in Bezug auf ein EDV-Monitoring-System.
IDW PM vom 28.7.2022
Die BaFin betont, dass durch die fehlende gesetzliche Verpflichtung für die registrierungspflichtigen KVG alle sich aus § 25h KWG ergebenden Pflichten entfallen, d.h. auch die Pflichten in Bezug auf ein EDV-Monitoring-System.