Restriktive Maßnahmen gegen russischen Mobilfunkbetreiber rechtmäßig
EuGH v. 15.1.2025 - T-193/23
Der Sachverhalt:
Die klagende Aktiengesellschaft MegaFon mit Sitz in Moskau ist einer der größten Mobilfunk- und Telekommunikationsbetreiber in Russland. Im Februar 2023 gelangte der Rat zu der Auffassung, dass die Klägerin den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unmittelbar unterstütze. Daher nahm er sie in die Liste der Organisationen auf, die von den restriktiven Maßnahmen der EU betroffen sind. Durch diese Maßnahmen wird es europäischen Wirtschaftsteilnehmern insbesondere untersagt, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an die Klägerin zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen sowie ihr technische Hilfe oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit solchen Gütern und Technologien zu gewähren.
Im Juli 2023 und im Januar 2024 beschloss der Rat, die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin zu verlängern. Diese erhob beim EuG Klage auf Nichtigerklärung dieser Rechtsakte des Rates, soweit damit ihr Name in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen russischen Organisationen aufgenommen bzw. darin belassen wurde. Sie macht geltend, die Rechtsakte entbehrten einer Begründung, wiesen einen Beurteilungsfehler auf und verletzten ihre Verteidigungsrechte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Das EuG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Der Rat hat sehr wohl die besonderen und konkreten Gründe dargelegt, aus denen er beschlossen hat, restriktive Maßnahmen gegen die Klägerin anzuwenden. Mit diesen Maßnahmen soll verhindert werden, dass ein wichtiger russischer Mobilfunkbetreiber bestimmte Güter und Technologien erwirbt, die zur Unterstützung der Aggression Russlands gegen die Ukraine verwendet werden könnten, nämlich insbesondere durch Telekommunikationsdienstleistungen für die russische Armee.
Auch das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte war zurückzuweisen. Es ist insbesondere festzustellen, dass der Rat nicht verpflichtet war, die Klägerin vor ihrer Aufnahme in die oben genannte Liste anzuhören. Ein solches Vorgehen hätte den Überraschungseffekt entfallen lassen, mit dem dafür gesorgt wird, dass die Aufnahme in die Liste ihre Wirkung entfaltet. Da die Verlängerung der restriktiven Maßnahmen auf denselben Gründen beruhte, war der Rat überdies nicht verpflichtet, die Klägerin über seine Absicht zu informieren, sie auf der Liste zu belassen. Außerdem hat der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen, als er die Klägerin in die fraglichen Listen aufgenommen bzw. darin belassen hat.
Im Übrigen stellen die fraglichen Maßnahmen, auch wenn sie die unternehmerische Freiheit der Klägerin beschränken und ihren Ruf beeinträchtigen, keinen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff dar. Sie dienen einem für die Völkergemeinschaft grundlegenden Ziel von allgemeinem Interesse. Die Maßnahmen sind erforderlich und geeignet, um dieses Ziel wirksam zu verfolgen.
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EuGH PM Nr. 4 vom 15.1.2025
Die klagende Aktiengesellschaft MegaFon mit Sitz in Moskau ist einer der größten Mobilfunk- und Telekommunikationsbetreiber in Russland. Im Februar 2023 gelangte der Rat zu der Auffassung, dass die Klägerin den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unmittelbar unterstütze. Daher nahm er sie in die Liste der Organisationen auf, die von den restriktiven Maßnahmen der EU betroffen sind. Durch diese Maßnahmen wird es europäischen Wirtschaftsteilnehmern insbesondere untersagt, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an die Klägerin zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen sowie ihr technische Hilfe oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit solchen Gütern und Technologien zu gewähren.
Im Juli 2023 und im Januar 2024 beschloss der Rat, die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin zu verlängern. Diese erhob beim EuG Klage auf Nichtigerklärung dieser Rechtsakte des Rates, soweit damit ihr Name in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen russischen Organisationen aufgenommen bzw. darin belassen wurde. Sie macht geltend, die Rechtsakte entbehrten einer Begründung, wiesen einen Beurteilungsfehler auf und verletzten ihre Verteidigungsrechte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Das EuG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Der Rat hat sehr wohl die besonderen und konkreten Gründe dargelegt, aus denen er beschlossen hat, restriktive Maßnahmen gegen die Klägerin anzuwenden. Mit diesen Maßnahmen soll verhindert werden, dass ein wichtiger russischer Mobilfunkbetreiber bestimmte Güter und Technologien erwirbt, die zur Unterstützung der Aggression Russlands gegen die Ukraine verwendet werden könnten, nämlich insbesondere durch Telekommunikationsdienstleistungen für die russische Armee.
Auch das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte war zurückzuweisen. Es ist insbesondere festzustellen, dass der Rat nicht verpflichtet war, die Klägerin vor ihrer Aufnahme in die oben genannte Liste anzuhören. Ein solches Vorgehen hätte den Überraschungseffekt entfallen lassen, mit dem dafür gesorgt wird, dass die Aufnahme in die Liste ihre Wirkung entfaltet. Da die Verlängerung der restriktiven Maßnahmen auf denselben Gründen beruhte, war der Rat überdies nicht verpflichtet, die Klägerin über seine Absicht zu informieren, sie auf der Liste zu belassen. Außerdem hat der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen, als er die Klägerin in die fraglichen Listen aufgenommen bzw. darin belassen hat.
Im Übrigen stellen die fraglichen Maßnahmen, auch wenn sie die unternehmerische Freiheit der Klägerin beschränken und ihren Ruf beeinträchtigen, keinen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff dar. Sie dienen einem für die Völkergemeinschaft grundlegenden Ziel von allgemeinem Interesse. Die Maßnahmen sind erforderlich und geeignet, um dieses Ziel wirksam zu verfolgen.
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